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Schaffung von menschenwürdigen Arbeitsbedingungen für Hausangestellte

Schaffung von menschenwürdigen Arbeitsbedingungen für Hausangestellte

Das Übereinkommen Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte legt weltweite Mindeststandards fest, um den Missbrauch und die Ausbeutung von Hausangestellten einzudämmen, und verpflichtet die Unterzeichner zur Gewährleistung von fairen und menschenwürdigen Arbeitsbedingungen für diese Angestellten.

RECHTSAKT

Beschluss des Rates 2014/51/EU zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte der Internationalen Arbeitsorganisation von 2011 (Übereinkommen Nr. 189) im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Union (EU) vereinbarte Anfang 2014 einen Beschluss, mit dem die EU-Mitgliedstaaten ermächtigt wurden, das IAO-Übereinkommen von 2011 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte (Übereinkommen Nr. 189) zu ratifizieren. Dieser Beschluss ist erforderlich, da einige Teile des Übereinkommens in den Zuständigkeitsbereich der EU fallen. Die EU selbst kann kein IAO-Übereinkommen ratifizieren, da nur Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens sein können.

Definition

Ein(e) Hausangestellte(r) wird als Person definiert, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses hauswirtschaftliche Arbeit verrichtet (in einem oder für einen Haushalt bzw. in oder für Haushalte verrichtete Arbeit).

Wesentliche Bestimmungen

Das Übereinkommen verpflichtet die es ratifizierenden Staaten zu Folgendem:

  • Festlegung eines Mindestalters für hauswirtschaftliche Arbeit sowie von Schutzmaßnahmen für Angestellte unter 18 Jahren;
  • Verhinderung von Missbrauch und Gewalt;
  • Sicherstellung von fairen Beschäftigungsbedingungen und menschenwürdigen Arbeitsbedingungen;
  • Gewährleistung, dass die Angestellten über die Bedingungen und Einzelheiten ihres Arbeitsverhältnisses informiert werden;
  • Regulierung der Anwerbung von ausländischen Angestellten und Sicherstellung der Freizügigkeit;
  • Anordnung der Gleichbehandlung von Hausangestellten und sonstigen Arbeitnehmern in Bezug auf Vergütung und Leistungen, zum Beispiel im Mutterschutz; und
  • Entwicklung eines bestimmten Beschwerdemechanismus.

Ähnliche Ansätze der IAO und der EU

Einige vom IAO-Übereinkommen abgedeckte Aspekte werden bereits durch das EU-Recht berücksichtigt. Die Bestimmungen des Übereinkommens verfolgen denselben Ansatz wie diese Rechtsvorschrift. In bestimmten Fragen bietet das EU-Recht einen größeren Schutz als das Übereinkommen, während das Übereinkommen in Bezug auf den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften für Hausangestellte und in anderen speziellen Aspekten der hauswirtschaftlichen Arbeit genauer ist als das EU-Recht.

Hintergrund

Die Kommission forderte die Mitgliedstaaten im Juni 2012 in ihrer Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels auf, alle einschlägigen internationalen Instrumente, Abkommen und völkerrechtlich verpflichtenden Übereinkünfte zu ratifizieren, die zur Bekämpfung des Menschenhandels auf effizientere, besser koordinierte und kohärentere Weise beitragen, einschließlich des Übereinkommens über Hausangestellte.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Beschluss des Rates 2014/51/EU

31.1.2014

-

ABl. L 32 vom 1.2.2014

VERBUNDENE RECHTSAKTE

C189 - Übereinkommen über Hausangestellte, 2011 (Nr. 189): Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte

Letzte Änderung: 07.07.2014

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