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IAO-Protokoll zur Zwangsarbeit: Ratifizierung durch die EU-Länder

IAO-Protokoll zur Zwangsarbeit: Ratifizierung durch die EU-Länder

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER BESCHLÜSSE?

  • Sie ermächtigen die EU-Regierungen, das von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) 2014 angenommene Protokoll zu ratifizieren, und fordert sie auf, dies bis Ende 2016 zu tun. Damit erhält das Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit der IAO von 1930 einen neuen Impuls für die Verhinderung der Zwangsarbeit, insbesondere im Zusammenhang mit dem Menschenhandel, für den Schutz der Opfer und deren Zugang zu Rechtsbehelfen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Das Protokoll der IAO zur Zwangs- oder Pflichtarbeit bezieht sich auf verschiedene Bereiche der Sozialpolitik und die Zusammenarbeit der Justizbehörden in Strafsachen, die in die Zuständigkeit der EU fallen.
  • Die EU selbst kann das Protokoll jedoch nicht ratifizieren. Dies ist nur den einzelnen EU-Ländern möglich. Mit den beiden Beschlüssen werden die Regierungen der EU-Länder ermächtigt, den Text „gemeinsam im Interesse der Union handeln“ zu ratifizieren.
  • Beschluss 2015/2037 bezieht sich auf Bereiche der Sozialpolitik im Protokoll, wie etwa das Arbeitsverhältnis, die Arbeitszeit, Leiharbeit sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, die bereits Gegenstand von EU-Rechtsvorschriften sind.
  • Beschluss 2015/2071 gilt für Strafsachen im Protokoll, wie zum Beispiel den Schutz der Opfer von Straftaten. Die EU hat in diesem Bereich bereits Rechtsvorschriften erlassen, und zwar die Richtlinien zur Bekämpfung von Menschenhandel sowie zum Opferschutz.
  • Aufgrund seiner Nichtbeteiligungsklausel im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist Dänemark nicht an den Beschluss 2015/2071 gebunden.
  • Länder, die das Protokoll zur Zwangs- oder Pflichtarbeit ratifizieren, müssen in internationaler Zusammenarbeit und in Absprache mit den Sozialpartnern innenpolitisch handeln und über Maßnahmen zur Beseitigung von Zwangsarbeit beraten. Sie müssen Maßnahmen ergreifen, um Zwangsarbeit zu verhindern, den Schutz der Opfer zu verbessern und ihnen Zugang zu Rechtsbehelfen, einschließlich Entschädigung, zu ermöglichen.

HINTERGRUND

Zwangsarbeit ist Arbeit, die unfreiwillig und unter Zwang ausgeführt wird. Sie wird seit dem bedeutenden und richtungsweisenden Übereinkommen Nr. 29 der IAO über Zwangsarbeit, das 1930 angenommen wurde, allgemein als Straftat anerkannt.

Die IAO schätzt jedoch, dass weltweit rund 20,9 Millionen Menschen nach wie vor Opfer von Zwangsarbeit sind. Die überwiegende Mehrheit davon findet im privaten Sektor statt, insbesondere in Form von Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft. Das Protokoll und die Empfehlung zur Zwangs- oder Pflichtarbeit, die 2014 von der IAO angenommen wurden, haben zum Ziel, die internationale Bekämpfung aller Formen der Zwangsarbeit zu verschärfen.

WANN TRETEN DIE BESCHLÜSSE IN KRAFT?

Die Beschlüsse sind am 12. November 2015 in Kraft getreten. Die EU-Länder sollten die notwendigen Schritte unternehmen, um ihre Urkunden zur Ratifizierung bis 31. Dezember 2016 zu hinterlegen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen

RECHTSAKTE

Beschluss (EU) 2015/2037 des Rates vom 10. November 2015 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit der Sozialpolitik im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren (ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 23-24)

Beschluss (EU) 2015/2071 des Rates vom 10. November 2015 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Artikel 1 bis 4 des Protokolls im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 47-48)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930

Letzte Aktualisierung: 17.03.2016

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