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Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

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Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2013/776/EU zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

  • Mit diesem Beschluss wird die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) eingerichtet.
  • In dem Beschluss werden die Rolle und die Aufgaben der Agentur bei der Verwaltung von EU-Programmen in den Bereichen Bildung, Kultur, audiovisuelle Medien, Sport, Bürgerinnen und Bürger und Freiwilligenarbeit definiert.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die EACEA ist eine der mit Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates eingerichteten Exekutivagenturen der Europäischen Union (EU). Wie die übrigen Exekutivagenturen verwaltet auch sie EU-Programme im Auftrag der Europäischen Kommission.

Ziele und Aufgaben

Die EACEA ist für die Verwaltung bestimmter Aspekte der folgenden EU-Programme zuständig:

Sie koordiniert zudem Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die unter die folgenden Budgets für die Zusammenarbeit mit Drittländern fallen:

Zu den Verwaltungsaufgaben der EACEA zählen:

  • die Festlegung der Finanzierungsbedingungen,
  • die Bewertung von Projektanträgen,
  • die Haushaltsführung erfolgreicher Projekte und die Kommunikation mit Begünstigten,
  • die Überwachung der Projektfortschritte,
  • die Veröffentlichung von Projektergebnissen.

Die EACEA ist zuständig für die Verwaltung des Eurydice-Netzwerks, welches Analysen und vergleichbare Daten zu Bildungssystemen und -politiken in Europa liefert.

Struktur, Finanzierung und Aufsicht

Zur Verwaltung der EACEA ernennt die Kommission alle zwei Jahre einen Lenkungsausschuss und alle vier Jahre einen Direktor/eine Direktorin.

Die EACEA erhält Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der EU und dem Europäischen Entwicklungsfonds sowie von allen Nicht-EU-Ländern, die an ihren Programmen teilnehmen.

Die Arbeit der EACEA unterliegt der Beaufsichtigung durch die Kommission. Die EACEA erstattet der Kommission über die Durchführung der ihr anvertrauten Programme regelmäßig Bericht.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Der Beschluss ersetzt Beschluss 2009/336/EG und richtet die EACEA für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2024 neu ein. Der Sitz der erstmals im Jahr 2006 eingerichteten Exekutivagentur befindet sich in Brüssel.

  • Weiterführende Informationen finden Sie hier: Über EACEA.

HAUPTDOKUMENT

Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der „Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46-53)

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2013/776/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1716 der Kommission vom 13. November 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/776/EU zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (ABl. L 286 vom 14.11.2018, S. 33-34)

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1-8)

Letzte Aktualisierung: 03.05.2019

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