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Finanzhilfe für Griechenland

Finanzhilfe für Griechenland

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) Nr. 472/2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Ländern im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden finanziellen Schwierigkeiten betroffen oder bedroht sind

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/338 über die Verlängerung der verstärkten Überwachung Griechenlands

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1192 über die Aktivierung einer verstärkten Überwachung für Griechenland

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG UND WORIN BESTEHT DIE FINANZHILFE FÜR GRIECHENLAND?

  • Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 soll die wirtschafts- und haushaltspolitische Überwachung von Ländern im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind, stärken.
  • Griechenland hat von Mai 2010 bis August 2018 finanzielle Unterstützung von den Ländern des Euro-Währungsgebiets und vom Internationalen Währungsfonds (IWF) erhalten, um seine finanziellen Schwierigkeiten und wirtschaftlichen Herausforderungen zu bewältigen. Nach dem erfolgreichen Abschluss des makroökonomischen Anpassungsprogramms am 20. August 2018 wurde Griechenland vollständig in den Rahmen des Europäischen Semesters zur Koordinierung der Wirtschafts- und Sozialpolitik integriert. Gleichzeitig wurde der verstärkte Überwachungsrahmen * für Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 aktiviert.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Das erste Anpassungsprogramm:
    • wurde am 2. Mai 2010 von der Euro-Gruppe angekündigt;
    • sah im Rahmen der Darlehensfazilität für Griechenland 52,9 Mrd. € an bilateralen Darlehen von den Ländern des Euro-Währungsgebiets für Griechenland vor;
    • wurde durch rund 20 Mrd. € an Darlehen vom IWF ergänzt.
  • Das zweite Anpassungsprogramm:
    • wurde am 9. März 2012 von der Euro-Gruppe genehmigt und lief bis zu seiner Ablauffrist im Juni 2015;
    • sah im Rahmen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) Darlehen in Höhe von 141,8 Mrd. € von den Ländern des Euro-Währungsgebiets vor;
    • wurde durch rund 12 Mrd. € an Darlehen vom IWF ergänzt.
  • Das dritte Anpassungsprogramm:
    • begann am 19. August 2015 und wurde wie geplant am 20. August 2018 erfolgreich abgeschlossen;
    • sah Darlehen in Höhe von bis zu 86 Mrd. € aus dem ESM vor.
  • Bevor die Verhandlungen mit der EU über die Bedingungen des dritten Anpassungsprogramms beginnen konnten, musste Griechenland Folgendem zustimmen:
  • Darüber hinaus hat Griechenland zugestimmt, folgende Maßnahmen umzusetzen:
    • Wiederherstellung der finanziellen Tragfähigkeit durch eine Reform des Mehrwertsteuer- und Rentensystems und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung;
    • Sicherstellung der Finanzstabilität durch Rekapitalisierung der Banken (d. h. Umstrukturierung ihres Fremd- und Eigenkapitals) und Stärkung ihrer Leitungsstruktur;
    • Umsetzung von Reformen, die Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen, Wettbewerbsfähigkeit und Investitionen fördern;
    • Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung, insbesondere durch die Verbesserung der Effizienz des Justizsystems und die Verstärkung der Korruptionsbekämpfung.
  • Nach dem erfolgreichen Abschluss des dritten Anpassungsprogramms verabschiedete die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1192, mit dem eine verstärkte wirtschafts- und haushaltspolitische Überwachung für Griechenland mit Wirkung vom 21. August 2018 aktiviert wurde. Ein erster Bericht über die verstärkte Überwachung Griechenlands wurde im November 2018 veröffentlicht und ein zweiter Bericht im Februar 2019. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/338 wurde der Zeitraum der verstärkten Überwachung ab dem 21. Februar 2019 um weitere sechs Monate verlängert.

    Am 5. Juni 2019 wurde der dritte Bericht über die verstärkte Überwachung Griechenlands veröffentlicht.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 30. Mai 2013 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Verstärkte Überwachung: ein an Griechenland angepasster Rahmen für die Zeit nach dem makroökonomischen Anpassungsprogramm angesichts der anhaltenden Krise und der zu bewältigenden Herausforderungen. Der Rahmen wird die Fortsetzung, den Abschluss und die Durchführung der im Rahmen des Programms vereinbarten Reformen im Einklang mit den Verpflichtungen der griechischen Behörden durch eine genaue Überwachung der wirtschaftlichen, steuerlichen und finanziellen Situation und ihrer Entwicklung unterstützen.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1-10)

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/338 der Kommission vom 20. Februar 2019 über die Verlängerung der verstärkten Überwachung Griechenlands (ABl. L 60 vom 28.2.2019, S. 17-19)

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1192 der Kommission vom 11. Juli 2018 über die Aktivierung einer verstärkten Überwachung für Griechenland (ABl. L 211 vom 22.8.2018, S. 1-4)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1411 des Rates vom 19. August 2015 zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Griechenland (ABl. L 219 vom 20.8.2015, S. 12-16)

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1181 des Rates vom 17. Juli 2015 zur Gewährung kurzfristiger EU-Finanzhilfen für Griechenland (ABl. L 192 vom 18.7.2015, S. 15-18)

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1182 des Rates vom 17 Juli 2015 zur Billigung des Anpassungsprogramms Griechenlands (ABl. L 192 vom 18.7.2015, S. 19)

Letzte Aktualisierung: 24.07.2019

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