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Von der Anmeldepflicht ausgenommene Gruppen staatlicher Beihilfen

Von der Anmeldepflicht ausgenommene Gruppen staatlicher Beihilfen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2015/1588 – die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Die Verordnung ermöglicht der Europäischen Kommission den Erlass von Verordnungen, um bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen von der allgemeinen Anmeldepflicht bei der Kommission zur Genehmigung zu befreien.
  • Sie ersetzt – seit dem 14. Oktober 2015 – die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen. (Unter horizontalen Beihilfen versteht man staatliche Beihilfen, die nicht für einen spezifischen Wirtschaftszweig, sondern in allen Branchen gewährt werden.)

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Alle staatlichen Beihilfemaßnahmen, die Unternehmen durch EU-Länder gewährt werden, müssen grundsätzlich bei der Kommission zur vorherigen Genehmigung angemeldet werden.
  • Durch die Verordnung erhält die Kommission die Ermächtigung, spezielle Verordnungen – die sogenannten Gruppenfreistellungsverordnungen – zu verabschieden. Mit solchen Verordnungen erklärt die Kommission, dass bestimmte Gruppen von Beihilfen mit den Artikeln 107 und 108 AEUV vereinbar und damit von der üblichen Anmeldepflicht befreit sind.
  • Zu den Gruppen freigestellter Beihilfen gehören Finanzmittel, die durch zentral verwaltete Finanzinstrumente der EU und über Projekte im Rahmen von Programmen zur Europäischen territorialen Zusammenarbeit bereitgestellt werden.
  • Für jede Gruppe freigestellter Beihilfen sind in der Verordnung bestimmte Grundangaben festzulegen, darunter der Zweck der Beihilfe und die dadurch Begünstigten.
  • Bestimmte Arten von Beihilfen können auch von der üblichen Anmeldepflicht befreit werden, wenn die dem jeweiligen Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum gewährte Beihilfe einen festgesetzten Betrag nicht überschreitet („De-minimis-Regelung“).
  • Die EU-Länder müssen die Transparenz und Überwachung der freigestellten Beihilfen gewährleisten. Diese Pflicht umfasst die Veröffentlichung der betreffenden Beihilfe auf der Website der Kommission. Ferner muss das jeweilige EU-Land der Kommission einen Jahresbericht über die Verwendung der Beihilfe vorlegen.
  • Die Verordnung zur Gewährung einer Freistellung von der Anmeldepflicht darf nur für einen begrenzten Zeitraum gelten. Sie kann jedoch geändert werden, wenn sich die Umstände, aufgrund derer die Freistellung gewährt wurde, grundlegend geändert haben.
  • Vor dem Erlass einer Freistellungsverordnung muss die Kommission einen Entwurf veröffentlichen, um den Interessierten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
  • Die Verordnung sieht vor, dass ein Beratender Ausschuss für staatliche Beihilfen eingesetzt wird. Dieser setzt sich aus Vertretern der EU-Länder unter dem Vorsitz der Kommission zusammen. Die Kommission konsultiert den Ausschuss, wenn sie einen Verordnungsentwurf zur Freistellung einer Beihilfengruppe von der Anmeldepflicht veröffentlicht, sowie vor dem endgültigen Erlass der Verordnung.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 14. Oktober 2015 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1-8)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2015/1588 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 21.06.2019

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