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EU-Förderung für landwirtschaftliche Erzeuger auf den Ägäischen Inseln

EU-Förderung für landwirtschaftliche Erzeuger auf den Ägäischen Inseln

Die Europäische Union verfügt über Ausnahmeregelungen zur Unterstützung der Landwirtschaft auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres, bei denen geografische und wirtschaftliche Faktoren eine Rolle spielen.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Union verfügt über Ausnahmeregelungen zur Unterstützung der Landwirtschaft auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres, bei denen geografische und wirtschaftliche Faktoren eine Rolle spielen.

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen erlassen, um den Problemen abzuhelfen, die auf diesen Inseln aufgrund ihrer Abgelegenheit entstehen. Sie verfolgt zwei Ziele:

  • 1.

    Sicherung der Versorgung dieser kleineren Inseln mit Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung oder als landwirtschaftliche Produktionsmittel benötigt werden, durch Ausgleichen der durch ihre Isolation bedingten Mehrkosten;

  • 2.

    Sicherstellung der langfristigen Zukunft und Entwicklung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Verwaltung und Haushaltsmittel

Das Förderprogramm wird auf der geografischen Ebene erstellt, die Griechenland als am besten geeignet erachtet. Es wird der Kommission zur Genehmigung vorlegt. Jedes Jahr stehen im Rahmen der Mittelausstattung gemäß Artikel 18 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung 23,93 Mio. EUR (von denen nicht mehr als 7,11 Mio. EUR zur Finanzierung besonderer Versorgungsregelungen genutzt werden dürfen) aus den EU-Haushaltsmitteln zur Verfügung.

Besondere Versorgungsregelung

Die Beihilfegewährung im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass die Auswirkung der wirtschaftlichen Vergünstigung an den Endnutzer weitergegeben wird, der, je nach Fall, bei für den unmittelbaren Verzehr bestimmten Erzeugnissen der Verbraucher, bei Erzeugnissen für die Verarbeitungs- oder Verpackungsindustrie der Endverarbeiter oder Endverpacker oder bei Erzeugnissen, die zur Verfütterung oder zur Verwendung als landwirtschaftliche Produktionsmittel bestimmt sind, der Landwirt sein kann.

Die genannte Vergünstigung entspricht dem Beihilfebetrag. Die zuständige Behörde kann jedoch die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Vergünstigung vorsehen.

Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse

Das Programm kann Maßnahmen zur Förderung der Erzeugung, der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres beinhalten.

Jede Maßnahme kann in Aktionen unterteilt werden. Für jede Aktion sind im Programm mindestens die Empfänger, die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit und der Einheitsbetrag der Beihilfe für diese Aktion festgelegt.

Kontrollen und Sanktionen

Die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse unterliegen Verwaltungskontrollen bei der Verbringung auf die kleineren Inseln sowie bei der Ausfuhr oder der Versendung von diesen Inseln. Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen können die Behörden die dem Marktteilnehmer (z. B. landwirtschaftliche Erzeuger oder Unternehmen, die landwirtschaftliche Betriebe besitzen) gewährten Vergünstigungen wieder einziehen und die zeitweise Aussetzung oder Streichung des Eintrags im Register veranlassen.

Die Kontrollen von Maßnahmen zur Unterstützung örtlicher landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden im Rahmen von Verwaltungskontrollen und von Kontrollen vor Ort durchgeführt. Im Falle unrechtmäßig gezahlter Beträge ist der betreffende Empfänger verpflichtet, die betreffenden Beträge zurückzuzahlen.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Diese Verordnung ist am 21. März 2013 in Kraft getreten. Durch die Verordnung (EU) Nr. 229/2013 wird die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 aufgehoben.

Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zu POSEI-Programmen und konkreten Maßnahmen für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 229/2013

21.3.2013

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ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41-50

Letzte Aktualisierung: 16.03.2015

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