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Document 52020XC0417(06)

Aufhebung der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 – Fahrplan

Aufhebung der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 – Fahrplan

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Gemeinsamer europäischer Fahrplan für die Aufhebung der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19

WAS IST DER ZWECK DIESES FAHRPLANS?

  • Empfehlungen an die Regierungen der EU-Länder, in denen ein koordinierter Ansatz der EU zur schrittweisen Aufhebung der Maßnahmen zur Eindämmung des Virus dargelegt wird, um das gesellschaftliche Leben und die Wirtschaft wieder in Gang zu bringen.
  • Die wichtigsten Grundsätze dabei sind:
    • wissenschaftlicher Sachverstand,
    • abgestimmtes Vorgehen und
    • Solidarität.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Fahrplan:

  • Betont die Wichtigkeit von Transparenz, klarer, rechtzeitiger Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit und eines dauerhaften Dialogs mit den Unternehmen und Gewerkschaften.
  • Er legt drei Kriterien zur Bewertung der Ausgangsbeschränkung fest:
    • epidemiologische Kriterien: Daten, die zeigen, dass sich das Virus deutlich langsamer verbreitet und sich die Ausbreitung über einen längeren Zeitraum stabilisiert hat;
    • ausreichende Kapazitäten der Gesundheitssysteme: zur Bewältigung des Virus und anderer medizinischer Anforderungen;
    • angemessene Überwachungskapazitäten: zur Durchführung umfassender Tests zur schnellen Ermittlung und Eindämmung der Ausbreitung des Virus.
  • Er enthält drei Leitgrundsätze für eine koordinierte Lockerung der COVID-19-Maßnahmen, wobei sich die nationalen Zeitpläne und spezifischen Modalitäten unterscheiden können:
    • jedes Handeln muss auf wissenschaftlichen Erkenntnissen gründen;
    • Abstimmung der bestehenden nationalen Maßnahmen und vorherige Benachrichtigung aller Maßnahmen;
    • Respekt und Solidarität zwischen allen EU-Ländern.
  • Legt Maßnahmen für das schrittweise Aufhebung von Beschränkungen:
    • Erhebung von Daten und Entwicklung eines robusten Systems, Austausch von Informationen auf eine harmonisierte Art und Weise;
    • Schaffung eines Rahmens für die Ermittlung von Kontaktpersonen und die Abgabe von Warnungen mithilfe freiwilliger mobiler Apps;
    • Ausweitung der Testkapazitäten und Harmonisierung der Testverfahren;
    • Ausbau der Kapazitäten und der Krisenfestigkeit der nationalen Gesundheitssysteme;
    • Weiterer Ausbau der Kapazitäten für die Bereitstellung medizinischer und persönlicher Schutzausrüstungen;
    • Entwicklung eines sicheren und wirksamen Impfstoffs mit einer beschleunigten Einführung und Verfügbarkeit;
    • Entwicklung sicherer und wirksamer Behandlungen und Arzneimittel, insbesondere durch Testen der Medikamente, die für andere Krankheiten und unter anderen Bedingungen verwendet werden.
  • Er liefert Empfehlungen für eine schrittweise Beendigung der Ausgangsbeschränkungen:
    • ausreichende Zeit zur Aufhebung der einzelnen Maßnahmen in verschiedenen Phasen, z. B. 1 Monat;
    • schrittweise Ersetzung allgemeiner Maßnahmen durch gezielte Maßnahmen, zum Beispiel längerer Schutz der am stärksten gefährdeten Gruppen oder Quarantäne für Personen mit einer nachgewiesenen Viruserkrankung oder mit Symptomen;
    • zunächst sind die Maßnahmen auf lokaler Ebene aufzuheben, anschließend sollte schrittweise zur Aufhebung von Maßnahmen mit größerer geografischer Reichweite übergegangen werden;
    • schrittweise Öffnung der EU-Binnen- und Außengrenze;
    • neue Sicherheitsanforderungen für das Hochfahren der Wirtschaft, damit sich die Unternehmen darauf einstellen können, zum Beispiel durch Telearbeit;
    • spezifische Sicherheitsbedingungen für Gruppenzusammenkünfte, z. B. kleinere Schulklassen und unterschiedliche Essenspausen in Schulen und an Universitäten;
    • Sensibilisierungskampagnen über Hygienegewohnheiten zur Vermeidung der Virusverbreitung durch soziale Distanzierung und Verwendung von Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit.
  • Er benennt die Bereiche für einen künftigen Beitrag seitens der Europäischen Kommission, insbesondere:
    • Leitlinien für verschiedene COVID-19-Tests;
    • EU-Netz von COVID-19-Referenzlaboratorien;
    • Aufhebung von Verboten bzw. Beschränkungen bei Ausfuhren innerhalb der EU, insbesondere von medizinischen Geräten;
    • konsequente Anwendung kartellrechtlicher Vorschriften, die es den Unternehmen ermöglichen, im Falle von Engpässen bei Waren und Dienstleistungen zusammenzuarbeiten;
    • Bündelung der Marktzulassungen neuer Impfstoffe;
    • Beratung über die Wiederherstellung von Transportdiensten und über die Freizügigkeit von Personen;
    • Schnellwarnsystem für die Liefer- und Wertschöpfungskette;
    • Überwachung der nationalen Maßnahmen;
    • Zusammenarbeit mit den nationalen Regierungen bei der Erörterung von Finanzinitiativen im Rahmen des Soforthilfeinstruments (siehe Verordnung (EU) 2020/521).
  • Listet Bereiche auf, in denen die Kommission auf die Krise bereits reagiert hat:
    • Erleichterung der Vorschriften zur staatlichen Beihilfe für nationale öffentliche Ausgaben, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Virus zu lindern (COM(2020) 112 final und COM(2020) 143 final);
    • Verordnung (EU) 2016/369 (siehe Zusammenfassung) zur Einrichtung des Soforthilfeinstruments, mit dem das Gesundheitswesen unterstützt wird;
    • Empfehlung (EU) 2020/518 für ein gemeinsames EU-Instrumentarium für den Einsatz von Apps zur sozialen Distanzierung;
    • Leitlinien für die EU-Soforthilfe im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitswesen.

WANN TRITT DER FAHRPLAN IN KRAFT?

Der Fahrplan ist seit dem 17. April 2020 in Kraft.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENT

Gemeinsamer europäischer Fahrplan für die Aufhebung der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 (ABl. C 126 vom 17.4.2020, S. 1-11)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2016/369 vom 15. März 2016 über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union (ABl. L 70 vom 16.3.2016, S. 1-6)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/369 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und die Eurogruppe – Die koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie (COM(2020) 112 final vom 13.3.2020)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Bewältigung der Coronavirus-Krise – Jeden verfügbaren Euro einsetzen, um Menschenleben zu schützen und Existenzgrundlagen zu sichern (COM(2020) 143 final vom 2.4.2020)

Mitteilung der Kommission – Leitlinien für die EU-Soforthilfe im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitswesen in der COVID-19-Krise (ABl. C 111 I vom 3.4.2020, S. 1-5)

Empfehlung (EU) 2020/518 der Kommission vom 8. April 2020 für ein gemeinsames Instrumentarium der Union für den Einsatz von Technik und Daten zur Bekämpfung und Überwindung der COVID-19-Krise, insbesondere im Hinblick auf Mobil-Apps und die Verwendung anonymisierter Mobilitätsdaten (ABl. L 114 vom 14.4.2020, S. 7-15)

Letzte Aktualisierung: 16.06.2020

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