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Document 41996D0409

    Rückkehrausweis

    Rückkehrausweis

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Beschluss 96/409/GASP zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises

    WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

    • Mit ihm wird das einheitliche Modell für Rückkehrausweise, die bei Verlust, Zerstörung, Diebstahl oder vorübergehender Nichtverfügbarkeit des Passes eines EU-Bürgers ausgestellt werden können, eingeführt.
    • Es ermöglicht die Ausstellung eines Rückkehrausweises für einen EU-Bürger für eine einzige Reise zur Rückkehr in sein EU-Herkunftsland, in das Land seines ständigen Wohnsitzes oder in Ausnahmefällen in ein anderes Land als das seines ständigen Wohnsitzes (innerhalb oder außerhalb der EU).

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Anwendungsbereich

    Der Beschluss ist nicht auf Fälle anwendbar, in denen der Pass abgelaufen ist, sondern gilt ausdrücklich nur für den Fall, dass der Pass verloren gegangen, gestohlen oder vernichtet worden oder vorübergehend nicht verfügbar ist.

    Beschaffung eines Rückkehrausweises

    Die Botschaften und Konsulate der EU-Länder stellen unter bestimmten Bedingungen Rückkehrausweise aus:

    • Der/die Antragsteller/in ist ein EU-Bürger, dessen Pass oder Reisedokument verloren gegangen, gestohlen oder vernichtet worden oder zeitweilig nicht verfügbar ist.
    • Der/die Antragsteller/in befindet sich in einem Land, in dem sein/ihr EU-Herkunftsland keine zugängliche Botschaft bzw. kein zugängliches Konsulat unterhält, die/das ein Reisedokument ausstellen könnte, oder nicht in anderer Weise vertreten ist.
    • Die Einwilligung der Behörden des Herkunftslands des Antragsstellers/der Antragstellerin liegt vor.

    Der/die Antragsteller/in muss ein Antragsformular zusammen mit einer beglaubigten Fotokopie der Dokumente, die seine/ihre Identität und Staatszugehörigkeit nachweisen, an eine von seinem/ihrem Herkunftsland bestimmte Behörde senden.

    Kosten und Gebühren

    Das EU-Land, das den Rückkehrausweis ausstellt, berechnet dem/der Antragsteller/in die gleichen Kosten und Gebühren, die es üblicherweise für die Ausstellung eines Reiseausweises als Passersatz berechnen würde. Antragsteller, deren Geldmittel für die Deckung lokaler Ausgaben nicht ausreichen, erhalten gegebenenfalls die notwendigen Geldmittel entsprechend den Anweisungen des Herkunftslands, im Einklang mit dem Beschluss 95/553/EG (der mit Wirkung vom 1. Mai 2018 von der Richtlinie (EU) 2015/637 aufgehoben wird).

    Gültigkeitsdauer

    Um sicherzustellen, dass der Bürger an einen bestimmten Ort zurückkehren kann, soll der Rückkehrausweis nur geringfügig länger gültig sein, als es für die Reise, für die der Rückkehrausweis ausgestellt wird, mindestens erforderlich ist. Bei der Festlegung der Dauer sind die erforderlichen Übernachtungsaufenthalte und Umsteigezeiten zu berücksichtigen.

    Sicherheitsmaßnahmen

    Anhang III des Beschlusses betrifft die Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit Rückkehrausweisen. Dazu zählen Aspekte wie beispielsweise die Papierart und das anzuwendende Nummerierungssystem sowie die Art der Anbringung des Siegels der ausstellenden Behörde.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    HAUPTDOKUMENT

    Beschluss 96/409/GASP der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Juni 1996 zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises (ABl. L 168 vom 6.7.1996, S. 4–11)

    Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen des Beschlusses 96/409/GASP wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    VERBUNDENE RECHTSAKTE

    Beschluss 95/553/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. Dezember 1995 über den Schutz der Bürger der Europäischen Union durch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen (ABl. L 314 vom 28.12.1995, S. 73–76)

    Richtlinie (EU) 2015/637 vom 20. April 2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 1–13)

    Letzte Aktualisierung: 23.08.2016

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