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Document 32021R1153
Fazilität Connecting Europe (2021-2027)
Verordnung (EU) 2021/1153 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“
Für den Zeitraum des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 werden mit der Verordnung:
Ziele
Mit der CEF 2.0 werden ähnliche Ziele wie mit der CEF 1.0 (die sich auf den Zeitraum 2014-2020 bezog) verfolgt, jedoch mit einem größeren Schwerpunkt auf:
Das allgemeine Ziel der CEF 2.0 besteht darin, die transeuropäischen Netze in den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales aufzubauen, auszubauen, zu modernisieren und zu vollenden sowie die internationale Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien zu erleichtern, und dabei konkret zu den drei folgenden Bereichen beizutragen.
Verkehr
Energie
Digitalsektor
Mittelausstattung (zu Preisen von 2021)
Im Rahmen der CEF werden Mittel in der Form von Finanzhilfen und Auftragsvergabe zur Verfügung gestellt werden.
Vorschläge werden von einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingereicht oder mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten von internationalen Organisationen, gemeinsamen Unternehmen oder öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Einrichtungen, einschließlich regionaler oder lokaler Behörden.
Förderfähigkeit von Nicht-EU-Ländern
Die folgenden Nicht-EU-Länder können unter bestimmten Bedingungen an der CEF teilnehmen:
Kofinanzierung
Bei den meisten Verkehrsprojekten darf die finanzielle Unterstützung durch die EU 30 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen. Im Fall von Studien, Maßnahmen, die Priorität erhalten, und Maßnahmen mit Doppelnutzung zu zivilen und zu Verteidigungszwecken beträgt sie bis zu 50 % und bei Projekten, für die Mittel aus dem Kohäsionsfonds übertragen werden, bis zu 85 %.
Bei Energieprojekten darf die finanzielle Unterstützung durch die EU 50 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen. Bei Projekten, die einen hohen Grad an regionaler oder EU-weiter Versorgungssicherheit bieten, die Solidarität der EU stärken oder hochinnovative Lösungen bieten, kann sie auf höchstens 75 % angehoben werden.
Bei digitalen Projekten darf die finanzielle Unterstützung der EU 30 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen, wobei sie bei Maßnahmen mit starker grenzüberschreitender Dimension auf bis zu 50 % und bei der Gigabit-Anbindung sozioökonomischer Schwerpunkte auf bis zu 75 % angehoben wird.
In jedem der Sektoren Verkehr, Energie und Digitales gilt für Arbeiten, die in Gebieten in äußerster Randlage durchgeführt werden, ein spezifischer höchstmöglicher Kofinanzierungssatz von 70 %.
Um Synergien zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales zu fördern, können Maßnahmen zur Erreichung von Zielen in mindestens zwei dieser Sektoren einen höheren Kofinanzierungssatz erhalten, wenn ein Arbeitsprogramm für mindestens zwei dieser Sektoren vorliegt.
Mit dieser Verordnung werden die Verordnung (EG) Nr. 1316/2013 und die Verordnung (EG) Nr. 283/2014 aufgehoben.
Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
Siehe auch:
Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38-81)
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich der Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159-706)
Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1-34)
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82-209)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1-77)
Siehe konsolidierte Fassung.
Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat – Die militärische Mobilität in der Europäischen Union verbessern (JOIN(2017) 41 final vom 10.11.2017)
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Europa in Bewegung: Agenda für einen sozial verträglichen Übergang zu sauberer, wettbewerbsfähiger und vernetzter Mobilität für alle (COM(2017) 283 final vom 31.5.2017)
Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1-128)
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39-75)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 17.09.2021