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Document 32021R0691

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (2021-2027)

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (2021-2027)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/691 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Aufgabe und Ziele

  • Der EGF ist ein Solidaritätsfonds, über den aktive Arbeitsmarktmaßnahmen (wie Fortbildung, Arbeitsuche und Unternehmensgründung) finanziert werden, wenn aufgrund größerer Umstrukturierungsmaßnahmen unerwartet viele Menschen arbeitslos werden.
  • Er ist ein Notfonds außerhalb der Obergrenze des MFR.

Interventionskriterien

  • EGF-Unterstützung wird ausgelöst, wenn innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten (bei Entlassungen im selben Unternehmen oder in derselben Region) oder innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten in einem Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen (insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen) im selben Sektor und geografischen Gebiet mehr als 200 Arbeitsplätze (gesenkt von den bisherigen 500 im Zeitraum 2014-2020) von Beschäftigten oder Selbstständigen verloren gehen. Bei Entlassungen in einem Unternehmen kann diese Schwelle auch für Zulieferer und nachgeschaltete Hersteller gelten.
  • Bei kleinen Arbeitsmärkten können auch Anträge angenommen werden, die diesen Schwellenwert nicht erreichen, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben. Unter außergewöhnlichen Umständen kann dies auch auf größere Arbeitsmärkte zutreffen. Die in diesen Fällen bereitgestellten Finanzbeiträge in einem Jahr dürfen jedoch 15 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF nicht übersteigen.
  • Der EGF darf nicht bei Entlassungen infolge von Haushaltskürzungen eines Mitgliedstaates der EU in Anspruch genommen werden (Entlassungen im öffentlichen Sektor).

Förderfähige Maßnahmen

Ein Finanzbeitrag des EGF kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass entlassene Arbeitnehmer wieder eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Dieses kann Folgendes enthalten:

  • Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie anderer digitaler Kompetenzen;
  • Zertifizierung der erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen;
  • Unterstützung bei der Arbeitssuche;
  • gezielte Gruppenaktivitäten;
  • Berufsberatung und Beratungsleistungen;
  • Mentoring;
  • Unterstützung bei Outplacement;
  • Förderung des Unternehmertums;
  • Unterstützung zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, zur Unternehmensgründung und zur Übernahme eines Unternehmens durch die Beschäftigten sowie Kooperationsaktivitäten;
  • zeitlich begrenzte Maßnahmen (nicht mehr als 35 % des Gesamtpakets), wie zum Beispiel Mobilitätsbeihilfen, Kinderbetreuungsbeihilfen, Fortbildungsbeihilfen und Beihilfen zum Lebensunterhalt und für Betreuer sowie Einstellungsanreize für Arbeitgeber – unter der Bedingung der aktiven Teilnahme der zu unterstützenden Begünstigten an den Maßnahmen der Arbeitsuche oder Weiterbildung.

Die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter und in einer ressourcenschonenden Wirtschaft erforderlich sind, sollen als horizontales Element beim Aufbau der koordinierten Pakete beachtet werden.

Der EGF unterstützt keine Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind. Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Unterstützung für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung stellen. Genehmigte EGF-Anträge sind 24 Monate gültig.

Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten dürfen 22 000 EUR je Begünstigten nicht übersteigen. Der Finanzbeitrag des EGF beschränkt sich auf das notwendige Maß zur Bereitstellung einer befristeten, einmaligen Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten.

Anträge

  • Mitgliedstaaten müssen den EGF-Antrag innerhalb von zwölf Wochen ab dem Referenzzeitraum, in dem die Entlassungen auftraten, einreichen. Dieser wird von der Europäischen Kommission geprüft, die dann der Haushaltsbehörde (Europäisches Parlament und Rat) die Inanspruchnahme des EGF vorschlägt. Dies ist notwendig, da der EGF außerhalb und über dem Höchstbetrag des MFR liegt.
  • Die Entscheidung über eine Inanspruchnahme des EGF wird binnen sechs Wochen nach Erhalt des Vorschlags der Kommission von der Haushaltsbehörde getroffen.

Kofinanzierungssatz

Der Kofinanzierungssatz des EGF entspricht dem höchsten Kofinanzierungssatz des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) im betreffenden Mitgliedstaat, liegt jedoch nicht unter 60 %.

Aufhebung

Durch die Verordnung wird Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Diese Verordnung ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten, mit Ausnahme von Artikel 15 (Haushaltsverfahren und Haushaltsvollzug), der am 3. Mai 2021in Kraft getreten ist.

HINTERGRUND

  • Die Europäische Beobachtungsstelle für den industriellen Wandel unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten mittels qualitativer und quantitativer Analysen bei der Bewertung von Trends in der Globalisierung, bei technologischen und ökologischen Veränderungen, bei Umstrukturierungen und in der Nutzung von Mitteln aus dem EGF.
  • Die europäische Säule sozialer Rechte wurde als Reaktion auf soziale Herausforderungen in Europa eingerichtet und dient als übergreifender Orientierungsrahmen für den EGF, der es der EU bei größeren Umstrukturierungsmaßnahmen ermöglicht, die Grundsätze in die Praxis umzusetzen.
  • Der Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen ist das Politikinstrument der EU mit bewährten Verfahren zur Antizipation und Bewältigung von Unternehmensumstrukturierungen.
  • Siehe auch:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48-70)

VERBUNDENES DOKUMENT

Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte, Europäische Kommission, 4. März 2021

Letzte Aktualisierung: 18.06.2021

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