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Document 32020R1783

    Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen

    Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Verordnung (EG) 2020/1783 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der EU-Länder auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen

    WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

    Ziel ist es, die Wirksamkeit und Geschwindigkeit grenzüberschreitender Gerichtsverfahren in Zivil- und Handelssachen zu verbessern, indem die Verfahren zur Beweisaufnahme vereinfacht und gestrafft werden.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Die Verordnung gilt für Zivil- und Handelssachen, wenn ein Gericht* („ersuchendes Gericht“) entweder ein Gericht in einem anderen EU-Land („ersuchtes Gericht“) auffordert, Beweise zu erheben, oder dies direkt selbst wünscht.

    Die Ersuchen um Beweisaufnahme werden

    • nur in Gerichtsverfahren genutzt, die bereits laufen oder in Erwägung gezogen werden;
    • in einer Amtssprache der EU über ein Standardformblatt vorgelegt, das alle notwendigen Angaben enthält;
    • durch ein sicheres und zuverlässiges dezentrales IT-System übertragen, das die Grundrechte und -freiheiten achtet;
    • innerhalb von 7 Tagen nach Eingang beim Gericht bestätigt;
    • innerhalb unterschiedlicher Fristen bearbeitet, wenn das Ersuchen unvollständig ist oder das ersuchte Gericht nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügt.

    Ein um Beweisaufnahme ersuchtes Gericht

    • handelt unverzüglich und spätestens innerhalb von 90 Tagen;
    • kann Video- oder Telefonkonferenzen nutzen, wenn das ersuchende Gericht dies verlangt und das nationale Recht dies zulässt;
    • ermöglicht den Parteien und ihren Vertretern, einschließlich derjenigen des ersuchenden Gerichts, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, wenn ein solches Recht im Land des ersuchenden Gerichts existiert;
    • kann das Ersuchen ablehnen, wenn
      • sich die zu vernehmende Person auf das Recht beruft, die Aussage zu verweigern, oder es ihr per Gesetz verboten ist, dies zu tun,
      • der Antrag nicht der Verordnung entspricht oder außerhalb der Zuständigkeit des Gerichts liegt,
      • das ersuchende Gericht keine erforderlichen zusätzlichen Informationen oder eine Anzahlung innerhalb der erforderlichen Fristen zur Verfügung stellt.

    Ein Gericht, das in einem anderen EU-Land unmittelbar Beweise erheben möchte,

    • kontaktiert die zentrale Stelle oder zuständige Behörde des Landes, die das Ersuchen innerhalb von 30 Tagen annimmt oder ablehnt und kann Bedingungen anhängen und ein bestimmtes Gericht zuweisen;
    • kann Videokonferenzen oder eine andere Form der Fernkommunikation verwenden, um die betroffene Person zu befragen.

    Im Allgemeinen kann ein Gericht, das um Beweisaufnahme ersucht wird, vom ersuchenden Gericht keine Erstattung von Steuern oder Kosten verlangen, kann dies jedoch tun zur Erstattung von

    • Aufwendungen für Sachverständige und Dolmetscher, einschließlich einer Kaution oder eines Vorschusses für die voraussichtlichen Kosten derselben;
    • Ausgaben für Video- bzw. Telekonferenzen.

    EU-Länder

    • benennen eine Zentralstelle
      • zur Erteilung von Auskünften an die Gerichte,
      • zur Beseitigung eventuell auftretender Schwierigkeiten,
      • in Ausnahmefällen zur Weiterleitung eines Ersuchens an das zuständige Gericht,
    • zur Bereitstellung praktischer Informationen an die Europäische Kommission, wie zum Beispiel genau Angaben über die zentralen Stellen und die zuständigen Behörden;
    • zur Erstattung der Kosten für Installation, Betrieb und Wartung der verwendeten nationalen IT-Systeme.

    Die Kommission

    • erstellt und aktualisiert ein elektronisches Handbuch mit praktischen Informationen, die es von den nationalen Behörden erhält;
    • kann delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zur Änderung technischer Aspekte der Gesetzgebung erlassen;
    • ist verantwortlich für die Schaffung, Wartung, Entwicklung und Finanzierung einer Software, die die nationalen Behörden anstelle ihres nationalen IT-Systems verwenden können;
    • erstellt bis zum 2. Juli 2023 ein ausführliches Programm für das Monitoring der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen der Verordnung;
    • legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bewertungsbericht vor.

    Die Verordnung ist nicht anwendbar auf Dänemark.

    Aufhebung

    Durch die Verordnung (EU) 2020/1783 wird Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 aufgehoben und ersetzt (siehe Zusammenfassung).

    WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

    Sie tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

    Durch die Verordnung (EU) 2020/1783 wird die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 (und ihre nachfolgenden Änderungen) revidiert und ersetzt, insbesondere durch den Einsatz von Digitalisierung und moderner Technologie, um Prozesse zu beschleunigen und Kosten und Verzögerungen für Einzelpersonen und Unternehmen zu minimalisieren.

    HINTERGRUND

    • Gerichtsverfahren umfassen Angelegenheiten wie Verträge, Eigentum, Erbsachen sowie Familien- und Gesellschaftsrecht. Bis 2018 betrafen rund 3,4 Millionen Zivil- und Handelsgerichtsverfahren mehr als ein EU-Land.
    • Weiterführende Informationen:

    SCHLÜSSELBEGRIFFE

    Gericht: jede nationale Behörde mit dem Recht auf Beweisaufnahme (d. h. nicht nur Gerichtsorgane).

    HAUPTDOKUMENT

    Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (Neufassung) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1-39)

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1-24)

    Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    Letzte Aktualisierung: 26.01.2021

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