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Document 32020D1111

Abkommen zwischen der EU und China über den Schutz geografischer Angaben

Abkommen zwischen der EU und China über den Schutz geografischer Angaben

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen zwischen der EU und China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz

Beschluss (EU) 2020/1832 über den Abschluss des Abkommens zwischen der EU und China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz

Beschluss (EU) 2020/1111 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der EU und China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

  • Das Ziel des Abkommens besteht darin, ein hohes Schutzniveau für die in seinen Anhängen aufgeführten geografischen Angaben der EU in der EU und in China zu gewährleisten und die Zusammenarbeit zwischen der EU und China im Bereich der geografischen Angaben zu stärken.
  • Mit Beschluss (EU) 2020/1111 wird die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der EU genehmigt, und mit Beschluss (EU) 2020/1832 wird das Abkommen im Namen der EU geschlossen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geografische Angaben

  • Eine geografische Angabe ist ein Unterscheidungszeichen, das verwendet wird, um ein Erzeugnis zu identifizieren, dessen Qualität, Ansehen oder eine andere derartige Eigenschaft sich auf seine geografische Herkunft beziehen.
  • Geografische Angaben sind Teil der Qualitätsregelungen der EU, die in den Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 (siehe Zusammenfassung), (EU) Nr. 1308/2013 (siehe Zusammenfassung) und Nr. 2019/787 (siehe Zusammenfassung) festgelegt wurden.

Geltungsbereich

  • Das Abkommen gilt für die Anerkennung und den Schutz der geografischen Angaben für Erzeugnisse mit Ursprung in den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien und aufgeführt in den Anhängen III, IV, V und VI des Abkommens.
  • Die beiden Parteien vereinbaren, eine Ausweitung des Geltungsbereichs des Abkommens auf weitere geografische Angaben zu erwägen.

Etablierte geografische Angaben

  • Das Abkommen legt die wesentlichen Elemente für den Schutz der geografischen Angaben fest, einschließlich Verwaltungsverfahren und –kontrollen, sowie ein Einspruchsverfahren zum Schutz früherer Namensverwender.
  • Technische Spezifikationen sind in Anhang II aufgeführt.
  • Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die geografischen Angaben der jeweils anderen Vertragspartei zu schützen. Die jeweiligen geografischen Angaben sind in den Anhängen III, IV, V und VI des Abkommens aufgeführt.

Schutz

In den Anhängen des Abkommens aufgeführte geografische Angaben sind geschützt vor:

  • jeder Formulierung oder Aufmachung, die darauf hinweist oder nahelegt, dass das Erzeugnis seinen Ursprung in einem anderen geografischen Gebiet als dem tatsächlichen Ursprungsort hat;
  • jeder Verwendung einer geografischen Angabe für ein identisches oder ähnliches Erzeugnis, dessen Ursprung nicht an dem durch die betreffende geografische Angabe bezeichneten Ort liegt, auch wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder die geografische Angabe in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder in Verbindung mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird;
  • jeder Verwendung einer geografischen Angabe für ein identisches oder ähnliches Erzeugnis, das der Produktspezifikation für das Erzeugnis mit dem geschützten Namen nicht entspricht.

Rechte

Ein geschützter Name kann für jedes rechtmäßige Erzeugnis verwendet werden, das den technischen Spezifikationen der geografischen Angabe entspricht und die Rechtsvorschriften der betroffenen Vertragspartei erfüllt.

Marken

Beide Parteien vereinbaren, die Eintragung einer Marke, die gegen die Regeln zum Schutz der geografischen Angaben verstößt, für ungültig zu erklären oder zu verweigern, wenn der Markenanmeldung ein Antrag auf Registrierung der geografischen Angabe vorausgegangen ist.

Durchführung

Ein Gemischter Ausschuss, der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt‚ überwacht die Durchführung und das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens.

Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit, um die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens zu unterstützen.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 1. März 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz (ABl. L 408 I vom 4.12.2020, S. 3-43)

Nachfolgende Änderungen des Übereinkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss (EU) 2020/1832 des Rates vom 23. November 2020 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz (ABl. L 408 I vom 4.12.2020, S. 1-2)

Beschluss (EU) 2020/1111 des Rates vom 20. Juli 2020 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz (ABl. L 244 vom 29.7.2020, S. 8)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung über das Inkrafttreten eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz (ABl. L 45 vom 9.2.2021, S. 1)

Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1-54)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671-854)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1-29)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 05.05.2021

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