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Document 32018R0574

Rückverfolgbarkeitssysteme für Tabak und Sicherheitsmerkmale

Rückverfolgbarkeitssysteme für Tabak und Sicherheitsmerkmale

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse

Delegierte Verordnung (EU) 2018/573 über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schließenden Datenspeicherungsverträge

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/576 über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNGEN UND DES BESCHLUSSES?

  • Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 werden technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/40/EU festgelegt.
  • In der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 sind die Kernelemente aufgeführt, die in Datenspeicherungsverträgen enthalten sein müssen, die zwischen dem Hersteller/Importeur von Tabakerzeugnissen und den Anbietern der Speicherung in primären Repositories gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie 2014/40/EU geschlossen werden müssen.
  • Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/576 werden technische Standards für die Sicherheitsmerkmale festgelegt, die für in den EU-Markt gebrachte Einheitspakete von Tabakerzeugnissen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2014/40/EU gelten.

Sie stammen jeweils aus der Richtlinie 2014/40/EU, in der die EU-Vorschriften für die Herstellung, Präsentation und den Verkauf von Tabak und verwandten Produkten festgelegt sind – siehe Zusammenfassung.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Durchführungsverordnung (EU) 2018/574

  • Gemäß der Richtlinie 2014/40/EU müssen Einheitspakete von Tabakerzeugnissen mit einer eindeutigen Kennung (UI) gekennzeichnet sein, damit ihre Bewegungen durch die Lieferkette aufgezeichnet werden können.
  • Die Durchführungsverordnung enthält die technischen Spezifikationen für die eindeutige Kennung:
    • Jedes EU-Land muss einen unabhängigen ID-Aussteller ernennen, der für die Erstellung und Ausstellung von eindeutigen Kennungen verantwortlich ist;
    • eindeutige Kennungen, die von ID-Ausstellern erstellt wurden, müssen zur Kennzeichnung von Einheitspaketen von Tabakerzeugnissen verwendet werden;
    • eindeutige Kennungen sind ab dem Datum ihres Eingangs bei der bestellenden Firma sechs Monate gültig;
    • Hersteller und Importeure müssen sicherstellen, dass die angewendeten eindeutigen Kennungen auf ihre korrekte Anwendung und Lesbarkeit überprüft werden.
  • Es enthält die Komponenten und allgemeinen Merkmale des Repository-Systems zur Speicherung von Daten über die Bewegungen von Tabakerzeugnissen und damit verbundene Transaktionen.
  • Außerdem werden Regeln für die Aufzeichnung und Übertragung von Produktbewegungen und Transaktionsinformationen festgelegt.

Delegierte Verordnung (EU) 2018/573

  • Um die effektive und konforme Rückverfolgbarkeit von Tabakerzeugnissen zu gewährleisten, müssen Datenspeicherungsverträge zwischen den Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen und den Anbietern primärer Repositories die folgenden Schlüsseldienstleistungen umfassen:
    • Einrichtung und Betrieb eines primären Repository (zur Datenspeicherung) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574;
    • Teilnahme an der Einrichtung und dem Betrieb des sekundären Repository (zum Speichern einer Kopie der Daten) und des Systemrouters;
    • auf Anfrage die Bereitstellung von anderen technischen Zusatzdiensten im Zusammenhang mit dem Betrieb des primären Repository, die eine ordnungsgemäße Funktion des Systems ermöglichen.
  • Der Vertrag muss Spezifikationen in Bezug auf die Funktionsfähigkeit, Verfügbarkeit, Leistung sowie die finanzielle und organisatorische Unabhängigkeit der Dienste enthalten, die die Mindestanforderungen erfüllen, die in den delegierten und den Durchführungsverordnungen festgelegt sind.

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/576

  • Gemäß der Richtlinie 2014/40/EU müssen alle in Verkehr gebrachten Einheitspakete von Tabakerzeugnissen ein manipulationssicheres Sicherheitsmerkmal aufweisen, das aus sichtbaren und unsichtbaren Elementen besteht, um die Echtheit von Tabakerzeugnissen zu überprüfen.
  • EU-Länder müssen verlangen, dass Sicherheitsmerkmale aus mindestens fünf Arten von Authentifizierungselementen bestehen, von denen mindestens
    • eines deutlich sichtbar ist;
    • eines halbverdeckt ist;
    • eines verdeckt ist.
  • Mindestens eines der Authentifizierungselemente muss von einem unabhängigen Dritten bereitgestellt werden, der die im Durchführungsbeschluss festgelegten Anforderungen erfüllt.
  • Die EU-Länder müssen verlangen, dass Sicherheitsmerkmale auf Einheitspakete von Tabakerzeugnissen mit einer der folgenden Methoden angewendet werden:
    • Anbringung;
    • Aufdruck;
    • Kombination von Anbringung und Aufdruck.
  • Die EU-Länder müssen in der Lage sein, alle Kombinationen autorisierter Authentifizierungselemente zu analysieren, um sicherzustellen, dass das Produkt authentisch ist.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN UND DER BESCHLUSS IN KRAFT?

  • Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 ist am 6. Mai 2018 in Kraft getreten.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/573 ist am 6. Mai 2018 in Kraft getreten.
  • Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/576 ist am 18. Dezember 2017 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 7-55)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2018/574 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Delegierte Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schließenden Datenspeicherungsverträge (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 1-6)

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 57-63)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1-38)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 18.08.2020

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