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Document 32017R2107

    Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik

    Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik

     

    ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

    Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik

    Protokoll zur Änderung der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik

    Beschluss 86/238/EWG über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des 1984 in Paris unterzeichneten Protokolls

    Beschluss (EU) 2019/2025 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Änderung der Internationalen Konvention für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik

    Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik

    WAS IST DER ZWECK DER KONVENTION, DES PROTOKOLLS, DER BESCHLÜSSE UND DER VERORDNUNG?

    • Mit der Konvention soll sichergestellt werden, dass die Thunfischbestände im Atlantik auf einem Niveau erhalten werden, das eine gleichbleibende optimale Nutzung zu Nahrungs- und anderen Zwecken gewährleistet. Außerdem richtet es die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) ein.
    • Das Protokoll ändert die Konvention mit einem Schwerpunkt auf dem Ziel der langfristigen Erhaltung.
    • Mit dem Beschluss von 1986 wird der Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Konvention kenntlich gemacht.
    • Mit dem Beschluss von 2019 wird die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls im Namen der Europäischen Union (EU) kenntlich gemacht.
    • Die Verordnung legt Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen in Bezug auf den Fang von Thunfischarten, die von der ICCAT verwaltet werden, fest.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Anmerkung: Diese Zusammenfassung deckt die Konvention in der durch das Protokoll geänderten Fassung ab.

    Aufbau

    In der Konvention wird die ICCAT eingerichtet, um die Zielsetzung der Konvention in die Tat umzusetzen, wobei ein Vorsorgeansatz und ein ökosystemorientierter Ansatz angewendet werden. Sie ist dabei bestrebt:

    • die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu nutzen;
    • die biologische Vielfalt der Meeresumwelt zu schützen;
    • Fairness und Transparenz bei den Beschlussfassungsprozessen zu gewährleisten.

    Gemäß der Konvention tritt die ICCAT-Kommission alle zwei Jahre zusammen und besteht aus höchstens drei Vertretern jedes ICCAT-Mitglieds, die von Experten und Beratern unterstützt werden. Tatsächlich tritt die ICCAT-Kommission jedes Jahr zusammen und ist beauftragt:

    • die Populationen von Thunfisch, verwandten Arten und ozeanischen, pelagischen und weit wandernden Knorpelfischen (wie Haifischen, Rochen und Sägefischen) (ICCAT-Arten) zu untersuchen und dabei soweit möglich die technischen und wissenschaftlichen Dienste der offiziellen Organe der Mitglieder der ICCAT-Kommission in Anspruch zu nehmen;
    • statistische Daten zum neuesten Stand und den neuesten Tendenzen der ICCAT-Arten zu erfassen und zu analysieren;
    • die Maßnahmen und Methoden, die darauf abzielen, die Populationen der ICCAT-Arten zu erhalten, zu untersuchen und auszuwerten;
    • den Mitgliedern der Kommission durchzuführende Studien und Forschungen zu empfehlen und
    • ihre Ergebnisse zu veröffentlichen.

    Der ICCAT-Rat tritt mindestens einmal in dem Zeitraum zwischen den Tagungen der ICCAT-Kommission zusammen. Er setzt sich aus dem ICCAT-Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und vier bis zehn Vertretern der Mitglieder zusammen.

    Die ICCAT-Kommission ernennt einen geschäftsführenden Sekretär und kann Unterkommissionen nach Arten oder geografischen Sektoren einsetzen.

    Empfehlungen

    Die ICCAT gibt auf der Grundlage wissenschaftlicher Untersuchungen Empfehlungen ab mit dem Ziel:

    • die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der ICCAT-Arten zu gewährleisten, indem die Bestandsgrößen dieser Arten auf oder über einen den höchstmöglichen Dauerertrag sichernden Stand gebracht oder auf diesem gehalten werden;
    • die Erhaltung anderer Arten zu fördern, die von ICCAT-Arten abhängig oder mit diesen vergesellschaftet sind, um die Populationen dieser Arten auf einem Stand zu halten bzw. auf einen Stand zu bringen, auf dem ihre Reproduktion nicht ernsthaft gefährdet werden kann.

    Einsprüche und Streitigkeiten

    Die Mitglieder der ICCAT-Kommission können schriftlich gegen eine Empfehlung Einspruch erheben, wenn:

    • sie gegen die Konvention oder das Völkerrecht verstößt;
    • sie eine ungerechtfertigte Diskriminierung des Einspruch erhebenden Mitglieds darstellt;
    • das Mitglied die Maßnahme in der Praxis nicht umsetzen kann oder
    • Sicherheitsauflagen, durch die das Einspruch erhebende Mitglied der Kommission nicht zur Einhaltung in der Lage ist, bestehen.

    Die Streitparteien konsultieren einander, um Streitigkeiten auf gütlichem Wege und so schnell wie möglich beizulegen. Kann eine Streitigkeit nicht beigelegt werden, so kann sie auf gemeinsamen Antrag einer endgültigen und verbindlichen Schlichtung unterzogen werden. Die Verfahren zur Schlichtung von Streitigkeiten sind in einem Anhang festgelegt.

    Durchsetzung

    Die Mitglieder der ICCAT-Kommission sind übereingekommen, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Anwendung dieser Konvention zu gewährleisten, und übermitteln alle zwei Jahre oder nach Ersuchen einen Überblick über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen. Die Mitglieder der ICCAT-Kommission müssen:

    • auf Ersuchen alle verfügbaren wissenschaftlichen Angaben mit statistischen, biologischen und sonstigen Informationen übermitteln;
    • zulassen, dass die ICCAT-Kommission freiwillige Auskünfte unmittelbar bei den Unternehmen und Fischern einholt;
    • im Hinblick auf die Annahme von geeigneten und wirksamen Maßnahmen mit anderen Mitgliedern zusammenarbeiten;
    • ein internationales Kontrollsystem für ihre Hoheitsgebiete einführen.

    Finanzregelung

    Jedes Mitglied der ICCAT-Kommission leistet für den Haushalt der Kommission einen Beitrag, der gemäß einem System berechnet wird, das in den von der ICCAT-Kommission verabschiedeten Finanzregeln festgelegt ist. Diese basieren teils auf dem Gesamtbetrag des Lebendgewichts der Fänge und dem Nettogewicht der konservierten Produkte sowie dem wirtschaftlichen Entwicklungsstand der Mitglieder.

    Zusammenarbeit

    Die Konvention fordert eine Arbeitsbeziehung zwischen der ICCAT-Kommission und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen sowie anderen internationalen Fischereikommissionen und wissenschaftlichen Organisationen, die Beiträge zu ihren Arbeiten leisten können. Diese können (ohne Stimmrecht) an den Tagungen der ICCAT-Kommission teilnehmen.

    Die Verordnung von 2017

    Die Verordnung (EU) 2017/2107 legt Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für Bestände weit wandernder Fischarten, die unter die Zuständigkeit der ICCAT fallen, fest (die betroffenen Arten sind in einem Anhang gelistet). Die Verordnung enthält ausführliche Regelungen zu spezifischen Maßnahmen für die folgenden Arten im Übereinkommensbereich der ICCAT:

    • tropischer Thunfisch,
    • Weißer Thun im Nordatlantik,
    • Schwertfisch,
    • Blauer und Weißer Marlin,
    • Haie,
    • Seevögel und
    • Meeresschildkröten.

    Sie enthält auch Regelungen zu:

    • Genehmigungen,
    • Kontrollen der Fänge,
    • Umladungen,
    • wissenschaftlichen Beobachterprogrammen,
    • Kontrollen von Nicht-EU-Fischereifahrzeugen in Häfen von EU-Mitgliedstaaten und
    • Durchsetzung.

    DATUM DES INKRAFTTRETENS

    • Die Konvention ist am 21. März 1969 in Kraft getreten.
    • Die durch das Protokoll geänderte Konvention steht allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie Sonderorganisationen zur Unterzeichnung offen. Sie tritt in Kraft, sobald sieben Regierungen sie ratifizieren, genehmigen oder einhalten.
    • Die Verordnung ist am 3. Dezember 2017 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    HAUPTDOKUMENTE

    Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 34-38).

    Nachfolgende Änderungen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    Protokoll zur Änderung der Internationalen Konvention der Thunfischbestände im Atlantik (ABl. L 313 vom 4.12.2019, S. 3-13).

    Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

    Beschluss (EU) 2019/2025 des Rates vom 18. November 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Änderung der Internationalen Konvention für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ABl. L 313 vom 4.12.2019, S. 1-2).

    Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 1-39).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Letzte Aktualisierung: 17.01.2022

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