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Document 32016R1076

AKP-Staaten – Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und Ausfuhrregelungen

AKP-Staaten – Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und Ausfuhrregelungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2016/1076 – Regelungen für Waren mit Ursprung in bestimmten AKP-Staaten

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie überarbeitet und ersetzt Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 über die Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP). Konkret streicht sie die Länder, die nicht die erforderlichen Schritte im Hinblick auf die Ratifizierung von WPA mit der EU ergriffen haben, aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

  • Die Verordnung (EU) 2016/1076, geändert durch mehrere delegierte Rechtsakte, gilt für die in Anhang I* der Verordnung aufgeführt sind.
  • Zur AKP-Staatengruppe gehörende Regionen oder Länder, die Schritte ergreifen, um WPA mit der EU abzuschließen, die bestimmte Kriterien erfüllen, können auf die Liste aufgenommen werden.
  • Länder, die die erforderlichen Schritte zur Ratifizierung ihres mit der EU geschlossenen WPA nicht ergriffen hatten (und aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung gestrichen wurden), können auf die Liste aufgenommen werden, wenn sie diese Schritte ergreifen.
  • Länder können von der Liste gestrichen werden, wenn die Europäische Kommission feststellt, dass sie keine Schritte ergreifen, um ihre Abkommen zu ratifizieren, wenn das Inkrafttreten über Gebühr verzögert wird oder das Abkommen gekündigt wird.

Marktzugang

  • Ab dem 1. Januar 2008 wird diesen Ländern weiterhin Handelspräferenz gewährt.
  • Den Ländern auf der Liste wird ein zoll- und kontingentfreier Zugang (mit Ausnahme von Waffen und Munition) zum EU-Markt gewährt.

Schutzmaßnahmen

Eine Schutzmaßnahme kann eingeführt werden, wenn Waren aus einer der Regionen oder Länder auf der Liste in derart erhöhten Mengen und auf eine solche Weise in die EU eingeführt werden, dass Folgendes eintritt oder einzutreten droht:

  • eine erhebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der EU;
  • Störungen in einem Wirtschaftsbereich, insbesondere wenn diese erhebliche soziale Probleme oder Schwierigkeiten verursachen, die die Wirtschaftslage der EU ernsthaft verschlechtern könnten; oder
  • Störungen auf den Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse;
  • eine Störung der Wirtschaftslage einer oder mehrerer der Regionen in äußerster Randlage der EU.

Unter anderem können folgende Maßnahmen in Bezug auf die betroffene Ware ergriffen werden:

  • Aussetzung der weiteren Absenkung des Einfuhrzolls auf die Ware aus der betroffenen Region oder dem betroffenen Staat;
  • Anhebung des Zolls bis zur Höhe des gegenüber anderen Mitgliedern der Welthandelsorganisation angewandten Zolls;
  • ein Zollkontingent.

Die Geltungsdauer dieser Maßnahmen darf vier Jahre nicht übersteigen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist seit dem 28. Juli 2016 in Kraft. Die Verordnung (EG) 1528/2007 und ihre nachträglichen Änderungen wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1076 geändert und ersetzt.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

AKP-Staaten in Anhang I: Antigua und Barbuda, das Commonwealth der Bahamas, Barbados, Belize, die Republik Botswana, die Republik Kamerun, die Union der Komoren, die Republik Côte d’Ivoire, das Commonwealth von Dominica, die Dominikanische Republik, die Republik Fidschi, die Republik Ghana, Grenada, die Kooperative Republik Guyana, Jamaika, die Republik Kenia, das Königreich Lesotho, die Republik Madagaskar, die Republik Mauritius, die Republik Mosambik, die Republik Namibia, der unabhängige Staat Papua-Neuguinea, Föderation St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, der unabhängige Staat Samoa, die Republik Seychellen, die Salomonen, die Republik Suriname, das Königreich Swasiland, die Republik Trinidad und Tobago , die Republik Simbabwe.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (Neufassung) (ABl. L 185 vom 8.7.2016, S. 1-191)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1076 wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (kodifizierter Text) (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21-54)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16-33)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671-854)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1-101)

Siehe konsolidierte Fassung.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (KOM(2007) 635 endgültig vom 23.10.2007)

Letzte Aktualisierung: 13.08.2020

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