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Document 32016D1850

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana und der EU

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana und der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana und der Europäischen Union sowie den Ländern der EU

Beschluss (EU) 2016/1850 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana und der Europäischen Union und den Ländern der EU

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS?

Zu den Zielen gehören:

  • Ghana soll im Rahmen eines bilateralen Abkommens, das mit den Regeln der WTO (World Trade Organisation) im Einklang steht, weiterhin ein verbesserter Zugang zum Markt der EU ermöglicht werden,
  • damit soll eine langfristige Vereinbarung zur Förderung des Handels und der Investitionen zwischen Ghana und seinem größten Handelspartner, der EU, geschaffen werden, um einen Beitrag zur Wirtschaftsentwicklung in Ghana zu leisten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen beginnt mit einer Präambel über seine Gründe und Ziele. Darauf folgen sieben Titel:

  • Titel 1:

    Ziele:

    • Ghana soll einen besseren Zugang zum Markt der EU erhalten, als dies durch das allgemeine Präferenzsystem der EU möglich ist.
    • Unterbrechungen nach dem Außerkrafttreten des Cotonou-Abkommens sollen vermieden werden.
    • Das Abkommen wird die größeren Ziele Ghanas, wie die Verringerung der Armut, die regionale Integration bzw. die wirtschaftliche Zusammenarbeit und eine verantwortungsvolle Staatsführung in Westafrika fördern helfen.
    • Außerdem soll die Teilnahme Ghanas an der Weltwirtschaft unterstützt werden.
    • Bestehende Beziehungen zwischen der EU und Ghana werden auf einer solidarischen Grundlage und in beiderseitigem Interesse gestärkt.
    • Und es soll ein Abkommen geschaffen werden, das mit den WTO-Regeln kompatibel ist.
  • Titel 2:

    Entwicklungspartnerschaft:

    • Die Parteien des Abkommens verpflichten sich:
      • zu einer Zusammenarbeit in finanzieller und nicht finanzieller Form,
      • zu einer Zusammenarbeit, die höchstmögliche Vorteile für Ghana mit sich bringt,
      • zur Schaffung eines möglichst günstigen Geschäftsklimas,
      • zur Unterstützung der Republik Ghana bei der Umsetzung von Handelsregelungen,
      • zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Ghana in den Bereichen, die vom Abkommen abgedeckt sind.
    • Beide Parteien erkennen an, dass eine deutliche Senkung der Zölle für Ghana eine Herausforderung darstellen kann, und werden zur Einschränkung jeglicher negativer Auswirkungen zusammenwirken.
  • Titel 3:

    Regelung für den Warenhandel

    Dieser Titel unterteilt sich in vier Kapitel.

    • Kapitel 1:

      Zölle* und nichttarifäre Maßnahmen

      Die Parteien vereinbaren, dass

      • die Gebühren und sonstigen Abgaben, die sich aus rechtlichen Verpflichtungen ergeben, die bei der Unterzeichnung dieses Abkommens bereits bestanden, für einen Zeitraum von zehn Jahren weiter gelten und darüber hinaus verlängert werden können;
      • auf jegliche Einfuhr in die EU von Produkten mit Ursprung in Ghana umgehend nach Inkrafttreten des Abkommens keine Zölle erhoben werden, ausgenommen sind Waffen und Munition,
      • bei bestimmten Warensorten die Zollgebühren auf Ausfuhren von der EU nach Ghana aufrechterhalten bzw. über 15 Jahre abgeschafft werden und
      • die Ursprungsregeln neu verhandelt werden.
    • Kapitel 2:

      Handelspolitische Schutzmaßnahmen

    • Kapitel 3:

      Zoll und Handelserleichterungen

      Die Parteien vereinbaren,

      • dass sie Informationen über Zollgesetze und -verfahren austauschen werden,
      • gemeinsam an Einfuhr-, Ausfuhr- und Transitverfahren arbeiten werden,
      • gemeinsam an der Automatisierung der Handelsverfahren arbeiten werden;
      • dass sie gemeinsame Positionen im Bereich der internationalen Organisationen, wie der WTO, der Weltzollorganisation, der Vereinten Nationen und der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD), einnehmen werden;
      • die Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Stellen fördern werden und
      • Zollregellungen zum gegenseitigen Handel unter den GATT-Regeln aufstellen werden.
    • Kapitel 4:

      Technische Handelshemmnisse wie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

      • Ghana und die EU bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus multilateralen Abkommen wie dem WTO-Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS) sowie über technische Handelshemmnisse, der Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen, dem CODEX Alimentarius und derWeltorganisation für Tiergesundheit.
      • Beide Parteien können Bereiche mit gesundheitspolizeilichem und pflanzenschutzrechtlichem Status im Rahmen des WTO-Übereinkommens SPS vorschlagen und entsprechend kennzeichnen (z. B. Regionen, die frei von Krankheiten sind, oder Bereiche mit geringem Schädlingsbefall bzw. Krankheitsvorkommen).
      • Jede Seite wird die jeweils andere über jegliche Änderungen der technischen Einfuhranforderungen für Produkte informieren, einschließlich für lebende Tiere und Pflanzen. Sie werden sich auch über jegliche neuen Vorschriften informieren, mit denen die Einfuhr bestimmter Artikel verboten wird.
      • Beide Seiten kommen überein, dass sie in internationalen Normierungsorganisationen zusammenarbeiten werden.
  • Titel 4:

    Dienstleistungen, Investitionen und handelsbezogene Bestimmungen

    Die Parteien werden einander dabei helfen, ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Westafrika und der EU in folgenden Bereichen zu schaffen:

    • Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr,
    • Investitionen,
    • Wettbewerb,
    • geistiges Eigentum.
  • Titel 5:

    Streitvermeidung und -beilegung

    Das Übereinkommen legt Mechanismen fest,

    • um Handelsstreitigkeiten zu vermeiden,
    • solche Streitigkeiten durch ein Schiedspanel lösen zu lassen,
    • die Einhaltung der Vorschriften des Panels zu sichern.
  • Titel 6:

    Allgemeine Ausnahmen

    • Allgemeine Ausnahmeklausel: Diese sichert, dass das Abkommen nicht dazu verwendet werden kann, eine der Parteien daran zu hindern, z. B. Schritte zum Schutz des Lebens oder zur Schonung natürlicher Ressourcen zu ergreifen.
    • Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit: Die Parteien müssen einander über jegliche Handlungen unterrichten, die sie zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen und zur Aufrechterhaltung des Friedens und der Sicherheit auf internationaler Ebene ergreifen, sowie über jegliche Entscheidung zum Stoppen solcher Initiativen.
    • Steuern: dieses Abkommen darf nicht dazu dienen, beispielsweise Steuerdiskriminierung auf Basis des Wohnorts von Personen oder ihrer Investitionen zu begründen bzw. um die Rechte bzw. Pflichten beider Parteien im Rahmen von Steuerabkommen einzuschränken.
  • Titel 7:

    Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen

    Dieser Titel umfasst Aspekte wie folgende:

    • Die beiden Parteien setzen ihre Verhandlungen unter der Maßgabe fort, die zum Abschluss dieses Abkommens führten.
    • Zur Verwaltung des Abkommens wird einAusschuss für das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen gebildet.
    • Das Abkommen gilt automatisch für jeglicheKandidatenländer, sobald sie der EU beitreten.
    • Das Übereinkommen enthält Verbindungen zum Cotonou-Abkommen.

AB WANN TRITT DAS ABKOMMEN IN KRAFT?

Das Abkommen wurde am 28. Juli 2016 mit der Vereinbarung unterzeichnet, dass es zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen wird. Es wurde seit dem 15. Dezember 2016 vorläufig angewendet, ist jedoch noch nicht in Kraft getreten.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zölle: Abgaben jeder Art, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschläge in jeder Form, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.

HAUPTDOKUMENTE

Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits (ABl. L 287, 21.10.2016, S. 3-319)

Beschluss (EU) 2016/1850 des Rates vom 21. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits (ABl. L 287, 21.10.2016, S. 1-2)

Letzte Aktualisierung: 15.08.2017

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