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Document 32014R0558

Öffentlich-private Partnerschaft zur Entwicklung sauberer Luftfahrzeuge

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Öffentlich-private Partnerschaften im Rahmen von Horizont Europa' .

Öffentlich-private Partnerschaft zur Entwicklung sauberer Luftfahrzeuge

Europas Luftfahrtindustrie hat sich mit der Europäischen Kommission und Forschungsorganisationen zusammengetan, um im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft, derzeit umgesetzt in Form des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, die Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt zu mindern.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2

ZUSAMMENFASSUNG

Die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 sind die Verbesserung der Umweltleistung von Luftfahrzeugen durch die Sicherstellung, dass diese sauberer, kraftstoffeffizienter und geräuschärmer werden, sowie die Förderung der Entwicklung einer starken, wettbewerbsfähigen Luftfahrtindustrie in Europa.

Die Verordnung (EU) Nr. 558/2014 deckt den Zeitraum bis 2024 ab. Die neue Phase setzt da an, wo das ursprüngliche Programm aufhörte. Beteiligt sind Unternehmen, Universitäten, öffentliche Labors, innovative KMU und die Europäische Kommission.

Clean Sky 2 verfolgt die folgenden Ziele:

Erhöhung der Kraftstoffeffizienz von Luftfahrzeugen, so dass die CO2 -Emissionen um 20 bis 30 % gesenkt werden können, und

Senkung der Stickstoffoxid- (NOx-) und Lärmemissionen von Luftfahrzeugen um 20 bis 30 % gegenüber einem dem Stand der Technik entsprechenden Luftfahrzeug, das ab 2014 in Dienst gestellt wird.

Clean Sky 2 umfasst:

1.

drei innovative Luftfahrzeug-Demonstrationsplattformen (IADP) für große Passagierflugzeuge, Regionalverkehrsflugzeuge und schnelle Drehflügler (moderne Helikopter), zur Entwicklung und Erprobung von Flugdemonstratoren für Luftfahrzeuge beziehungsweise Fahrzeuge in ihrer Gesamtheit;

2.

drei integrierte Technologiedemonstrationssysteme (ITD) für Drehflügler, Triebwerke und Systeme unter Verwendung von Demonstratoren für größere integrierte Systeme;

3.

zwei Querschnittstätigkeiten ( „Öko-Design“ und „Small Air Transport“ (kleine Luftfahrzeuge)) zur Integration des Wissens im Zusammenhang mit den verschiedenen ITD und IADP für spezifische Anwendungen und Ermöglichung von Synergien zwischen verschiedenen Plattformen über gemeinsame Projekte und Ergebnisse;

4.

die Technologie-Evaluierungsstelle zur Überwachung und Bewertung der Auswirkungen der Technologieergebnisse einzelner ITD und IADP auf Umwelt und Gesellschaft.

Verwaltung

Bei Clean Sky 2 handelt es sich um eine Rechtsperson, die zum in Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angegebenen Zweck gegründet wurde. Dieser Artikel ermöglicht die Gründung öffentlich-privater Partnerschaften im Bereich der industriellen Forschung auf EU-Ebene. Im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens wird eine eigene strategische Forschungsagenda aufgestellt. Des Weiteren werden Projekte der Beteiligten gefördert sowie Projekte, die im Anschluss an eine auf der Clean Sky-Website veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden. Im Allgemeinen gelten für die Beteiligung an Clean Sky 2 dieselben Regeln wie für Horizont 2020.

Die Verwaltung von Clean Sky 2 obliegt dem Exekutivdirektor, mit Unterstützung seitens des Clean-Sky-Teams. Das Gemeinsame Unternehmen verfügt über einen Verwaltungsrat bestehend aus Vertretern der Industrie, Forschungsorganisationen sowie Vertretern der Europäischen Kommission. Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die Geschäfte des Gemeinsamen Unternehmens. Der Wissenschaftliche Beirat übernimmt die Beratung des Verwaltungsrates bezüglich der wissenschaftlichen Prioritäten. Die Gruppe der Vertreter der Staaten vertritt die am Gemeinsamen Unternehmen beteiligten Länder. Ein weiteres Gremium sind die Lenkungsausschüsse für die ITD und IADP. Entscheidungen werden im Einklang mit den Abstimmungsregeln des Gemeinsamen Unternehmens getroffen.

Artikel 209 der EU-Finanzregelung (Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012) sieht vereinfachte Vorschriften für die Einrichtungen innerhalb einer öffentlich-privaten Partnerschaft auf EU-Ebene vor.

Haushalt

Clean Sky 2 verfügt über einen Haushalt in Höhe von insgesamt 4 Mrd. EUR. 1,8 Mrd. EUR stammen aus dem Programmbudget von Horizont 2020. Der Beitrag der Industriepartner beläuft sich auf 2,2 Mrd. EUR, 1 Mrd. EUR stammt aus zusätzlichen Tätigkeiten außerhalb des Arbeitsplans des Gemeinsamen Unternehmens, die zu den Zielen von Clean Sky 2 beitragen. Um der Laufzeit von Horizont 2020 Rechnung zu tragen, sind Aufforderungen durch das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 zur Einreichung von Vorschlägen bis spätestens 31. Dezember 2020 zu veröffentlichen.

40 % der gesamten Finanzierung durch die Union werden den Leitern der technischen Programme während der gesamten Laufzeit zugewiesen;

30 % der gesamten Finanzierung durch die Union werden den Hauptpartnern zugewiesen, die durch offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu Beginn des Programms ausgewählt und zu Vollmitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens werden;

die restlichen 30 % der gesamten Finanzierung durch die Union werden im Wege von jährlichen offenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Förderung der spezifischen Aufgaben zugewiesen.

Im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens werden zudem Synergien mit dem europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) angestrebt.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 558/2014

27.6.2014

-

ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 77-107

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104-173)

Letzte Änderung: 10.08.2014

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