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Document 32014R0513

Eine sicherere EU:polizeilichen Zusammenarbeitund Krisenmanagement

Eine sicherere EU:polizeilichen Zusammenarbeitund Krisenmanagement

Die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 legt die Regeln für die Schaffung eines Instruments der Europäischen Union für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit fest.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates.

ZUSAMMENFASSUNG

Unter dem Namen Fonds für die innere Sicherheit soll das Instrument dazu beitragen, in der Union ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten. Es leistet einen Beitrag zu den folgenden spezifischen Zielen: Kriminalprävention; Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität, einschließlich des Terrorismus; sowie bessere Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und anderen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, darunter auch mit Europol und anderen zuständigen Einrichtungen der Union, sowie mit relevanten Drittländern und internationalen Organisationen.

Ferner werden Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Union zur effektiven Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen sowie zur Vorbereitung auf Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Vorfälle und zum diesbezüglichen Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen (beispielsweise Strom, Wasser, Beförderung) unterstützt.

Operative Ziele

1.

Stärkung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, grenzüberschreitende Kriminalität zu verhindern und zu bekämpfen;

2.

Förderung von Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten (Polizei, Zollbehörden usw.) sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Europol;

3.

Entwicklung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, u. a. zur Vermittlung von technischen und beruflichen Fähigkeiten und Kenntnissen über die Verpflichtungen im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte;

4.

Entwicklung von Maßnahmen, Schutzvorkehrungen, Mechanismen und bewährten Verfahren zur frühzeitigen Ermittlung sowie zum Schutz und zur Unterstützung von Zeugen und Opfern von Straftaten;

5.

Entwicklung von Maßnahmen zur Stärkung der verwaltungstechnischen und operativen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zum Schutz kritischer Infrastrukturen;

6.

Ermöglichung der raschen Erstellung umfassender und präziser Lageberichte in Krisensituationen, der Koordinierung von Gegenmaßnahmen und des Austauschs geheimer und sensibler Informationen;

7.

Entwicklung auf einer gemeinsamen Lageeinschätzung beruhender integrierter Ansätze für den Krisenfall und Verbesserung des Verständnisses der unterschiedlich definierten Gefährdungsstufen der Mitgliedstaaten und Partnerländer.

Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen unter anderem:

Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit, darunter gemeinsame Ermittlungsgruppen;

Kommunikationsmaßnahmen;

Instandhaltung von IT-Systemen der EU oder der Mitgliedstaaten, insbesondere im Bereich der Cybersicherheit und Cyberkriminalität;

Projekte im Zusammenhang mit Drittländern oder in Drittländern durchgeführte Projekte.

Von den teilnehmenden Staaten werden nationale Programme erarbeitet, um zur Verwirklichung der Ziele dieses Instruments beizutragen. Diese Programme werden der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorgelegt. Die Mittelzuweisung für die jeweiligen Ziele muss an die Probleme und den Bedarf des jeweiligen Landes angepasst sein.

Haushalt

Für den Zeitraum 2014-20 werden für die Durchführung dieses Instruments 1 004 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen bereitgestellt. Die Gesamtmittel werden wie folgt verwendet:

662 Mio. EUR für die nationalen Programme der Mitgliedstaaten (in der Verordnung ist festgelegt, in welcher Höhe diese Mittel den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesen werden);

342 Mio. EUR für EU-Maßnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe auf Initiative der Europäischen Kommission.

Durchführung

Verordnung (EU) Nr. 514/2014 enthält wesentliche Regeln und Verfahren für die Durchführung des Fonds.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 513/2014

21.5.2014

-

ABl. L 150 vom 20.5.2014

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20. Mai 2014).

Letzte Änderung: 10.08.2014

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