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Document 32013R1294

    Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020)

    Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Zollprogramm – Zusammenarbeit im Zollwesen' .

    Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020)

    Diese Verordnung definiert einen Programmvorschlag zur Unterstützung und Modernisierung des EU-Zollwesens durch eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden.

    RECHTSAKT

    Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG.

    ZUSAMMENFASSUNG

    Zoll 2020 ist ein Kooperationsprogramm der EU für den Zeitraum von 2014 bis 2020, das auf früheren mehrjährigen Aktionsprogrammen für das Zollwesen aufbaut. Das übergeordnete Ziel liegt in der Unterstützung der Funktionsweise und Modernisierung der Zollunion durch die Abstimmung zwischen teilnehmenden Ländern, ihren Zollbehörden und ihren Beamten.

    Dabei soll das Programm den Zollbehörden vor allem dabei helfen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten zu schützen, beispielsweise bei der Betrugsbekämpfung und dem Schutz von geistigem Eigentum. Gleichzeitig sollen auch die Bemühungen der Zollbehörden für eine erhöhte Sicherheit und besseren Schutz der Bürger und der Umwelt, aber auch zur Verbesserung der Verwaltungskapazität und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europäischer Unternehmen gefördert werden.

    Funktionsweise und erwartete Ziele des Programms

    Zoll 2020 wird durch Jahresarbeitsprogramme gesteuert, die durch die Europäische Kommission angenommen werden. Die Tätigkeiten erhalten finanzielle Unterstützung durch Finanzhilfen, öffentliche Beschaffungsaufträge oder die Erstattung von Kosten externer Sachverständiger.

    Diese Tätigkeiten sind offen für Beamte, die in europäischen Zollverwaltungen arbeiten, stehen aber auch ihren Kollegen in Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern offen, die sich dem Programm angeschlossen haben, sowie Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik unter Einhaltung bestimmter Bedingungen.

    Die operativen Ziele des Programms umfassen:

    • die Entwicklung, Verbesserung, Unterstützung sowie den Betrieb von Europäischen Informationssystemen für das Zollwesen;
    • die Identifizierung, Entwicklung, Teilung und Anwendung bewährter Arbeitsverfahren und Verwaltungsmethoden;
    • den Ausbau der Fähigkeiten und Kompetenzen der Zollbeamten;
    • die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und internationalen Organisationen, anderen Regierungsbehörden (einschließlich europäischen und nationalen Marktaufsichtsbehörden) sowie Unternehmen und deren Vertretungsorganisationen.

    Haushalt und zuschussfähige Maßnahmen

    Der Haushalt für das Programm 2014 bis 2020 liegt bei 523 Millionen EUR. Beispiele für zuschussfähige Maßnahmen sind:

    • Seminare, Workshops und Projektgruppen;
    • Arbeitsbesuche, durch die den Beamten ermöglicht wird, sich Sachkenntnisse und Fachwissen in Zollangelegenheiten anzueignen;
    • Überwachungstätigkeiten zur Analyse von Zollverfahren, Ermittlung von Schwierigkeiten bei der Umsetzung und bei Bedarf der Unterbreitung von Vorschlägen für die Anpassung von EU-Vorschriften und Arbeitsweisen, durchgeführt von Teams, die sich aus Beamten der Kommission und der Teilnehmerländer zusammensetzen;
    • Initiativen für Aktivitäten und gemeinsame Schulungen zum Wissensausbau im Bereich der administrativen und Informationstechnologie;
    • Studien.

    Die Zoll-2020-Aktivitäten sollten zu den Zielen der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, insbesondere der digitalen Agenda für Europa,beitragen.

    BEZUG

    Rechtsakt

    Datum des Inkrafttretens

    Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

    Amtsblatt der Europäischen Union

    Verordnung (EU) Nr. 1294/2013

    1.1.2014

    -

    ABl. L 347 vom 20.12.2013

    Letzte Aktualisierung: 26.06.2014

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