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Document 32013O0007

Statistiken über Wertpapierbestände

Statistiken über Wertpapierbestände

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24)

Leitlinie 2013/215/EU über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2013/7)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG UND DER LEITLINIE?

  • Mit der Verordnung werden die Regeln zur Erfassung umfassender statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (EZB) festgelegt:
    • über die Risiken von Wirtschaftssektoren und individuellen Bankengruppen in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets durch bestimmte Wertpapierklassen;
    • über die Verbindungen zwischen den Wirtschaftssektoren von Wertpapierinhabern und -Emittenten;
    • über den Markt für Wertpapiere, die von im Euro-Währungsgebiet Ansässigen ausgegeben werden.
  • Mit der Leitlinie:
    • wird die Pflicht der nationalen Zentralbanken (NZB) derjenigen Länder festgelegt, deren Währung der Euro ist, der EZB die Statistiken über die zu erfassenden Wertpapierbestände zu melden und
    • wird ein System des Datenqualitätsmanagements dieser Statistiken eingerichtet, um die Vollständigkeit, Genauigkeit und Konsistenz der erfassten Statistiken sicherzustellen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die EZB erfasst Statistiken über Wertpapierbestände auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen. Diese Daten bieten Informationen über Wertpapiere, die von ausgewählten Kategorien von Anlegern des Euro-Währungsgebiets gehalten werden, gegliedert je nach Instrumententyp, Land des Emittenten, Land des Anlegers, Nominalwährung und anderen Klassifizierungen.

Mit der Verordnung:

  • wird der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen festgelegt, der besteht aus Berichtspflichtigen für Sektordaten* und Berichtspflichtige für Gruppendaten*;
  • werden die entsprechenden statistischen Berichtspflichten für Berichtspflichtige für Sektordaten und für Berichtspflichtige für Gruppendaten festgelegt (weitere Details sind im Anhang I der Verordnung aufgeführt) sowie allgemeinere statistische Berichtspflichten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014;
  • werden die Regeln aufgelistet, die für Ausnahmeregelungen und Fälle gelten, in denen die NZB Ausnahmeregelungen gewähren können für:
    • Berichtspflichtige für Sektordaten und
    • Berichtspflichtige für Gruppendaten (aktualisiert durch Änderung der Verordnung (EU) 2018/318);
  • werden die Rechnungslegungsvorschriften für das Berichten von Sektordaten und von Gruppendaten sowie die allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften festgelegt;
  • werden die Fristen für die Datenübertragung durch die NZB an die EZB festgelegt;
  • werden die Vorschriften hinsichtlich der Mindeststandards für das Berichten festgelegt (spezifiziert in Anhang III);
  • wird den NZB die Pflicht auferlegt, die Berichtsregelungen zu definieren und umzusetzen, die von den tatsächlichen Berichtspflichtigen gemäß den nationalen Besonderheiten befolgt werden müssen;
  • werden die Verfahren festgelegt, die im Falle einer Fusion, Spaltung oder Reorganisation zu befolgen sind, die das Erfüllen der statistischen Pflichten beeinflussen könnten;
  • werden den NZB die Rechte zur Überprüfung bzw. zur zwangsweisen Erfassung der Informationen gewährt, wenn die Berichtspflichtigen die in Anhang III angeführten Mindeststandards nicht erfüllen.

Die Verordnung hat drei Anhänge:

  • I: Statistische Berichtspflichten;
  • II: Definitionen (Instrumentenkategorien, Sektoren, Finanztransaktionen, Attribute der Einzelwertpapiere, Attribute des Inhabers, Attribute des Emittenten und Attribute bezüglich der Rechnungslegung und der Risiken);
  • III: Mindeststandards, die vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen anzuwenden sind.

Änderungen der Verordnung

Die Hauptänderungen, die durch die Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1384 und (EU) 2018/318 eingeführt wurden, erweiterten die Datenerfassung um weitere Bankengruppen und weitere Attribute, angefangen bei Daten im Hinblick auf den Referenzzeitraum ab Ende September 2018. Der Kreis der Berichtspflichtigen wurde ebenfalls erweitert, und zwar um alle Bankengruppen, die von der EZB unmittelbar beaufsichtigt werden.

Die Leitlinie umfasst:

  • weitere Regeln, denen die Berichtspflichten der NZB unterliegen (abhängig davon, ob sie über eine internationale Wertpapierkennnummer verfügen (ISIN)* für Sektordaten);
  • Berichtsansätze für Wertpapierbestände (abhängig davon, ob sie eine internationale Wertpapierkennnummer haben, von ihrem Emittenten usw.);
  • Ansätze zur Zusammenstellung von Statistiken über depotverwahrte Wertpapierbestände;
  • eine Pflicht für die NZB, die EZB mindestens einmal im Jahr über die Ausnahmeregelungen zu informieren, die gewährt, erneuert oder von den Berichtspflichtigen für das nachfolgende Kalenderjahr zurückgenommen wurden, sowie alle Ad-hoc-Berichtspflichten, die den tatsächlichen Berichtspflichtigen auferlegt wurden, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde;
  • Referenzdaten über die gesamten konsolidierten Bilanzaktiva der berichtspflichtigen Gruppen;
  • Notifizierungsverfahren für Berichtspflichtige für Gruppendaten;
  • Regeln bezüglich:
    • eines Überprüfungsverfahrens durch den EZB-Rat,
    • der Überwachung und Überprüfung von Statistiken und
    • der Übertragungsstandards.

Änderungen der Leitlinie

  • Mit der Leitlinie (EU) 2016/1386 wurden Ziele des Datenqualitätsmanagements eingeführt und die Verfahren geändert, die von den NZB beim Berichten an die EZB zu befolgen sind.
  • Mit der Leitlinie (EU) 2018/323 wurde der Umfang der Berichtspflichtigen für Gruppendaten und das Unterrichtungsschreiben über das Notifizierungsschreiben über die Einstufung als Berichtspflichtiger für Gruppendaten erläutert.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNG UND DIE LEITLINIE IN KRAFT?

Die Verordnung ist am Mittwoch, 21. November 2012 in Kraft getreten. Die Leitlinie ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die Erfassung von Statistiken über Wertpapierbestände helfen dabei, die Finanzstabilität und die finanzielle Integration in das Euro-Währungsgebiet und in die EU als Ganzes zu überwachen, da vergleichbare Indikatoren für alle EU-Länder verfügbar sind.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Berichtspflichtige für Sektordaten: gebietsansässige MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen (bei denen es sich um Subjekte handelt, die Verwahr- und Verwaltungsleistungen von Finanzinstrumenten auf Rechnung der Kunden leisten).
Berichtspflichtige für Gruppendaten: Berichtspflichtige, die vom EZB-Rat als Teil des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen identifiziert und über ihre Berichtspflichten in Kenntnis gesetzt wurden (per Brief, siehe Leitlinie, Anhang II).
  • Spitzeninstitute von Bankengruppen und
  • in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Institute oder Finanzinstitute, die nicht Teil einer Bankengruppe sind;
Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN): ein Code, der den Wertpapieren zugeordnet wird, bestehend aus zwölf alphanumerischen Zeichen, mit denen eine Wertpapieremission eindeutig identifiziert wird.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6-24)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Leitlinie 2013/215/EU der Europäischen Zentralbank vom 22. März 2013 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2013/7) (ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 17-33)

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36-76)

Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (Neufassung) (EZB/2013/38) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 73-93)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (Neufassung) (EZB/2013/40) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107-121)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 22.05.2019

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