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Document 32012R0258

Schusswaffen – Bekämpfung der unerlaubten Herstellung und des unerlaubten Handels

Schusswaffen – Bekämpfung der unerlaubten Herstellung und des unerlaubten Handels

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 258/2012: Umsetzung des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung und den unerlaubten Handel mit Schusswaffen

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • In Anhang I dieser Verordnung ist eine Liste der Feuerwaffen, ihrer Teile und Munition aufgeführt, die eine Ausfuhrgenehmigung erfordern. Die Europäische Kommission ist befugt, diese Liste zu ändern.
  • Die zuständige Behörde des EU-Landes, in dem ein angehender Ausführer ansässig ist, kann nach dem Erhalt eines Formblatts für die Ausfuhrgenehmigung von diesem Ausführer eine Ausfuhrgenehmigung erteilen.
  • Bei der Ausfuhr von Feuerwaffen, ihrer Teile und Munition in Länder außerhalb der EU muss ein Ausführer der zuständigen Behörde in seinem eigenen EU-Land eine Genehmigung des Nicht-EU-Landes vorlegen, das die Lieferung erhält, sowie von jedem Nicht-EU-Land, durch das die Lieferung führt. Die Behörde bearbeitet die Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung daraufhin innerhalb einer Frist von 60 Tagen.
  • Zum Zwecke der Rückverfolgung enthalten die Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen sowie die Begleitunterlagen u. a. zumindest folgende Angaben:
    • Ort und Datum der Ausstellung,
    • Ende der Geltungsdauer,
    • Aus- und Einfuhrland,
    • Durchfuhrländer,
    • den Endempfänger und
    • eine Beschreibung der Feuerwaffen, ihrer Teile und Munition mit Angabe der Menge.
  • Vereinfachte Verfahren bestehen für Feuerwaffen, ihre Teile und Munition, die für Jagd und Schießsport verwendet werden.
  • Bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird, berücksichtigen die EU-Länder alle Erwägungen, unter anderem:
    • internationale Verträge und
    • die nationale Außen- und Sicherheitspolitik.
  • Die EU-Länder müssen außerdem Erwägungen berücksichtigen, die im Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2008/944/GASP erfasst sind, in dem EU-Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern festgelegt wurden. Dazu zählen u. a. folgende Aspekte:
    • das Risiko, dass der angegebene Empfänger die Militärtechnologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, zur Aggression gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzt, oder
    • das Risiko der Abzweigung von Militärtechnologie oder Militärgütern im Käuferland oder der Wiederausfuhr von Militärgütern unter unerwünschten Bedingungen.
  • Die EU-Länder müssen die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung verweigern, wenn der Antragsteller vorbestraft ist. Zudem müssen sie eine Ausfuhrgenehmigung für ungültig erklären, sie aussetzen, abändern oder zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.
  • Die Verordnung gilt nicht für antike oder deaktivierte Feuerwaffen sowie Feuerwaffen, die für die bewaffneten Streitkräfte oder die Polizei bestimmt sind.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 30. September 2013 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Das VN-Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von und den Handel mit Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition ist das einzige rechtsverbindliche Instrument für Kleinwaffen auf globaler Ebene. Es legt eine Reihe von Regeln für Länder zur Kontrolle und Regulierung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und Waffen, zur Verhinderung ihrer Abzweigung für Straftaten und zur Vereinfachung der Untersuchung und Verfolgung damit verbundener Straftaten fest, ohne den legalen Handel zu behindern.

Das Protokoll ergänzt das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität.

Weiterführende Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zum Handel von Schusswaffen erhältlich.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1-15)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99-103)

Letzte Aktualisierung: 21.04.2016

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