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Document 32011R0691

Europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen

Europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Das Ziel dieser Verordnung ist es, umweltökonomische Gesamtrechnungen in der gesamten EU besser vergleichbar zu machen, indem verständliche und zugängliche Umweltdaten herangezogen werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Verordnung (EU) Nr. 691/2011schafft einen Rechtsrahmen für die Erstellung harmonisierter europäischer umweltökonomischer Gesamtrechnungen in der gesamten Europäischen Union (EU).
  • Die Gesamtrechnungen werden in die folgende Module unterteilt: nationale Statistiken zu Luftemissionsrechnungen, umweltbezogene Steuern und Materialflussrechnungen (Aufstellung des Inputs von Rohstoffen, Mineralien und Biomasse usw. in die Volkswirtschaften).
  • Im Jahr 2014 erweiterte eine Änderungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 538/2014) die ursprüngliche Verordnung über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen von 2011 durch drei zusätzliche Module:
    • Umweltschutzausgabenrechnungen (die wirtschaftlichen Ressourcen, die für den Umweltschutz aufgewandt werden);
    • Rechnungen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen (die Produktionsaktivitäten einer Volkswirtschaft, die der Erstellung von Umweltgütern und -dienstleistungen dienen);
    • Energierechnungen (erfasst die physischen Energieflüsse, beispielsweise Strom, ausgedrückt in Terjoules, in eine Volkswirtschaft, die Flüsse innerhalb der Volkswirtschaft und der Abgabe in andere Volkswirtschaften oder an die Umwelt).
  • Diese drei neuen Module leisten einen unmittelbaren Beitrag zu den prioritären Anliegen der Politik der Union für umweltverträgliches Wachstum und Ressourceneffizienz. Sie liefern insbesondere wichtige Informationen zu Indikatoren wie:
    • Marktproduktion und Beschäftigung im Bereich Umweltgüter und -dienstleistungen;
    • nationale Umweltschutzausgaben;
    • Energieverwendung in einer detaillierten NACE-Untergliederung.
  • Die Verordnung besagt, dass Mitgliedstaaten die neuen Module umsetzen können, ohne neue Daten erheben zu müssen.
  • Die neuen Module stimmen vollständig mit der überarbeiteten Europäischen Strategie für Umweltgesamtrechnungen (ESEA 2008), im Rahmen derer der politische Bedarf an sowie statistische Möglichkeiten für Umweltgesamtrechnungen analysiert und Bereiche für Weiterentwicklung genannt wurden, und dem System der integrierten Umweltökonomischen Gesamtrechnungen der Vereinten Nationen (SEEA) überein.

Delegierte Rechtsakte

  • Um den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu berücksichtigen und die Bestimmungen über Energierechnungen zu ergänzen, wird der Europäischen Kommission die Befugnis übertragen, hinsichtlich drei Arten von Energieerzeugnissen (delegierte) Rechtsakte zu erlassen:
    • zugeführte primäre Energieträger (physische Energieflüsse, die aus der Umwelt in die Volkswirtschaft einfließen, z. B. nicht erneuerbare und erneuerbare Energien);
    • Produkte (erstellte Güter und Dienstleistungen);
    • Reststoffe (Flüsse von festen, flüssigen und gasförmigen Materialien und Energie, die aus der Umwelt entnommen oder in die Umwelt abgegeben werden).
  • Die Kommission muss Konsultationen durchführen, bevor sie entsprechende Gesetze ausarbeitet.
  • Um die Effizienz der Rechnungen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen sicherzustellen, erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine indikative Übersicht:
    • der Umweltgüter und -dienstleistungen und
    • der wirtschaftlichen Tätigkeiten in verschiedenen Umweltkategorien.
  • Umweltgesamtrechnungen zeigen sowohl die positiven als auch die negativen Verbindungen zwischen Umwelt und Wirtschaft. Sie liefern einen integrierten Rahmen der Statistik und Analyse, um der Unionspolitik in Bezug auf Ressourceneffizienz, nachhaltige Entwicklung und umweltverträgliches Wachstum die Richtung vorzugeben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 11. August 2011 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Siehe auch:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1-16)

Die nachfolgenden Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 07.11.2016

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