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Document 32011L0091

    Rückverfolgbarkeit vorverpackter Lebensmittel

    Rückverfolgbarkeit vorverpackter Lebensmittel

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Richtlinie 2011/91/EU über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt

    ZUSAMMENFASSUNG

    WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

    Die Richtlinie stellt sicher, dass Verbraucher die Herkunft vorverpackter Lebensmittel feststellen können.

    Sie verlangt die Etikettierung dieser Lebensmittel, damit Verbraucher erkennen können, aus welchem Los sie stammen.

    Die Richtlinie gewährleistet, dass Gesundheits- und Lebensmittelsicherheitsbehörden die Herkunft und Identität vorverpackter Lebensmittel ermitteln können, sofern diese Gegenstand eines Streitfalls sind oder eine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher darstellen.

    Sie legt Vorschriften für Erzeuger, Hersteller, Verpacker und Einführer zur Etikettierung dieser Lebensmittel anhand eines gemeinsamen Systems zur Feststellung der Lose fest.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Geltungsbereich

    Die Richtlinie findet auf alle vorverpackten Lebensmittel Anwendung, mit Ausnahme der folgenden:

    Agrarerzeugnisse, die

    sich in Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen befinden;

    an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden oder

    zur sofortigen Verwendung gesammelt werden;

    Lebensmittel, die an der Verkaufsstelle für den Endverbraucher nicht vorverpackt sind, werden auf Anfrage des Käufers verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt;

    Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Seitenfläche weniger als 10 cm2 misst;

    Speiseeis-Einzelpackungen. Die Angabe, mit der sich das Los feststellen lässt, muss auf der Sammelpackung vermerkt sein.

    Etikettierung von Losen

    Das Los muss vom Erzeuger, Hersteller oder Verpacker des betreffenden Lebensmittels oder bei Einfuhr vom ersten in der EU ansässigen Verkäufer etikettiert werden.

    Der Feststellung des Loses geht der Buchstabe „L“ voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von den anderen Angaben der Etikettierung.

    Die Angaben auf dem Etikett sind gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.

    Ist das Verfallsdatum in der Etikettierung angegeben, so braucht das Los nicht angegeben werden.

    WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

    Sie findet seit 5. Januar 2012 Anwendung.

    SCHLÜSSELBEGRIFFE

    * Los: eine Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Umständen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde.

    RECHTSAKT

    Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 334 vom 16.12.2011, S. 1-5)

    Letzte Aktualisierung: 23.11.2015

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