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Document 32009L0101
Gesellschaften: Schutzbestimmungen im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter
Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffend Kapitalgesellschaften' .
Gesellschaften: Schutzbestimmungen im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter
Die Europäische Kommission ist der Ansicht, dass die Interessen Dritter ebenso wie die Interessen der Gesellschafter geschützt werden müssen durch eine wirksame Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Offenlegung und die Wirksamkeit eingegangener Verpflichtungen von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Daher räumt diese Richtlinie Dritten sowie Gesellschaftern die Möglichkeit ein, sich über den Inhalt wesentlicher Urkunden der Gesellschaft zu informieren.
RECHTSAKT
Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (Text von Bedeutung für den EWR) [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie soll die Schutzbestimmungen koordinieren, die für Gesellschaften im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben werden.
Betroffene Gesellschaftsformen
Diese Richtlinie gilt für:
Offenlegungspflicht der Gesellschaften
Die Gesellschaften müssen bestimmte Urkunden und Angaben offenlegen. Hierbei handelt es sich insbesondere um:
Alle diese Dokumente und Angaben werden in einer Akte registriert, die in einem zentralen Register oder bei einem Handels- oder Gesellschaftsregister angelegt wird. Diese Akte kann in elektronischer Form oder in Papier vorliegen.
Jede Änderung muss in das Zentralregister eingetragen und innerhalb von 21 Tagen offengelegt werden, nachdem die vollständigen Unterlagen über diese Änderung eingegangen sind.
Gesellschaften müssen eine einheitliche Kennung haben, durch die sie eindeutig bei der Kommunikation zwischen den Registern ermittelt werden können. Diese einheitliche Kennung besteht aus Elementen, die die Feststellung folgender Angaben ermöglichen:
Die Mitgliedstaaten sind für die Veröffentlichung der vorgenannten Informationen in ihrem jeweiligen Amtsblatt oder in anderer Form zuständig. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um jede inhaltliche Abweichung zwischen den vorgelegten Informationen zu verhindern und sorgen dafür, dass die Informationen aktualisiert werden.
Diese Informationen müssen auch in dem europäischen E-Justiz-Portal in allen Amtssprachen der EU veröffentlicht werden. Darüber hinaus werden sie in elektronischem Format über das System der Registervernetzung zur Verfügung gestellt (dieses System wird ab 2014 zur Verfügung stehen).
Über das System der Registervernetzung müssen folgende Angaben kostenlos zugänglich sein:
Die Kommission bietet einen Suchdienst in allen Amtssprachen der Union zu in den Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften an. Außerdem errichtet sie eine zentrale europäische Plattform, die die Interoperabilität der Register sicherstellen soll.
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Vorschriften der Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Gültigkeit der von der Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen
Nimmt eine in Gründung befindliche Gesellschaft Handlungen vor, ehe sie die Rechtsfähigkeit erlangt hat, dann liegt die Haftung für diese Handlungen bei den Personen, die gehandelt haben, und nicht bei der Gesellschaft selbst.
Sobald eine Gesellschaft die Rechtsfähigkeit erlangt, ist sie Dritten gegenüber durch die Handlungen ihrer Organe verpflichtet, auch wenn diese nicht zum Gegenstand des Unternehmens gehören, es sei denn, dass diese Handlungen die Befugnisse überschreiten, die diesen Organen zugewiesen sind.
Selbst wenn die Formalitäten der Offenlegung hinsichtlich der Personen, die zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind, erfüllt wurden, können Mängel bei der Bestellung dieser Personen Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden. Die Gesellschaft kann sich auf diesen offen gelegten Text nur dann berufen, wenn sie nachweisen kann, dass Dritte Kenntnis dieser Mängel hatten.
Nichtigkeit der Gesellschaft
Die Mitgliedstaaten regeln die Nichtigkeit der Gesellschaft per gerichtlicher Entscheidung. Die Nichtigkeit einer Gesellschaft kann nur in folgenden Fällen ausgesprochen werden:
Sobald die Nichtigkeit der Gesellschaft offiziell festgestellt wird, tritt die Gesellschaft in Liquidität. Allerdings bleiben die Inhaber von Anteilen oder Aktien zur Einzahlung des gezeichneten oder nicht eingezahlten Kapitals gegenüber den Gläubigern verpflichtet.
Diese Richtlinie hebt die Richtlinie 68/151/EG auf.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 2009/101/EG |
20.10.2009 |
- |
ABl. L 258 vom 1.10.2009 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 2012/17/EU |
6.7.2012 |
7.7.2014 |
ABl. L 156 vom 16.6.2012 |
Die Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 89/666/EG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung hat lediglich Dokumentationswert.
Letzte Änderung: 28.12.2012