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Document 32008R1005
Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei
Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
WICHTIGE ECKPUNKTE
Bezeichnete Häfen
Hafeninspektionen
Das EU-Land, in dessen Gebiet sich der Hafen befindet, ist für die Kontrolle der in die EU eingeführten Fischereierzeugnisse zuständig. Durch diese Kontrolle muss sichergestellt werden, dass diese Erzeugnisse legal sind und das Fischereifahrzeug nicht gegen die Vorschriften verstößt, d. h. die erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen besitzt, und die angegebene Menge der angelandeten oder umgeladenen Menge entspricht.
Fangbescheinigungen
Die Fangbescheinigung gewährleistet, dass die in die EU eingeführten Erzeugnisse nicht aus IUU-Fischerei stammen. Diese Bescheinigungen werden von dem Land ausgestellt, in dem das Fischereifahrzeug registriert ist (Flaggenstaat). Sie liegen den Fischereierzeugnissen während der gesamten Beschaffungskette bei und erleichtern regelmäßige Kontrollen.
Mutmaßliche IUU-Fischerei
Nichtkooperierende Nicht-EU-Länder
Die Kommission ermittelt die Nicht-EU-Länder, die bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierend zu betrachten sind. Ein Nicht-EU-Land kann als nichtkooperierendes Land eingestuft werden, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt.
Sanktionen
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
* SCHLÜSSELBEGRIFFE
Schongebiet: ein für die gewerbliche Fischerei gesperrtes Gebiet, um eine Erholung der Fischbestände zu ermöglichen.
Schonzeit: ein Zeitraum des Jahres, in dem Fischerei verboten ist, um eine Erholung der Fischbestände zu ermöglichen.
Nicht zulässige Tiefe: eine Tiefe unter einer vorgeschriebenen Grenze, die für Fischerei gesperrt ist, um eine Erholung der Fischbestände in der Tiefsee zu ermöglichen.
Umladung: das Umladen eines Fangs von Bord eines kleineren Fischereifahrzeugs auf ein größeres Fischereifahrzeug, das es in eine größere Lieferung aufnimmt.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1-32)
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008) (ABl. L 22 vom 26.1.2011, S. 8)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Version hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Fischereigenehmigung
Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33-44)
An IUU-Fischerei beteiligte Schiffe
Verordnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission vom 28. Mai 2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 131 vom 29.5.2010, S. 22-26)
Siehe konsolidierte Fassung
Für Fangbescheinigungen zuständige Behörden
Liste der Mitgliedstaaten und ihrer zuständigen Behörden betreffend Artikel 15 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 8 und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (ABl. C 320 vom 24.12.2009, S. 17-20)
Bezeichnete Häfen
Liste der Häfen in EU-Mitgliedstaaten, wo Fischereierzeugnisse angelandet oder umgeladen werden dürfen und wo Hafendienstleistungen für Fischereifahrzeuge aus Drittländern zugänglich sind, gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (ABl. C 320 vom 24.12.2009, S. 13-16)
Letzte Aktualisierung: 11.10.2016