Vorschriften zur Förderung des Binnenschiffverkehrs in der EU
ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:
Verordnung (EG) Nr. 718/1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der EU zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs
Verordnung (EG) Nr. 181/2008 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der EU zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs
Verordnung (EG) Nr. 546/2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der EU zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?
- Zusammen mit Verordnung (EG) Nr. 181/2008 und Verordnung (EU) Nr. 546/2014 legt Verordnung (EG) Nr. 718/1999 die Regeln für kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten in der EU fest.
- Mit diesen Verordnungen soll die Entwicklung eines nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Binnenschiffsverkehrs in der EU gefördert werden.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Verordnung (EG) Nr. 718/1999
- Die Verordnung gilt für Schiffe, die gewerbliche Warentransporte durchführen. Es bestehen einige Ausnahmen, zum Beispiel für Schiffe, die auf der Donau fahren oder ausschließlich zur Lagerung von Waren dienen, sowie für Baggervorrichtungen.
- Die EU-Länder, deren Flotte eine Kapazität von mehr als 100 000 t aufweist und deren Wasserstraßen mit denen anderer EU-Länder verbunden sind, waren zur Einrichtung eines Binnenschifffahrtsfonds verpflichtet (der jeweils über getrennte Reservefonds für Trockenladungsschiffe*, Tankschiffe* und Schubboote* verfügt.
- Diese Fonds waren von den nationalen Behörden zu verwalten und konnten in zwei Situationen verwendet werden:
- im Falle einer „schweren Marktstörung“ auf dem Binnenschifffahrtsmarkt (im Sinne der Richtlinie 96/75/EG) und
- wenn die Binnenschifffahrtsverbände dies einstimmig beantragen. Bis Anfang 2014 waren diese Reservefonds nie verwendet worden.
- Die Verordnung enthielt ursprünglich eine Alt-für-neu-Regelung. Dies bedeutete, dass Eigentümer, die ein neues Schiff in die Flotte einbringen wollten, entweder alte Schiffsraumtonnage abwracken oder Geld zahlen mussten. Diese Vorschrift wurde durch Verordnung (EG) Nr. 411/2003 (die seither durch Verordnung (EG) Nr. 181/2008 der Kommission aufgehoben und ersetzt wurde – siehe unten) aufgehoben und konnte nur – mit oder ohne Strukturbereinigungsmaßnahmen – wieder in Kraft gesetzt werden, wenn eine schwere Marktstörung der Art eintrat, wie sie in Richtlinie 96/75/EG dargelegt ist.
Verordnung (EG) Nr. 181/2008
Verordnung (EG) Nr. 181/2008 enthält die Regeln für die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 718/1999. In der Verordnung werden die Höhe der in Verordnung (EG) Nr. 718/1999 (Artikel 7) genannten Sonderbeiträge, die Höhe der Verhältnisse der „Alt-für-neu-Regelung“ sowie die praktischen Einzelheiten zur Durchführung der kapazitätsbezogenen Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft festgelegt.
Verordnung (EU) Nr. 546/2014 zur Änderung
Mit der Verordnung (EU) Nr. 546/2014 zur Änderung wurde der Anwendungsbereich der gemäß Verordnung (EG) Nr. 718/1999 verfügbaren Maßnahmen erweitert. Zu den Maßnahmen zählen nun:
- Unterstützung (u. a. durch Informationen) für Binnenschiffsunternehmer, die sich aus diesem Gewerbe zurückziehen, um eine vorgezogene Altersrente oder eine Umschulung auf eine andere Erwerbstätigkeit zu erreichen,
- Berufsbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen für Besatzungsmitglieder, die aus der Binnenschifffahrt ausscheiden,
- Verbesserung der beruflichen Qualifikation im Bereich der Binnenschifffahrt und der Kenntnisse im Bereich der Logistik, um die Entwicklung und Zukunft des Berufsstands zu sichern,
- Förderung des kommerziellen Zusammenschlusses von Binnenschifffahrtsunternehmern in Binnenschifffahrtsverbänden und Stärkung der Organisationen, die die Binnenschifffahrt auf EU-Ebene vertreten,
- Förderung der Aufrüstung von Schiffen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit,
- Förderung der Innovation bei Schiffen und der Verbesserung ihrer Umweltleistung,
- Förderung der Nutzung der Reservefonds im Zusammenspiel mit Finanzierungsinstrumenten wie Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“.
WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?
- Die Verordnung (EG) Nr. 718/1999 ist am 29. April 1999 in Kraft getreten.
- Die Verordnung (EG) Nr. 181/2008 ist am 20. März 2008 in Kraft getreten.
- Die Verordnung (EU) Nr. 546/2014 zur Änderung ist am 18. Juni 2014 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Trockenladungsschiffe: Schiffe, die Trockenladung (z. B. Getreide) befördern.
Tankschiffe: Schiffe, die nasse Ladung (z. B. Öl) befördern.
Schubboote: Schiffe, die andere Schiffe, zum Beispiel Leichter, anschieben, ohne selbst Ladung zu befördern.
HAUPTDOKUMENTE
Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschiffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 90 vom 2.4.1999, S. 1-5)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EG) Nr. 181/2008 der Kommission vom 28. Februar 2008 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (kodifizierte Fassung) (ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 8-12)
Verordnung (EU) Nr. 546/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 15-17)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie 96/75/EG des Rates vom 19. November 1996 über die Einzelheiten der Befrachtung und der Frachtratenbildung im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr in der Gemeinschaft (ABl. L 304 vom 27.11.1996, S. 12-14)
Siehe konsolidierte Fassung
Letzte Aktualisierung: 02.10.2020