Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32008R0177

    Unternehmensregister zu statistischen Zwecken

    Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Europäische Unternehmensstatistiken' .

    Unternehmensregister zu statistischen Zwecken

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Verordnung (EU) Nr. 177/2008 – einheitliche Vorschriften für Unternehmensstatistiken

    WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

    Mit dieser Verordnung, welche die Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 aufhebt und ersetzt; sollen einheitliche Vorschriften für statistische Unternehmensregister* für jedes Land der Europäischen Union (EU) festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Länder verlässliche und vergleichbare Daten zusammenstellen, die den EU-Organen bei der Analyse der Unternehmenstätigkeit in ganz Europa helfen.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Jedes EU-Land muss mindestens ein standardisiertes statistisches Unternehmensregister erstellen, das die folgenden statistischen Einheiten erfasst:

    • alle Unternehmen, die zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) des EU-Landes beitragen, in dem sie ansässig sind, und ihre örtlichen Einheiten (beispielsweise ein Lager, eine Fabrik oder eine Werkstatt);
    • die „rechtlichen Einheiten“ (Personen, Organisationen usw.), aus denen eine statistische Einheit besteht;
    • multinationale Gruppen (d. h. Gruppen, die aus mindestens zwei rechtlichen Einheiten bestehen, die in verschiedenen Ländern ansässig sind);
    • alle rechtlichen Einheiten einer multinationalen Gruppe, die im entsprechenden Land ansässig sind;
    • Gruppen, deren zugehörige Unternehmen alle im entsprechenden Land ansässig sind (gebietsansässige Gruppen).

    Weitere Informationen zu diesen Einheiten sowie ihre genaue Definition sind im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 zu finden.

    Nationale Verpflichtungen

    Jedes EU-Land muss:

    • sicherstellen, dass seine statistischen Unternehmensregister verlässliche, genaue und aktuelle Daten liefern (und auf Anfrage des Statistischen Amts der Europäischen Union, Eurostat, dies in einem Bericht nachweisen);
    • seine Register mindestens jährlich aktualisieren (Einträge und Löschungen);
    • statistische Analysen anhand der Daten in seinen Registern durchführen und diese an die Kommission übermitteln.

    Verpflichtungen der Europäischen Kommission

    WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

    Diese Verordnung ist am 25. März 2008 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    * SCHLÜSSELBEGRIFFE

    Unternehmensregister: Datenbanken, anhand derer Unternehmensstatistiken erstellt werden. Sie beinhalten Listen statistischer Einheiten, die sämtliche relevanten Wirtschaftsakteure abbilden, z. B. Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und gemeinnützige Organisationen. Sie erfassen zudem Informationen zu Veränderungen der Zusammensetzung dieser Einheiten (Unternehmensgründungen und -schließungen sowie sämtliche Veränderungen, die beispielsweise durch Fusionen, Übernahmen oder Umstrukturierungen entstehen), Beschäftigung, Umsatz usw.

    HAUPTDOKUMENT

    Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6-16)

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1-11)

    Die nachfolgenden Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (COM(2015) 90 final vom 5.3.2015)

    Letzte Aktualisierung: 07.11.2016

    nach oben