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Document 32008L0096

Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Der Zweck besteht darin, die Zahl der Verkehrstoten und Schwerverletzten im EU-Verkehrsnetz zu senken, indem die Straßenverkehrsinfrastruktur sicherer gemacht wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie 2008/96/EG wurde geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/1936 als Teil des dritten Pakets „Europa in Bewegung“ der Europäischen Kommission.

In der geänderten Fassung verlangt die Richtlinie von den EU-Ländern die Einführung und Anwendung von Verfahren, die sich beziehen auf:

  • Folgenabschätzungen hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit;
  • Straßenverkehrssicherheitsaudits;
  • Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen;
  • Straßenverkehrssicherheitsbewertungen;
  • den Austausch von bewährten Verfahren und deren kontinuierliche Verbesserung.

Geltungsbereich

Die geänderte Richtlinie hat einen erweiterten Geltungsbereich. Sie gilt für:

  • in Planung, im Bau oder in Betrieb befindliche Straßen, die Teil des transeuropäischen Straßennetzes sind, sowie für Autobahnen und andere Fernstraßen;
  • andere Straßen, die sich außerhalb städtischer Gebiete befinden, zu denen von den angrenzenden Grundstücken keine unmittelbare Zufahrt besteht und deren Fertigstellung aus EU-Mitteln finanziert wird, ausgenommen Straßen, die nicht für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr offen sind.

Straßenverkehrssicherheitsbewertung

  • Die EU-Länder haben netzweite Straßenverkehrssicherheitsbewertungen spätestens bis 2024 und nachfolgend alle fünf Jahre im gesamten in Betrieb befindlichen Straßennetz, das Gegenstand der Richtlinie ist, durchzuführen. Diese Bewertungen haben das Risiko von Unfällen und deren Schweregrad zu bewerten, und zwar anhand:
    • einer entweder vor Ort oder mit elektronischen Mitteln durchgeführten visuellen Untersuchung der Entwurfsmerkmale der Straße und
    • einer Analyse von Abschnitten des Straßennetzes, die seit über drei Jahren in Betrieb sind und auf denen sich eine im Verhältnis zum Verkehrsaufkommen hohe Zahl schwerer Unfälle ereignet hat.
  • Auf die Ergebnisse der Bewertung müssen gezielte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen oder gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen folgen.
  • Regelmäßige Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung müssen ebenfalls erfolgen, und zwar so oft, dass eine angemessene Sicherheit der betroffenen Straßenverkehrsinfrastruktur gewährleistet werden kann.
  • Die spezifischen Bedürfnisse ungeschützter Verkehrsteilnehmer, wie zum Beispiel Radfahrer und Fußgänger, sind systematisch in allen Verfahren des Straßenverkehrssicherheitsmanagements zu erwägen.
  • Die Sicherheitsbewertungen sind zu veröffentlichen, um das Sicherheitsniveau der Straßenverkehrsinfrastrukturen in der EU hervorzuheben.

Fahrbahnmarkierungen und Verkehrszeichen

  • Die bestehenden und künftigen Verfahren bezüglich Fahrbahnmarkierungen und Verkehrszeichen müssen sich auf die Lesbarkeit und Erkennbarkeit für menschliche Fahrer und automatisierte Fahrerassistenzsysteme konzentrieren.
  • Eine Bewertung durch eine von der Kommission eingerichtete Gruppe von Sachverständigen muss bis Juni 2021 die Möglichkeit der Einführung gemeinsamer Regeln erörtern und dabei Folgendes berücksichtigen:
    • die Interaktion zwischen den verschiedenen Fahrerassistenztechnologien und der Infrastruktur;
    • die Auswirkungen von Wetterphänomenen und atmosphärischen Phänomenen sowie des Verkehrs auf die im EU-Gebiet vorhandenen Fahrbahnmarkierungen und Verkehrszeichen;
    • die Art und Häufigkeit der für verschiedene Technologien erforderlichen Instandhaltungsarbeiten, einschließlich einer Kostenschätzung.

Information und Transparenz

  • Die EU-Länder müssen die Kommission über alle Autobahnen und Fernstraßen in ihren Straßennetzen informieren sowie über die ausgenommenen Straßen, weil sie ein belegtes niedriges Sicherheitsrisiko darstellen, und zwar bis zum 17. Dezember 2021.
  • Im Rahmen der Richtlinie muss die Kommission eine online abrufbare Karte des europäischen Straßennetzes veröffentlichen, , auf der verschiedene Kategorien die unterschiedlichen Sicherheitsniveaus hervorheben.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

  • Die Richtlinie 2008/96/EU ist am 19. Dezember 2008 in Kraft getreten und musste bis zum 19. Dezember 2010 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
  • Die Änderungsrichtlinie (EU) 2019/1936 ist am 16. Dezember 2019 in Kraft getreten und muss bis 17. Dezember 2021 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur (ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 59-67)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2008/96/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1-128)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 04.03.2020

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