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Document 32008D0070(01)
Ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel
Ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DER ENTSCHEIDUNG?
Ihr Ziel besteht darin, die elektronischen Zollverfahren (e-customs) in der Europäischen Kommission zu fördern. Solche Systeme erleichtern den Handel durch Kostensenkungen und die Koordinierung der Verfahren. Darüber hinaus ermöglichen sie den Austausch von Daten zwischen den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und der Kommission. Auf diese Weise verbessern und erleichtern die Logistik der Lieferkette und die Arbeitsabläufe beim Zoll.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Im Zuge der Mitteilung vom 2003 über die Schaffung einer einfachen und papierlosen Umgebung für Zoll und Handel wurde im Rahmen dieser Entscheidung beschlossen, dass die Kommission und die EU-Länder Folgendes einrichten werden:
Die Kommission und die EU-Länder müssen die Struktur und die Mittel für den Betrieb solcher Systeme des elektronischen Zollwesens einrichten.
Maßnahmen
Um das in der Entscheidung festgelegte Ziel zu erreichen, muss die EU:
Die Rolle der Kommission
Die Kommission muss koordinieren:
Die Kommission kontrolliert zudem die im Rahmen der Gruppe „Zollpolitik“ erzielten Fortschritte. Darüber hinaus leitet sie regelmäßige Konsultationen bei den betroffenen Wirtschaftsakteuren ein.
Die Rolle der EU-Länder
Die EU-Länder müssen sicherstellen:
Zeitplan für automatische Zolldienstleistungen
Die Entscheidung enthält eine Liste der einzurichtenden Systeme und Datenbanken sowie den dafür vorgesehenen Zeitplan. Single-Window Dienstleistungen sollen innerhalb von 6 Jahren zur Verfügung stehen.
Finanzierung
Die Entscheidung sieht die Aufteilung der Kosten der Umsetzung zwischen der EU und den EU-Ländern nach ihrem europäischen oder einzelstaatlichen Charakter vor. Die Entwicklung der Kostenverteilungsmodelle oblag den EU-Ländern. Aktuell erhalten die EU-Aspekte der Arbeit an der Modernisierung des Zollwesens Finanzmittel aus dem Aktionsprogramm Zoll 2020.
WANN TRITT DIE ENTSCHEIDUNG IN KRAFT?
Sie ist am Freitag, 15. Februar 2008 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENT
Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21-26).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6-20)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1-101)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss - Eine vereinfachte, papierlose Umgebung für Zoll und Handel (KOM(2003) 452 endg. vom 24.7.2003)
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1-50)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 06.02.2019