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Document 32008D0070(01)

    Ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel

    Ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Entscheidung Nr. 70/2008/EG über die Ersetzung von Zollverfahren in Papierformat durch europaweite elektronische Verfahren

    WAS IST DER ZWECK DER ENTSCHEIDUNG?

    Ihr Ziel besteht darin, die elektronischen Zollverfahren (e-customs) in der Europäischen Kommission zu fördern. Solche Systeme erleichtern den Handel durch Kostensenkungen und die Koordinierung der Verfahren. Darüber hinaus ermöglichen sie den Austausch von Daten zwischen den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und der Kommission. Auf diese Weise verbessern und erleichtern die Logistik der Lieferkette und die Arbeitsabläufe beim Zoll.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Im Zuge der Mitteilung vom 2003 über die Schaffung einer einfachen und papierlosen Umgebung für Zoll und Handel wurde im Rahmen dieser Entscheidung beschlossen, dass die Kommission und die EU-Länder Folgendes einrichten werden:

    • sichere;
    • integrierte;
    • interoperable; und
    • zugängliche Systeme des elektronischen Zollwesens für den Austausch von
      • Daten, die in den Zollanmeldungen enthalten sind
      • Dokumenten, die die Zollanmeldungen begleiten sowie Zertifikaten und
      • anderen relevanten Informationen.

    Die Kommission und die EU-Länder müssen die Struktur und die Mittel für den Betrieb solcher Systeme des elektronischen Zollwesens einrichten.

    Maßnahmen

    Um das in der Entscheidung festgelegte Ziel zu erreichen, muss die EU:

    • den Informationsaustausch harmonisieren;
    • die Zollverfahren im Hinblick auf die Erhöhung ihrer Effizienz und Wirksamkeit erneut überprüfen;
    • den Wirtschaftsteilnehmern eine breite Skala an Dienstleistungen des elektronischen Zollwesens anbieten.

    Die Rolle der Kommission

    Die Kommission muss koordinieren:

    • die Einrichtung, die Prüfung, den Betrieb und die Instandhaltung der EU-Komponenten der EDV-Systeme;
    • die in diesem Vorschlag vorgesehenen Systeme und Dienstleistungen mit anderen einschlägigen Projekten im Rahmen von Dienstleistungen des „e-Government“;
    • die gleichzeitige Entwicklung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Elemente;
    • die automatischen Zolldienstleistungen und die Dienstleistungen für den einzigen Schalter (Single-Window Dienstleistungen*) auf EU-Ebene;
    • die Erfüllung der ihr mit dem mehrjährigen strategischen Aktionsplan übertragenen Aufgaben;
    • den Schulungsbedarf.

    Die Kommission kontrolliert zudem die im Rahmen der Gruppe „Zollpolitik“ erzielten Fortschritte. Darüber hinaus leitet sie regelmäßige Konsultationen bei den betroffenen Wirtschaftsakteuren ein.

    Die Rolle der EU-Länder

    Die EU-Länder müssen sicherstellen:

    • die Einrichtung, die Prüfung, den Betrieb und die Instandhaltung der einzelstaatlichen Elemente der EDV-Systeme;
    • die Koordinierung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Systeme und Dienstleistungen mit anderen einschlägigen Projekten im Rahmen von „e-Government “ auf einzelstaatlicher Ebene;
    • die Durchführung der Aufgaben, die ihnen im Rahmen des mehrjährigen Strategieplans und der Arbeitsprogramme zugewiesen wurden - das neueste Arbeitsprogramm ist enthalten im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission über die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme, die notwendig sind zur Umsetzung des Zollkodexes der EU (der den Zollkodex der Gemeinschaften ersetzte);
    • die Förderung und Umsetzung von Dienstleistungen der elektronischen Zollwesens und von Single-Window Dienstleistungen auf nationaler Ebene;
    • die Schulung der Beamten.

    Zeitplan für automatische Zolldienstleistungen

    Die Entscheidung enthält eine Liste der einzurichtenden Systeme und Datenbanken sowie den dafür vorgesehenen Zeitplan. Single-Window Dienstleistungen sollen innerhalb von 6 Jahren zur Verfügung stehen.

    Finanzierung

    Die Entscheidung sieht die Aufteilung der Kosten der Umsetzung zwischen der EU und den EU-Ländern nach ihrem europäischen oder einzelstaatlichen Charakter vor. Die Entwicklung der Kostenverteilungsmodelle oblag den EU-Ländern. Aktuell erhalten die EU-Aspekte der Arbeit an der Modernisierung des Zollwesens Finanzmittel aus dem Aktionsprogramm Zoll 2020.

    WANN TRITT DIE ENTSCHEIDUNG IN KRAFT?

    Sie ist am Freitag, 15. Februar 2008 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    SCHLÜSSELBEGRIFFE

    Single-Window Dienstleistungen: ein Instrument, das es den am Handel und Transport beteiligten Parteien erlaubt, genormte Informationen und Dokumente mit einem einzigen Eingangspunkt zu hinterlegen, um alle Regulierungsanforderungen aus den Bereichen Einfuhr, Ausfuhr und Durchgangsverkehr zu erfüllen. Für den Fall, dass es sich um elektronische Informationen handelt, sind die einzelnen Datenelemente nur einmal einzureichen.

    HAUPTDOKUMENT

    Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21-26).

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6-20)

    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1-101)

    Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss - Eine vereinfachte, papierlose Umgebung für Zoll und Handel (KOM(2003) 452 endg. vom 24.7.2003)

    Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1-50)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Letzte Aktualisierung: 06.02.2019

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