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Document 32006R1931
Kleiner Grenzverkehr an den Landaußengrenzen
Mit dieser Verordnung wird eine Regelung für den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der EU-Länder festgelegt und zu diesem Zweck eine „Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr“ eingeführt.
Einreisevoraussetzungen und Aufenthalt
Der Begriff kleiner Grenzverkehr bezeichnet das aus legitimen Gründen erfolgende regelmäßige, häufige Überschreiten der Landaußengrenze der EU durch Grenzbewohner benachbarter Nicht-EU-Länder.
Diese Grenzbewohner dürfen die Landaußengrenze eines EU-Landes überschreiten, sofern:
Diese Personen dürfen sich in dem Grenzgebiet für die durch das bilaterale Abkommen zwischen dem EU-Land und dem Nicht-EU-Nachbarland festgelegte Höchstdauer aufhalten. Die Aufenthaltsdauer darf drei Monate nicht überschreiten.
Die Verordnung gilt für Island und Norwegen, da sie eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands (d. h. der geltenden EU-Rechtsvorschriften für den Schengen-Raum – ein Raum in Europa ohne Binnengrenzen, in dem sich Bürger, viele Nicht-EU-Bürger und Touristen ohne Grenzkontrollen frei bewegen können) darstellt, sowie für die Schweiz und Liechtenstein. Für Irland und das Vereinigte Königreich (1) gilt sie nicht.
Genehmigungen
Grenzbewohnern wird eine Genehmigung ausgestellt, die auf das Grenzgebiet beschränkt ist; sie ist mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre gültig.
Diese Genehmigungen haben die gleichen Sicherheitsmerkmale wie Aufenthaltstitel.
Die Gebühren entsprechen denen, die für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Mehrfach-Kurzzeitvisums erhoben werden. Allerdings können die EU-Länder beschließen, ermäßigte oder keine Gebühren zu erheben. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1954 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 über das EU-Format für Aufenthaltstitel für Nicht-EU-Bürger sind die Sicherheitsmerkmale von Grenzübertrittsgenehmigungen für den kleinen Grenzverkehr an die von Aufenthaltstiteln angepasst, um sie sicherer zu machen und Betrug zu verhindern. Der Anhang der Verordnung (EU) 2017/1954 enthält die technischen Spezifikationen für die Gestaltung der Vorder- und Rückseite der Karte. Diese Spezifikationen umfassen ein Lichtbild, das sicher in die Karte integriert und durch ein beugungsoptisch variables Merkmal gesichert wird, das Material, aus dem die Karte hergestellt wird (Polycarbonat oder ein vergleichbares synthetisches Polymer), die Farbe und die Drucktechniken.
Abkommen zur Durchführung der Regelung für den kleinen Grenzverkehr
Die EU-Länder können mit benachbarten Nicht-EU-Ländern Abkommen über den kleinen Grenzverkehr abschließen. Sie können auch bestehende Vereinbarungen beibehalten, sofern diese im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung stehen. Außerdem müssen die EU-Länder sicherstellen, dass die jeweiligen Nicht-EU-Länder den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden und den EU-Bürgern, die sich in ihrem Grenzgebiet aufhalten wollen, eine vergleichbare Behandlung zukommen lassen.
Die Abkommen können folgende Erleichterungen vorsehen:
Bei missbräuchlicher Nutzung der Regelung für den kleinen Grenzverkehr verhängen die EU-Länder wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. Auch die Möglichkeit der Aufhebung und des Entzugs der Grenzübertrittsgenehmigung kann in Betracht gezogen werden.
Erweiterung des Grenzgebiets um den Oblast (das Gebiet) Kaliningrad und bestimmte polnische Verwaltungsbezirke
Die vorliegende Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1342/2011 geändert, um das Grenzgebiet um den Oblast Kaliningrad und bestimmte polnische Verwaltungsbezirke zum Zwecke des bilateralen Abkommens zwischen Polen und Russland zu erweitern. Dieses bilaterale Abkommen wird seit dem 4. Juli 2016 ausgesetzt.
Mitteilung der Kommission von 2016
Im Jahr 2015 bereisten mehr als 50 Millionen Nicht-EU-Bürger die EU. Dies entspricht mehr als 200 Millionen Grenzübertritten an den Außengrenzen des Schengen-Raums. Neben diesem regulären Reiseverkehr kam es allein im Jahr 2015 aufgrund des Konflikts im Nahen Osten und anderer Krisen zu 1,8 Millionen irregulären Grenzübertritten an den europäischen Außengrenzen. Vor dem Hintergrund dieser Zahlen und vor dem Hintergrund der Terroranschläge Ende 2015 und Anfang 2016 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Mitteilung, in der sie Optionen darlegte, wie bestehende und künftige Informationssysteme sowohl die Verwaltung der Außengrenzen als auch die innere Sicherheit in der EU verbessern könnten. Dies hat zur Einleitung von Arbeiten zur Verbesserung der Datenverwaltungsarchitektur der EU unter vollständiger Wahrung der Grundrechte, insbesondere des Schutzes personenbezogener Daten, beigetragen.
Sie ist am 19. Januar 2007 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1-22). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 29 vom 3.2.2007, S. 3-9)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit (COM(2016) 205 final vom 6.4.2016)
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Bericht über die Durchführung und das Funktionieren der Verordnung (EU) Nr. 1342/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 bezüglich der Erweiterung des Grenzgebiets um den Oblast Kaliningrad und bestimmte polnische Verwaltungsbezirke sowie über das entsprechende bilaterale Abkommen zwischen Polen und der Russischen Föderation (COM(2014) 74 final vom 19.2.2014)
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Zweiter Bericht über die Durchführung und das Funktionieren der Regelung für den kleinen Grenzverkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 (KOM(2011) 47 endg. vom 9.2.2011)
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung und das Funktionieren der Regelung für den kleinen Grenzverkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten (KOM(2009) 383 endg. vom 24.7.2009)
Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1-7)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 04.05.2020
(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).