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Document 32004D0804

    Programm „Hercule"

    Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht mehr aktualisiert, weil das zusammengefasste Dokument nicht mehr in Kraft ist oder nicht mehr die derzeitige Situation widerspiegelt.

    Programm „Hercule"

    Die Europäische Gemeinschaft hat das Programm „Hercule" zur Förderung von Maßnahmen im Bereich des Schutzes ihrer finanziellen Interessen geschaffen.

    RECHTSAKT

    Beschluss Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm „Hercule") [Vgl. ändernde Rechtsakte]

    ZUSAMMENFASSUNG

    Das Programm „Hercule" wurde mit Beschluss Nr. 804/2004/EG für den Zeitraum 2004-2006 geschaffen und mit Beschluss Nr. 878/2007/EG für die Laufzeit 2007-2013 verlängert.

    „HERCULE" (2004-2006)

    Mit einem Finanzrahmen von rund 12 Mio. EUR ausgestattet, sollte das Programm folgende Maßnahmen unterstützen:

    • Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen;
    • Förderung von wissenschaftlichen Studien und Diskussionen über die Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft;
    • Koordinierung von Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft;
    • Schulung und Sensibilisierung;
    • Förderung des Austauschs von Fachpersonal;
    • Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse;
    • Entwicklung und Bereitstellung spezieller EDV-Hilfsmittel;
    • technische Unterstützung;
    • Förderung und Intensivierung des Datenaustauschs.

    Unter der Voraussetzung, dass sie ihren Sitz in einem der 25 Mitgliedstaaten, (auf der Grundlage des EWR-Abkommens) in den EFRE/EWR-Ländern (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz), in Bulgarien, Rumänien oder der Türkei hatten, konnten drei Arten von Einrichtungen in der Zeit von 2004-2006 eine Finanzhilfe erhalten:

    • nationale oder regionale Verwaltungsbehörden;
    • Forschungs- und Lehranstalten, die Rechtspersönlichkeit besitzen;
    • gemeinnützige Einrichtungen, die Rechtspersönlichkeit besitzen.

    Die Anträge auf Finanzhilfe konnten auf der Grundlage der im Anhang des Beschlusses genannten Kriterien geprüft werden, d.h. unter anderem:

    • Übereinstimmung der vorgeschlagenen Maßnahme mit den Programmzielen;
    • ihr ergänzender Charakter gegenüber anderen geförderten Maßnahmen;
    • ihre Durchführbarkeit (konkrete Möglichkeiten zur Durchführung mit den vorgeschlagenen Mitteln).

    Der Betrag einer Finanzhilfe durfte folgende Sätze nicht überschreiten:

    • 50 % der förderfähigen Ausgaben für technische Unterstützung;
    • 80 % der förderfähigen Ausgaben für Schulungsmaßnahmen, für die Förderung des Austauschs von Fachpersonal und die Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen;
    • 90 % der förderfähigen Ausgaben für die Organisation von Seminaren, Konferenzen und anderen Veranstaltungen.

    Der Betrag einer Betriebskostenhilfe, mit der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Funktionieren der Einrichtung finanziert werden sollen, durfte darüber hinaus 70 % der förderfähigen Ausgaben der Einrichtung im Kalenderjahr nicht überschreiten. Bei wiederholter Gewährung einer Betriebskostenhilfe wurde deren Betrag degressiv angesetzt.

    „HERCULE II" (2007-2013)

    Das Programm „Hercule II" läuft vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 und verfügt in dieser Zeit über einen Finanzrahmen von 98,5 Mio. EUR.

    Das Programm sieht eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Form von Finanzhilfen vor, steht jedoch auch „öffentlichen Aufträgen" offen. Die Modalitäten der Finanzierung durch die Gemeinschaft sind in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 in der (anschließend) geänderten Fassung festgelegt. Gegenüber dem vorigen Programm dürfen jetzt keine „Betriebskostenzuschüsse" mehr gewährt werden. Daher stehen die für den Zeitraum 2007-2013 zugewiesenen Mittel uneingeschränkt für Finanzhilfen zur Verfügung, mit denen bestimmte Maßnahmen oder Aufträge gefördert werden sollen.

    Das Programm „Hercule II" setzt folgende Schwerpunkte:

    • verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen, die die finanziellen Interessen der Gemeinschaft beeinträchtigende Betrugsdelikte bekämpfen, d.h. zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ;
    • Verstärkung der Netzwerke, die den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, den Beitrittsländern und den Bewerberländern erleichtern;
    • Bereitstellung technischer operativer Unterstützung für die Fahndungs- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, insbesondere die Zollbehörden.

    Mit dem Programm „Hercule II" sollen die Maßnahmen zur Bekämpfung von Zigarettenschmuggel und -fälschungen vervielfacht und verstärkt werden.

    Den gleichen Einrichtungen wie in der letzten Laufzeit können unter der Voraussetzung Finanzhilfen gewährt werden, dass sie ihren Sitz in einem der 27 Mitgliedstaaten haben oder (auf der Grundlage des EWR-Abkommens) in den EFRE/EWR-Ländern Island, Liechtenstein und Norwegen oder (auf der Grundlage einer Vereinbarung), in einem der EU-Beitrittskandidatenländer. Förderfähig sind ferner Ausgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme von Vertretern der westlichen Balkanländer, Russlands und der unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Länder.

    Die Kommission bewertet die Finanzhilfeanträge nach Kriterien wie Übereinstimmung der vorgeschlagenen Maßnahme mit den Programmzielen, Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Maßnahme, Größe der Zielgruppe der vorgeschlagenen Maßnahme usw. Die Finanzhilfen dürfen die Ausgaben jedoch nicht vollständig abdecken. Nachfolgende Sätze, die denen für 2004-2006 entsprechen, dürfen nicht überschritten werden:

    • 50 % der förderfähigen Ausgaben für technische Unterstützung;
    • 80 % der förderfähigen Ausgaben für Schulungsmaßnahmen, für die Förderung des Austauschs von Fachpersonal und die Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen, sofern es sich um die nationalen oder regionalen Verwaltungen handelt;
    • 90 % der förderfähigen Ausgaben für die Organisation von Seminaren, Konferenzen und anderen Veranstaltungen, sofern es sich um Forschungs- und Lehranstalten oder gemeinnützigen Einrichtungen handelt.

    Während der gesamten Laufzeit des Vertrags oder der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Schlusszahlung kann die Kommission Prüfungen bezüglich der Verwendung der Gemeinschaftsmittel durchführen. Die Kommission trifft gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehungsentscheidung. Die Bediensteten der Kommission und die von der Kommission beauftragten Personen haben das Recht auf Zugang zu den Örtlichkeiten, in denen eine Maßnahme durchgeführt wird, sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen. Der Europäische Rechnungshof und OLAF verfügen über das gleiche Recht.

    Bezug

    Rechtsakt

    Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

    Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

    Amtsblatt

    Entscheidung Nr. 804/2004/EG

    1.5.2004

    -

    ABl. L 143 vom 30.4.2004

    Ändernde(r) Rechtsakt(e)

    Datum des Inkrafttretens

    Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

    Amtsblatt

    Entscheidung Nr. 878/2007/EG

    26.7.2007

    -

    ABl. L 193 vom 25.7.2007

    See also

    Zusätzliche Angaben hierzu enthalten die Websites:

    • des OLAF
    • der OLAF-Gemeinschaftsprogramme - Programm „ Hercule II "(jährliches Arbeitsprogramm, Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für das laufende Jahr und in den vergangenen Jahren kofinanzierte Vorhaben).

    Letzte Änderung: 24.09.2007

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