Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004D0126

    Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der EU und Marokko

    Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der EU und Marokko

     

    ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

    Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

    Beschluss 2004/126/EG über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

    WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

    Mit dem Abkommen wird ein formeller Rahmen für eine Zusammenarbeit geschaffen, die darauf abzielt, die Tätigkeiten in den Bereichen Wissenschaft und Technik zu fördern, zu entwickeln und zu erleichtern.

    Durch den Beschluss genehmigte der Rat den Abschluss des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft (heute die EU).

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Die im Rahmen des Abkommens durchgeführten Tätigkeiten basieren auf folgenden Grundsätzen:

    • Förderung einer Wissensgesellschaft im Dienste der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Vertragsparteien;
    • beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Vorteile;
    • gegenseitiger Zugang für Teilnehmer zu Forschungsprogrammen und -projekten, die jede der Vertragsparteien durchführt;
    • rechtzeitiger Austausch von Kenntnissen;
    • Schutz der Rechte an geistigem Eigentum.

    Zusammenarbeit

    Das Abkommen umfasst eine Reihe indirekter Kooperationstätigkeiten zwischen Rechtspersonen* mit Sitz in Marokko und der EU durch die Beteiligung marokkanischer Rechtspersonen am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation und die umgekehrte Beteiligung von in der EU niedergelassenen Rechtspersonen an marokkanischen Forschungsprogrammen oder -projekten vorbehaltlich der in den Anhängen I und II des Abkommens festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen.

    Die Zusammenarbeit kann auch bestehen in:

    • gemeinsamen Sitzungen;
    • einem regelmäßigen Austausch über die Ausrichtung und die Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Marokko und der EU;
    • einem Meinungsaustausch über die Aussichten und die Entwicklung der Zusammenarbeit und einer Abstimmung dieser Aspekte;
    • einer frühzeitigen Unterrichtung über die Durchführung und die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten gemeinsamen Forschungsprogramme und -projekte;
    • Besuchen und dem Austausch von Forschungspersonal, Ingenieuren und Technikern, auch zu Ausbildungszwecken, die durch Forschung erreicht werden sollen;
    • Austausch und gemeinsame Nutzung von wissenschaftlichen Geräten und Material;
    • regelmäßigen, dauerhaften Kontakten zwischen Programm- oder Forschungsprojektleitern Marokkos und der EU;
    • der Teilnahme von Experten der beiden Vertragsparteien an Seminaren, Kolloquien und Workshops;
    • dem Austausch von Informationen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind;
    • dem gegenseitigen Zugang zu wissenschaftlich-technischem Wissen, das von dieser Zusammenarbeit betroffen ist;
    • sonstigen Formen der Zusammenarbeit, die der Gemischte Ausschuss für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EU-Marokko beschließt.

    DATUM DES INKRAFTTRETENS

    Das Abkommen trat am 14. März 2005 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.

    HINTERGRUND

    Die Beziehungen zwischen der EU und Marokko werden vorwiegend durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften (heute die EU) und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits geregelt (siehe die Zusammenfassung hier).

    Weiterführende Informationen:

    Weiterführende Informationen über die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation (FuI) mit Marokko:

    SCHLÜSSELBEGRIFFE

    Rechtspersonen: Unternehmen, Organisationen und Einzelpersonen, die gesetzliche Rechte und Pflichten haben.

    HAUPTDOKUMENTE

    Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 9-15)

    Beschluss 2004/126/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 8)

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits – Protokoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft – Protokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft – Protokoll Nr. 3 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Marokko – Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen – Protokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich – Schlussakte – Gemeinsame Erklärungen – Abkommen in Form eines Briefwechsels – Erklärung der Europäischen Gemeinschaft – Erklärungen Marokkos (ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2-204)

    Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    Letzte Aktualisierung: 25.10.2019

    nach oben