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Document 32003R0782

    Schutz des Meeres und der Lebensmittelkette vor den Auswirkungen zinnorganischer Verbindungen

    Schutz des Meeres und der Lebensmittelkette vor den Auswirkungen zinnorganischer Verbindungen

    Ein Verbot der Nutzung bestimmter chemischer Verbindungen auf Schiffen und an Netzen kann zum Schutz der Meeresumwelt und der menschlichen Gesundheit beitragen.

    RECHTSAKT

    Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen.

    ZUSAMMENFASSUNG

    WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

    Diese Verordnung integriert die Regeln des Übereinkommens über Bewuchsschutzsysteme (AFS-Übereinkommen) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) in die Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU). Ziel der Verordnung ist das Verbot zinnorganischer Verbindungen an allen Schiffen, die einen Hafen eines EU-Landes anlaufen, um die schädlichen Auswirkungen dieser Produkte zu verringern oder zu beseitigen.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Was sind zinnorganische Verbindungen?

    Zinnorganische Verbindungen sind chemische Stoffe, die in Bewuchsschutzfarben für Schiffsrümpfe und Netze enthalten sind. Diese Oberflächenbeschichtungen wirken als Biozide und verhindern, dass sich Algen, Weichtiere und andere Organismen an Schiffen festsetzen und deren Geschwindigkeit bremsen.

    Welche Auswirkungen haben sie?

    Diese chemischen Stoffe sind für Meerestiere (Larven, Muscheln, Austern und Fische) sehr giftig und wurden deshalb in zahlreichen EU-Ländern verboten.

    Die Verordnung findet Anwendung auf:

    • Schiffe, die die Flagge eines EU-Landes führen;
    • Schiffe, die nicht die Flagge eines EU-Landes führen, aber unter der Hoheitsgewalt eines EU-Landes betrieben werden;
    • Schiffe, die einen Hafen eines EU-Landes anlaufen, ohne unter die beiden vorangegangenen Punkte zu fallen.

    Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder andere Schiffe, die Eigentum eines Staates sind, unabhängig davon, ob dieser Mitglied der EU ist oder nicht, und für staatliche Dienste eingesetzt werden.

    Die Verordnung legt folgende Beschränkungen fest:

    • Ab dem 1.Juli2003 dürfen zinnorganische Verbindungen, die als Biozide in Bewuchsschutzsystemen wirken, auf Schiffen, die die Flagge eines EU-Landes führen, nicht mehr angewandt werden;
    • ab dem 1.Januar2008 dürfen Schiffe, die einen Hafen in einem EU-Land anlaufen, keine Beschichtung mit zinnorganischen Verbindungen aufweisen, die als Biozide wirken, oder sie müssen eine zweite Schicht tragen, die ein Auslaugen der zinnorganischen Verbindungen aus dem darunterliegenden nichtkonformen Bewuchsschutzsystem verhindert.

    Besichtigung und Zeugnisse

    Die Verordnung legt Regelungen für Besichtigungen und Zeugnisse für Schiffe, die die Flagge eines EU-Landes führen, fest. Dabei gilt Folgendes:

    • Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 400 und darüber werden ungeachtet der Fahrten, auf denen sie eingesetzt werden, Besichtigungen durchgeführt und Zeugnisse erteilt.
    • Schiffe mit einer Länge von 24 Metern oder mehr, aber mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400, müssen eine Erklärung mitführen, die die Einhaltung der Verordnung oder des AFS-Übereinkommens bestätigt.
    • Für Schiffe mit einer Länge von weniger als 24 Metern, bei denen es sich überwiegend um Sport- und Fischereifahrzeuge handelt, sind weder Besichtigungen noch Zeugnisse vorgesehen.

    Verordnung (EG) Nr. 536/2008 der Kommission, mit der die ursprüngliche Verordnung geändert wird, legt fest, wie Schiffe, die die Flagge eines Drittlandes führen, die Einhaltung dieser Beschränkungen befolgen. Dabei gilt Folgendes:

    • Schiffe, die die Flagge eines Staates führen, der Vertragspartei des AFS-Übereinkommens ist, bezeugen die Einhaltung mit einem Internationalen Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem;
    • Schiffe, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei des AFS-Übereinkommens ist, führen eine AFS-Bestätigung mit, die vom Flaggenstaat gemäß dem AFS-Übereinkommen und dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der IMO ausgestellt wurde.

    SCHLÜSSELBEGRIFFE

    * Internationales Übereinkommen über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen : ein Übereinkommen, das die Verwendung schädlicher zinnorganischer Verbindungen in Schiffsanstrichen zum Bewuchsschutz verbietet und einen Mechanismus schafft, mit dem eine mögliche künftige Verwendung anderer schädlicher Stoffe in Bewuchsschutzsystemen verhindert wird.

    Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs zu Bewuchsschutzsystemen erhältlich.

    BEZUG

    Rechtsakt

    Datum des Inkrafttretens

    Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

    Amtsblatt der Europäischen Union

    Verordnung (EG) Nr. 782/2003

    10.5.2003

    -

    ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 1-11

    Ändernde(r) Rechtsakt(e)

    Datum des Inkrafttretens

    Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

    Amtsblatt der Europäischen Union

    Verordnung (EG) Nr. 536/2008

    4.7.2008

    -

    ABl. L 156 vom 14.6.2008, S. 10-11

    Verordnung (EG) Nr. 219/2009

    20.4.2009

    -

    ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109-154

    Letzte Aktualisierung: 25.08.2015

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