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Document 32003L0072
Europäische Genossenschaft
Europäische Genossenschaft
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
ZUSAMMENFASSUNG
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG UND RICHTLINIE?
WICHTIGE ECKPUNKTE
Aufbau
Eine SCE kann gegründet werden:
Ein EU-Land kann erlauben, dass sich eine Gesellschaft, die ihre Hauptverwaltung nicht in der Gemeinschaft hat, an der Gründung einer SCE beteiligen kann, sofern sie:
Kapital
Das Kapital einer SCE, das aus den Geschäftsanteilen seiner Mitglieder besteht, muss mindestens 30 000 EUR betragen. Einer SCE kann eine begrenzte Zahl an „investierenden Mitgliedern“ angehören. Sie nehmen die Dienstleistungen der Genossenschaft nicht in Anspruch und verfügen nur über ein begrenztes Stimmrecht.
Besteuerung
Eine SCE besitzt den gleichen steuerrechtlichen Status wie eine multinationale Gesellschaft und ist daher in den Ländern, in denen sie ihren dauerhaften Sitz hat, steuerpflichtig.
Sitz
Der Sitz der SCE kann in ein anderes EU-Land verlegt werden. Diese Verlegung führt weder zur Auflösung der SCE noch zur Gründung einer neuen Gesellschaft. Der Sitz sowie die Hauptverwaltung des SCE müssen sich an demselben Ort befinden.
Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit und Zahlungseinstellung
Die Auflösung der SCE kann:
In Fällen einer Liquidation, Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung unterliegt die SCE den Rechtsvorschriften des Sitzlandes.
Beteiligung der Arbeitnehmer
In jeder SCE wird eine Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung (Information, Konsultation und Teilnahme) getroffen. Für die Festlegung dieser Beteiligung gelten die nationalen Bestimmungen des Sitzlandes für die SCE, die:
Bericht
Ein Bericht der Kommission von 2012, der aufgrund einer öffentlichen Konsultation erstellt wurde, stellte fest, dass erst relativ wenige SCE eingerichtet wurden. Er kündigte eine Befragung der Beteiligten dazu an, ob und wie das Statut vereinfacht werden sollte.
Auf einer EU-Präsidentschaftskonferenz in Zypern im Rahmen des Internationalen Jahres der Genossenschaften 2012 wurde beschlossen, keine Änderung der Verordnung zu veranlassen, sondern vielmehr die Gründe für die mangelnde Anwendung der SCE-Verordnung durch die Marktteilnehmer zu ermitteln.
Arbeitsgruppe
Die Arbeitsgruppe für Genossenschaften wurde 2013 eingerichtet, um die spezifischen Anforderungen genossenschaftlicher Unternehmen hinsichtlich einer Vielzahl von Aspekten zu prüfen. Diese umfassen beispielsweise den adäquaten EU-Rechtsrahmen, die Identifizierung von Hindernissen auf nationaler Ebene und die Internationalisierung der Genossenschaften. (Siehe Bericht zu den Erörterungen der Arbeitsgruppe und Sitzungsprotokollen.)
WANN TRETEN DIE VERORDNUNG UND DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Die Richtlinie ist am 18. August 2003 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 18. August 2006 in nationales Recht umsetzen.
Die Verordnung ist am 18. August 2006 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
RECHTSAKTE
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1-24)
Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Version hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 25-36)
Siehe konsolidierte Version.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (COM(2012) 72 final vom 23.2.2012)
Letzte Aktualisierung: 16.03.2016