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Document 32000R2725
„Eurodac"-System
Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Eurodac: Europäisches System für den Abgleich der Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern (bis 2026)' .
„Eurodac"-System
Mit dieser Verordnung wird ein System für den Vergleich der Fingerabdrücke von Asylbewerbern und einigen Kategorien illegaler Einwanderer eingerichtet. Damit soll die Anwendung der Dublin-II-Verordnung – zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) – erleichtert werden.
RECHTSAKT
Verordnung Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens.
ZUSAMMENFASSUNG
Das Eurodac-System hilft den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bei der Identifizierung von Asylbewerbern sowie Personen, die beim illegalen Überschreiten einer EU-Außengrenze aufgegriffen wurden. Anhand des Vergleichs der Fingerabdrücke kann ein EU-Mitgliedstaat feststellen, ob ein Asylbewerber oder ein Ausländer, der sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat Asyl beantragt hat, oder ob ein Asylbewerber illegal in die EU eingereist ist.
„Eurodac“ besteht aus einer von der Europäischen Kommission verwalteten Zentraleinheit, einer computergestützten Datenbank für Fingerabdrücke und elektronischen Einrichtungen für die Datenübertragung zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der zentralen Datenbank.
Neben den Fingerabdrücken werden folgende Daten von den EU-Mitgliedstaaten übermittelt:
Die Fingerabdrücke werden Personen über 14 Jahren abgenommen und über nationale Zugangsstellen an die Zentraleinheit gesendet.
Daten über Asylbewerber werden in der Regel zehn Jahre aufbewahrt, es sei denn ein Asylbewerber erwirbt die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats. In diesem Fall müssen die ihn betreffenden Daten gelöscht werden. Daten über Ausländer, die beim illegalen Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen worden sind, werden in der Regel zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke aufbewahrt. Diese Daten werden unverzüglich, d. h. spätestens nach zwei Jahren, gelöscht, wenn der Ausländer:
Bei Ausländern, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats aufhalten, erlaubt „Eurodac“ lediglich den Vergleich ihrer Fingerabdrücke mit den in der zentralen Datenbank gespeicherten Fingerabdrücken, um festzustellen, ob die betreffenden Personen in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben. Die zwecks Vergleichs übermittelten Fingerabdrücke werden bei „Eurodac“ nicht länger gespeichert.
In Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten sind die EU-Mitgliedstaaten, die die Daten an Eurodac übermitteln für die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Fingerabdrücke sowie für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Übermittlung, Aufbewahrung und Löschung der Daten verantwortlich. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass bei der Behandlung der Daten durch die Zentraleinheit die in der Verordnung festgelegten Grundsätze eingehalten werden und sie trifft Maßnahmen, um die Sicherheit derselben zu gewährleisten. Des Weiteren unterrichtet sie das Europäische Parlament und den Rat über sämtliche Maßnahmen, die sie ergreift.
Die Datenverarbeitung der EU-Mitgliedstaaten wird durch eine einzelstaatliche Kontrollinstanz überwacht. Für die Überwachung der Aktivitäten der Kommission ist der Europäische Datenschutzbeauftragte zuständig.
Neben den EU-Mitgliedstaaten wird diese Verordnung von den Ländern (auf der Grundlage internationaler Übereinkommen) übernommen, die die „Dublin-II-Verordnung“ anwenden, also Island, Norwegen und die Schweiz.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung Nr. 2725/2000 |
15.12.2000 |
- |
ABl. L 316 vom 15.12.2000 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [Amtsblatt L 62 vom 5.3.2002]. Gemäß Artikel 22 der Verordnung „Eurodac“ hat der Rat Durchführungsbestimmungen zur Gewährleistung der Übermittlung und des Abgleichs von Fingerabdruckdaten und zur Festlegung der Aufgaben der Zentraleinheit angenommen. Die Zentraleinheit legt die technischen Anforderungen für die elektronische Übermittlung der Fingerabdruckdaten fest. Dank einer Kennnummer lassen sich die Daten einer bestimmten Person und dem die Daten übermittelnden EU-Mitgliedstaat zuordnen. Die Kennnummer setzt sich aus einem oder mehreren Buchstaben sowie einer Kennzahl zusammen. Um den Abgleich der Fingerabdruckdaten zu ermöglichen, garantieren die EU-Mitgliedstaaten eine „geeignete Qualität“ dieser Daten. Gegebenenfalls legt die Zentraleinheit fest, was „qualitativ geeignete“ Fingerabdruckdaten sind.
Die Zentraleinheit führt die Abgleiche in der Reihenfolge des Eingangs der Anfragen durch, wobei jede Anfrage (außer in Notfällen) innerhalb von 24 Stunden bearbeitet wird.
Abkommen
Beschluss 2008/147/EC des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Amtsblatt L 53 vom 27.2.2008]. Unter diesem Abkommen erhalten die Bestimmungen der Dublin und Eurodac Verordnungen, sowie diesbezügliche Durchführungsverordnungen, Gültigkeit für die Schweiz in ihren Beziehungen zu den EU-Mitgliedstaaten. Das Abkommen, das am 1. März 2008 in Kraft trat, regelt die Rechte und Pflichten der Schweiz und der EU-Mitgliedstaaten in Hinsicht auf diese Verordnungen. Im Fall einer Nichterfüllung der Verpflichtungen kann das Abkommen ausgesetzt oder widerrufen werden. Es wird eine gemischte Kommission mit Vertretern der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten gegründet, die die Durchführung und praktische Anwendung der Bestimmungen des Dublin/Eurodac Übereinkommens überprüft. Der Briefwechsel im Anhang des Abkommens sieht vor, das die Treffen der gemischten Kommissionen der EU und Island und Norwegen auf der einen Seite (siehe unten) und der EU und der Schweiz auf der anderen, gemeinsam organisiert werden.
Beschluss 2006/188/EC des Rates vom 21. Februar 2006 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung auf Dänemark der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [Amtsblatt L 66 vom 8.3.2006].
Beschluss 2001/258/EC des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags [Amtsblatt L 93 vom 3.4.2001].
Berichte
Bericht der Kommission vom 2. August 2010 an das Europäische Parlament und den Rat – Tätigkeitsbericht 2009 der EURODAC-Zentraleinheit zur Vorlage beim Europäischen Parlament und beim Rat [KOM(2010) 415 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Dieser siebte Tätigkeitsbericht der EURODAC-Zentraleinheit gibt Aufschluss über die Verwaltung und Leistung des Systems im Jahr 2009 und bewertet die Effizienz und Kostenwirksamkeit von EURODAC sowie die Dienstleistungsqualität der Zentraleinheit.
Im Hinblick auf die Verwaltung des Systems wird das EURODAC-System aufgerüstet, da die Datenmenge ständig zunimmt, die technische Plattform inzwischen veraltet ist und die Entwicklung bei dem zu verarbeitenden Datenvolumen nicht vorhersehbar ist.
Im Anhang enthält der Bericht statistische Daten zu Asylanträgen (Kategorie 1), zu Personen, die beim illegalen Überqueren einer Außengrenze der Union aufgegriffen wurden (Kategorie 2) und zu Personen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten (Kategorie 3). Während sich bei den Dateneingaben der Kategorien 1 und 3 der Trend der vergangenen Jahre fortsetzt, wurde bei den Daten der Kategorie 2 ein erheblicher Rückgang beobachtet.
Im Allgemeinen erzielte die EURODAC-Zentraleinheit sehr zufriedenstellende Ergebnisse in Bezug auf Schnelligkeit, Leistung, Sicherheit und Kostenwirksamkeit.
Bericht der Kommission vom 25. September 2009 an das Europäische Parlament und den Rat - Tätigkeitsbericht 2008 der EURODAC-Zentraleinheit zur Vorlage beim Rat und dem Europäischen Parlament [KOM(2009) 494 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Mitteilung der Kommission vom 26. Januar 2009 an das Europäische Parlament und den Rat - Tätigkeitsbericht 2007 der EURODAC-Zentraleinheit zur Vorlage beim Rat und dem Europäischen Parlament [KOM(2009) 13 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 11 .September 2007 – Tätigkeitsbericht 2006 der EURODAC-Zentraleinheit zur Vorlage beim Rat und dem Europäischen Parlament [SEK(2007) 1184 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Bewertung des Dublin-Systems [KOM(2007) 299 endg. – Amtsblatt C 191 vom 17.8.2007].
Nach Auffassung der Kommission wurden die Ziele des Dublin-Systems („Dublin-II“- und „Eurodac“-Verordnung) im Allgemeinen erreicht. Hinsichtlich der praktischen Anwendung und der Wirksamkeit des Systems bestünden noch Probleme. Die Kommission schlägt daher vor, beideVerordnungen zu ändern.
Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission – Dritter Jahresbericht über die Tätigkeiten der Eurodac-Zentraleinheit [SEK(2006) 1170 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission – Zweiter Jahresbericht über die Tätigkeiten der Eurodac-Zentraleinheit [SEK(2005) 839 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission – Erster Jahresbericht über die Tätigkeiten der Eurodac-Zentraleinheit [SEK(2004) 557 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Letzte Änderung: 11.08.2010