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Document 31999D0337

    Internationales Delphinschutzprogramm

    Internationales Delphinschutzprogramm

     

    ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

    Übereinkommen zum internationalen Delphinschutzprogramm

    Beschluss 1999/337/EG über die Unterzeichnung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm

    Beschluss 2005/938/EG über die Genehmigung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm

    WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

    • Das Ziel des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm ist die Reduzierung der tödlichen Delphinbeifänge beim Fischen von Thunfisch.
    • Beschluss 1999/337/EG ermöglicht der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union – EU) die Unterzeichnung und Beschluss 2005/938/EG die Genehmigung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm.
    • Darüber hinaus ebnete Beschluss 1999/337/EG den Weg für den Beitritt der EU zur Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC), die für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Thunfischbestände und anderer Meeresressourcen im östlichen Pazifik verantwortlich ist. Dadurch kann die EU bei der Durchführung des Übereinkommens eine aktive Rolle übernehmen.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Das Ziel des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm ist die Begrenzung der tödlichen Delphinbeifänge beim Fischen von Thunfisch im östlichen Pazifik.

    Es zielt insbesondere darauf ab,

    • die tödlichen Delphinbeifänge beim Thunfischfang mit Ringwaden* im östlichen Pazifik durch die Festsetzung jährlicher Grenzwerte schrittweise auf praktisch null zu reduzieren;
    • Forschung zu fördern, um ökologisch sinnvolle Methoden für den Fang von großem Gelbflossenthun zu entwickeln, die den Beifang von Delphinen ausschließen;
    • den Fortbestand der Thunfischbestände langfristig sicherzustellen, indem Beifänge* und Rückwürfe von jungen Thunfischen vermieden werden.

    Maßnahmen

    Die Vertragsparteien des Übereinkommens verpflichten sich, die tödlichen Delphinbeifänge beim Thunfischfang auf insgesamt maximal 5 000 pro Jahr zu begrenzen (im Jahr 2015 wurden insgesamt 533 Delphine getötet). Zur Erreichung dieses Ziels haben sie vereinbart:

    • eine Regelung, die Anreize für Schiffskapitäne schafft, die tödlichen Delphinbeifänge weiter einzuschränken sowie ein Schulungs- und Bescheinigungssystem für Fischereikapitäne einzuführen;
    • Forschungsarbeiten zur Verbesserung von Fanggeräten, Ausrüstungen und Fangtechniken zu fördern;
    • gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens eine gerechte Regelung der Zuteilung von Quoten zur Begrenzung der Delphinsterblichkeit einzuführen;
    • bestimmte Einsatzvorschriften (im Hinblick auf Geräte und Ausrüstungen mit Delphinschutz und die Befreiung von Delphinen) auf Schiffen zu erlassen;
    • ein System der Herkunftsbestimmung und Überprüfung der mit oder ohne Tötung oder ernsten Verletzungen von Delphinen verbundenen Thunfischfänge zu entwickeln;
    • wissenschaftliche Forschungsdaten auszutauschen.

    Langfristiger Fortbestand

    Zur Sicherung des langfristigen Fortbestands des Meereslebens müssen die Vertragsparteien

    • Programme zur Abschätzung, Überwachung und maximalen Begrenzung der Beifänge von jungen Thunfischen und Nichtzielarten entwickeln;
    • selektive Fanggeräte und Fangtechniken entwickeln und ihren Einsatz vorschreiben;
    • Schiffen vorschreiben, unbeabsichtigt gefangene Meeresschildkröten und andere bedrohte Arten lebend auszusetzen.

    Ergänzend zu diesen konkreten Verpflichtungen müssen die unterzeichnenden Vertragsparteien außerdem folgenden Verpflichtungen nachkommen, um den langfristigen Fortbestand der Thunfischbestände und anderer Bestände lebender Meeresschätze zu sichern:

    • Verabschiedung von Maßnahmen für den Erhalt und die Bewirtschaftung;
    • Ergreifung von Maßnahmen zur Abschätzung der Fänge und Beifänge von jungem Gelbflossenthun und anderen Beständen lebender Meeresschätze in Verbindung mit dem Thunfischfang.

    Beobachtungsprogramm

    Die Vertragsparteien führen auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 363 metrischen Tonnen ein Beobachtungsprogramm ein. Alle Beobachter müssen ein technisches Training abschließen und alle einschlägigen Informationen über die Fangtätigkeiten des Schiffes, dem sie zugeteilt sind, sammeln.

    Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass diese Bestimmungen und die Einsatzvorschriften eingehalten werden, u. a. durch

    • ein jährliches Bescheinigungs- und Inspektionsprogramm für Schiffe;
    • Sanktionen gegen Verstöße;
    • Anreize.

    Erhebung und Bestandsabschätzung

    • Alle Vertragsparteien richten ein nationales wissenschaftliches Beratungskomitee ein, das wissenschaftliche Erhebungen und Bestandsabschätzungen durchführt, Empfehlungen an ihre Regierungen ausarbeitet und den regelmäßigen Datenaustausch unter den Vertragsparteien fördert. In der Praxis wurde diese Aufgabe durch den wissenschaftlichen Stab der IATTC und das wissenschaftliche Beratungskomitee der IATTC übernommen.
    • Es wurde eine internationale Prüfungskommission eingerichtet, die sich aus Vertretern der Vertragsparteien, NRO und der Thunfischindustrie zusammensetzt. Diese Prüfungskommission führt Überwachungs- und Analysearbeiten aus. Sie empfiehlt bei Tagungen der Vertragsparteien einschlägige Maßnahmen, die dazu dienen, die Ziele des Übereinkommens zu erreichen.

    DATUM DES INKRAFTTRETENS

    Das Abkommen ist am 22. Dezember 2005 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    SCHLÜSSELBEGRIFFE

    Ringwade: ein Netztyp, der zum Fang von Fischen an oder nahe an der Wasseroberfläche verwendet wird. Sobald ein Fischschwarm entdeckt wurde, wird das Netz ins Wasser geworfen und um die Fische herum eingeholt. Sobald die Fische eingekreist sind, wird um die Fische herum ein Seil befestigt, das die Form eines Ringes darstellt, und an Bord des Fischereifahrzeugs eingeholt.
    Beifang: Fische oder andere Meerestiere, die beim Versuch des Fangs bestimmter Arten unbeabsichtigt gefangen wurden.

    HAUPTDOKUMENTE

    Übereinkommen zum internationalen Delphinschutzprogramm (ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 28-53)

    Beschluss 1999/337/EG des Rates vom 26. April 1999 über die Unterzeichnung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 132 vom 27.5.1999, S. 1-27)

    Beschluss 2005/938/EG des Rates vom 8. Dezember 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 26-27)

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1-8)

    Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    Beschluss 1999/386/EG vom 7. Juni 1999über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 147 vom 12.6.1999, S. 23)

    Letzte Aktualisierung: 10.07.2020

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