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Document 31998L0071
Harmonisierte nationale Rechtsvorschriften zum Schutz von Mustern
Harmonisierte nationale Rechtsvorschriften zum Schutz von Mustern
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie 98/71/EG zur Gewährleistung des Schutzes gewerblicher Muster
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
Diese Richtlinie soll einzelstaatliche Rechtsvorschriften zum Schutz von Mustern harmonisieren, um dem Rechtsinhaber in allen EU-Ländern denselben Schutz zu gewähren.
Nationale Rechtsvorschriften gelten parallel zu einem EU-weit bestehenden System für die Erlangung eines Gemeinschaftsmusters, das einen einheitlichen Schutz genießt.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Diese Richtlinie ist anzuwenden auf:
Schutzvoraussetzungen
Ein Muster wird durch ein Musterrecht geschützt, soweit es neu ist und Eigenart aufweist. Die EU-Länder schützen die Muster und Modelle durch ihre Eintragung und übertragen ihren Inhabern ausschließliche Rechte.
Schutzdauer
Das Muster wird für einen oder mehrere Zeiträume von fünf Jahren bis zu einer maximalen Gesamtlaufzeit von 25 Jahren geschützt. Der Schutz des Musters gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, das Muster zu nutzen, sowie das Recht, Dritten die Nutzung zu verbieten.
Rechte aufgrund der Eintragung
Die Eintragung eines Musters gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen.
Beschränkung der Rechte
Die Rechte aus dem Muster erstrecken sich nicht auf:
Der Schutz erstreckt sich ebenfalls nicht auf:
Nichtigkeiten
In bestimmten Fällen kann die Eintragung eines Musters auch noch nach Erlöschen des Rechts am Muster oder nach dem Verzicht darauf (d. h., wenn der Rechtsinhaber seine Rechte aufgegeben hat) für nichtig erklärt werden.
Verhältnis zu anderen Formen des Schutzes
Einzelstaatliche Vorschriften über nicht eingetragene Rechte an Mustern, Urheberrecht, Marken, Patente und Gebrauchsmuster oder sonstige Vorschriften, die dem Musterschutz dienen, bleiben unberührt. Diese Vorschriften sind neben den besonderen Rechtsvorschriften zum Schutz von Mustern und Modellen anzuwenden.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Die Richtlinie ist am 17. November 1998 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 28. Oktober 2001 in nationales Recht umsetzen.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
* SCHLÜSSELBEGRIFFE
Muster oder Modell: Die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28-35)
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1-24)
Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 07.07.2016