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Document 31998D0685

    Grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen

    Grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Beschluss 98/685/EG über den Abschluss des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

    Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

    WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES UND DES ÜBEREINKOMMENS?

    • Mit diesem Beschluss wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union (EU)) das Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen abgeschlossen.
    • Das Übereinkommen hat den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gegen Industrieunfälle mit möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen sowie die Förderung einer aktiven internationalen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vor, während und nach solchen Unfällen zum Ziel.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    • Am 18. März 1992 haben 26 Länder, davon 14 EU-Länder, und die EU als solche in Helsinki das Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen unterzeichnet. Mit diesem Beschluss des Rates wird das Übereinkommen im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
    • Das Übereinkommen enthält eine Reihe von Bestimmungen, die den Schutz des Menschen und der Umwelt vor grenzüberschreitenden Industrieunfällen und die Förderung einer aktiven internationalen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vor, während und nach solchen Unfällen zum Ziel haben.
    • Das Übereinkommen findet Anwendung auf die Verhütung von Industrieunfällen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können; es gilt auch für Auswirkungen solcher Unfälle, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden. Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf:
      • nukleare Unfälle oder radiologische Notfälle;
      • Unfälle in militärischen Einrichtungen;
      • Dammbrüche;
      • Beförderungsunfälle im Landverkehr;
      • unfallbedingte Freisetzung genetisch veränderter Organismen;
      • Unfälle, die durch Tätigkeiten in der Meeresumwelt verursacht werden, und Austreten von Schadstoffen auf See.
    • Die Vertragsparteien stellen gefährliche Tätigkeiten innerhalb ihres Hoheitsbereichs fest und unterrichten die betroffenen Vertragsparteien von jeder derartigen geplanten oder bereits laufenden Tätigkeit. Die Vertragsparteien nehmen auf Veranlassung einer von ihnen Gespräche über die Feststellung solcher gefährlicher Tätigkeiten auf, von denen grenzüberschreitende Auswirkungen erwartet werden können.
    • Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen. Sie
      • veranlassen die Betreiber dazu, bei einer gefährlichen Tätigkeit die Gefahren durch Industrieunfälle zu verringern;
      • bemühen sich um die Festlegung politischer Leitlinien für den Standort neuer gefährlicher Tätigkeiten oder für Veränderungen bereits laufender Tätigkeiten, um die Gefahren für die Bevölkerung und die Umwelt auf ein Mindestmaß zu beschränken;
      • ergreifen Maßnahmen zur Einrichtung einer ausreichenden Bereitschaft für den Notfall zur Bekämpfung von Industrieunfällen, um die grenzüberschreitenden Auswirkungen solcher Unfälle zu vermindern; diese Maßnahmen umfassen auch Alarm- und Gefahrenabwehrpläne.
    • Das Übereinkommen sieht vor, dass die Öffentlichkeit in den Gebieten, die möglicherweise von einem Industrieunfall infolge einer gefährlichen Tätigkeit betroffen sind, unterrichtet wird. Die Vertragsparteien müssen in allen Fällen, in denen es möglich und zweckmäßig ist, der Öffentlichkeit Gelegenheit zu einer Beteiligung an den einschlägigen Verfahren geben, damit sie sich zu Verhütungs- und Bereitschaftsmaßnahmen äußern kann.
    • Natürliche und juristische Personen, die von den grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nachteilig betroffen sind, müssen den gleichen Zugang zu den entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren dieses Landes haben wie die Staatsangehörigen des betreffenden Landes.
    • Jede Vertragspartei richtet ein Benachrichtigungssystem ein.
    • Bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall, der grenzüberschreitende Auswirkungen verursacht oder verursachen kann, stellt die Ursprungspartei sicher, dass
      • die betroffenen Vertragsparteien unverzüglich benachrichtigt werden;
      • die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne ausgeführt werden;
      • so schnell wie möglich Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen zu begrenzen und auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die beteiligten Vertragsparteien bemühen sich, ihre Bekämpfungsmaßnahmen zu koordinieren.
    • Die Ursprungspartei kann andere Vertragsparteien um Hilfe bitten.
    • Jede Vertragspartei bestimmt eine Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen und eine Kontaktstelle zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung. Sie unterrichtet die übrigen Vertragsparteien hiervon innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens.
    • Die Vertragsparteien fördern gezielt die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit und erleichtern den Austausch von Technologie, um die Risiken und die Auswirkungen von Industrieunfällen zu begrenzen. Sie unterstützen auch zweckdienliche internationale Bemühungen um die Ausarbeitung von Regeln auf dem Gebiet der Verantwortlichkeit und Haftung.
    • Die Vertragsparteien tagen mindestens einmal jährlich.
    • Das Übereinkommen sieht für die Beilegung von Streitigkeiten 3 Möglichkeiten vor:
    • Die beiden letzten Mittel finden nur dann Anwendung, wenn die Vertragsparteien die Streitigkeit nicht durch Verhandlung beilegen konnten.
    • Die Anwendung dieser Mittel ist fakultativ und gegenseitig; die Vertragsparteien können schriftlich erklären, dass sie eines oder beide dieser Mittel gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennen.
    • Haben die Streitparteien diese beiden Mittel der Streitbeilegung anerkannt, so darf die Streitigkeit nur dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
    • Die Vertragsparteien erstatten in regelmäßigen Abständen Bericht über die Anwendung dieses Übereinkommens.

    WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DAS ÜBEREINKOMMEN IN KRAFT?

    • Der Beschluss ist am 23. März 1998 in Kraft getreten.
    • Das Übereinkommen ist für die Europäische Gemeinschaft am 19. April 2000 in Kraft getreten, 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde.

    HAUPTDOKUMENTE

    Beschluss 98/685/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (ABl. L 326 vom 3.12.1998, S. 1-4)

    Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen – Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Zuständigkeit (ABl. L 326 vom 3.12.1998, S. 5-33)

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Vorschlag zur Änderung von Anhang I des UNECE-Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (KOM(2006) 493 endg. vom 13.9 2006)

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der achten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Helsinki über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen im Hinblick auf den Vorschlag für eine Änderung von Anhang I einzunehmen ist (COM(2014) 652 final vom 23.10.2014)

    Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347, 20.12.2013, S. 924–947)

    Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Seveso-III-Richtlinie) (ABl. L 197 vom 24.07.2012, S. 1-37)

    Letzte Aktualisierung: 20.02.2017

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