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Document 31997L0023
Druckgeräte
Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Sicherheit bei Druckgeräten und Druckgerätewerkstoffen' .
Druckgeräte
Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Druckgeräte, die druckbedingte Risiken bergen. Die Richtlinie ist nach dem so genannten neuen Konzept der technischen Harmonisierung und Normung gestaltet. Nach diesem Konzept werden für Konstruktion und Fertigung von Druckgeräten verbindliche grundlegende Sicherheitsanforderungen festgelegt.
RECHTSAKT
Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Ziel der Richtlinie ist die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Konstruktion, Fertigung, Prüfung und Konformitätsbewertung von
Die Richtlinie soll den freien Verkehr mit den von ihr erfassten Geräten in der Europäischen Union (EU) und in bestimmten assoziierten Ländern wie den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ermöglichen.
Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt für Druckgeräte, deren höchster zulässiger Druck mehr als 0,5 bar über dem atmosphärischen Druck liegt und die druckbedingte Risiken bergen.
Die Richtlinie gilt nicht
Marktaufsicht
Alle unter die Richtlinie fallenden Druckgeräte und Baugruppen müssen in Handhabung und Betrieb sicher sein.
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Druckgeräte und Baugruppen bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährden.
Grundlegende Anforderungen
Nach dem „ neuen Konzept " der technischen Harmonisierung und Normung werden in der Richtlinie grundlegende Sicherheitsanforderungen festgelegt, die Druckgeräte erfüllen müssen.
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Druckgeräten, die diese Anforderungen erfüllen (d. h. die CE-Kennzeichnung tragen), nicht behindern, beschränken oder untersagen.
Harmonisierte europäische Normen
Das Europäische Komitee für Normung (CEN) (EN) arbeitet harmonisierte europäische Normen aus. Von Geräten, die nach diesen Normen konstruiert und gefertigt sind, wird angenommen, dass sie die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen.
Einstufung von Druckgeräten
Einige Bestimmungen der Richtlinie gelten nicht gleichermaßen für alle Druckgeräte, sondern nur für bestimmte Kategorien. Zur Einstufung eines Druckgerätes muss Folgendes bekannt sein:
Gruppe 1 umfasst gefährliche Fluide im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe. Gruppe 2 umfasst alle übrigen Fluide.
Anhand dieser Merkmale können fünf Kategorien von Druckgeräten nach ihrem Risiko unterschieden werden: unterhalb der Kategorie I („gute Ingenieurpraxis"), I (Kategorie mit dem niedrigsten Risiko), II, III und IV (Kategorie mit dem höchsten Risiko). Das Risiko wird nach dem höchsten zulässigen Druck und/oder nach dem maßgebenden Volumen bestimmt.
Anforderungen an die einzelnen Druckgerätekategorien
Druckgeräte unterhalb der Kategorie I
Die Regeln der guten Ingenieurpraxis gelten für Geräte, für die keine Konformitätsbewertung erforderlich ist, die aber nach den anerkannten Regeln der Technik konstruiert und gefertigt sein müssen, um sicher betrieben werden zu können.
Druckgeräte der Kategorien I, II, III und IV
Konformitätsbewertung und benannte Stellen
Druckgeräte der Kategorien I bis IV müssen vor dem Inverkehrbringen nach den jeweils geltenden Verfahren („Modulen") auf Erfüllung der grundlegenden Anforderungen geprüft werden. Für die einzelnen Kategorien sind verschiedene Module vorgesehen.
Zur Konformitätsbewertung von Geräten der Kategorien II, III und IV muss eine von den Mitgliedstaaten benannte Prüfstelle eingeschaltet werden. Die benannte Stelle überwacht und prüfen das Qualitätssicherungssystem des Herstellers und führt auch Prüfungen an den Geräten selbst durch.
Zur Herstellung von Druckgeräten müssen aus Sicherheitsgründen Werkstoffe verwendet werden,
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 97/23/EG |
20.09.1997 |
29.11.1999 |
ABl. L 181 vom 9.7.1997 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 |
20.11.2003 |
- |
ABl. L 284 vom 31.10.2003 |
Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 97/23/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (Text von Bedeutung für den EWR) [Amtsblatt L 165 vom 30.6.2010].
Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte [Amtsblatt L 138 vom 1.6.1999].
Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter [Amtsblatt L 220 vom 8.8.1987].
Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung [Amtsblatt L 262 vom 27.9.1976].
Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen [Amtsblatt L 147 vom 9.6.1975].
Letzte Änderung: 01.12.2010