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Document 31995L0060

Steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin

Steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 95/60/EG – steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Ziel ist es, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und eine missbräuchliche Verwendung bestimmter Mineralölprodukte, die variablen Verbrauchsteuersätzen unterliegen, zu verhindern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Länder der Europäischen Union (EU) müssen auf Gasöl und Kerosin (anderes als Flugturbinenkraftstoff), das von der Steuer befreit oder nicht zu dem für als Treibstoff verwendete Mineralöle geltenden Normalsatz besteuert wird, ein System der steuerlichen Kennzeichnung anwenden.
  • Der Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung besteht aus einem bestimmten chemischen Stoff, der spätestens vor der Überführung der oben genannten Produkte in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Steueraufsicht zugesetzt werden.
  • Die EU-Länder können neben dem in der Richtlinie vorgesehenen Kennzeichnungsstoff einen einzelstaatlichen Kennzeichnungsstoff oder eine Farbe zusetzen.

Ausnahmen

  • Ausnahmen von der Verwendung des steuerlichen Kennzeichnungssystems aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit oder aus technischen Gründen sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
  • Irland kann beschließen, den Kennzeichnungsstoff nicht zu verwenden oder seine Verwendung nicht zu genehmigen. In diesem Fall unterrichtet Irland die Kommission, die die anderen EU-Länder entsprechend unterrichtet.
  • Dänemark kann das Zusetzen des Kennzeichnungsstoffes bis zum Zeitpunkt des Endverkaufs im Einzelhandel hinausschieben, sofern die Waren unter Steueraufsicht verbleiben.

Sanktionen

Um sicherzustellen, dass eine missbräuchliche Verwendung der gekennzeichneten Produkte verhindert wird und dass insbesondere die betreffenden Mineralöle nicht zur Verbrennung in Kraftfahrzeugmotoren verwendet werden dürfen, müssen die EU-Länder die Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen die Richtlinie zu verhängen sind.

Gemeinsamer Kennzeichnungsstoff

  • Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/544/EG der Kommission wurde Solvent Yellow 124 als gemeinsamer Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung festgelegt. Er wurde dreimal verlängert. Der jüngste Durchführungsbeschluss (EU) 2017/74, der derzeit in Kraft ist, schreibt einen Gehalt an Kennzeichnungsstoff von mindestens 6 mg und höchstens 9 mg pro Liter Mineralöl vor. Dieser Beschluss ist spätestens bis zum 31. Dezember 2021 zu überprüfen, und zwar unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen im Bereich der Kennzeichnungsstoffe (und der Notwendigkeit, die missbräuchliche Verwendung von Energieerzeugnissen zu verhindern, die von der Steuer befreit sind oder ermäßigten Verbrauchsteuersätzen unterliegen).
  • Zwischenzeitlich hat die Europäische Kommission eine Studie in Auftrag gegeben, um alternative Produkte zu ermitteln, die sich zur Verwendung als Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin eignen. Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission hat infolge einer von den Kommissionsdienststellen veröffentlichen Aufforderung zur Interessenbekundung einen Bericht erstellt, der die Ergebnisse in Bezug auf bestimmte verfügbare steuerliche Kennzeichnungsstoffe auf Grundlage der Anwendung in Unternehmen aus der chemischen Industrie enthält. Die Arbeiten zur Beurteilung der infrage kommenden Stoffe zur steuerlichen Kennzeichnung dauern an.
  • Kommt die Kommission nach Anhörung der EU-Länder zu dem Schluss, dass ein leistungsstärkerer Stoff als Solvent Yellow 124 verfügbar ist, kann der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/74 schon vor 2021 aufgehoben werden.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 26. Dezember 1995 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin (ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 46-47)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/74 der Kommission vom 25. November 2016 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (ABl. L 10 vom 14.1.2017, S. 7-9)

Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12-30)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2008/118/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51-70).

Zwei Änderungen der Richtlinie 2003/96/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 07.11.2017

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