EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31994L0011

Kennzeichnung von Schuherzeugnissen

Kennzeichnung von Schuherzeugnissen

Die Kennzeichnung von Schuherzeugnissen und ihren Bestandteilen liefert Verbrauchern Informationen, die es ihnen ermöglichen, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen. Sie trägt außerdem dazu bei, die Industrie vor unlauterem Wettbewerb zu schützen und das Funktionieren des Binnenmarktes in der Europäischen Union (EU) zu verbessern.

RECHTSAKT

Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Kennzeichnung von Schuherzeugnissen und ihren Bestandteilen liefert Verbrauchern Informationen, die es ihnen ermöglichen, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen. Sie trägt außerdem dazu bei, die Industrie vor unlauterem Wettbewerb zu schützen und das Funktionieren des Binnenmarktes in der Europäischen Union (EU) zu verbessern.

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die Richtlinie legt die Regeln für die Kennzeichnung von Schuhen fest:

  • Inhalt und Form des Etiketts;
  • Verantwortlichkeit für die Kennzeichnung.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Nur Material, das mindestens 80 % der Fläche von Schuhoberteil, Futter und Decksohle des Schuherzeugnisses und mindestens 80 % des Volumens der Laufsohle ausmacht, muss gekennzeichnet werden. Entfallen auf kein Material mindestens 80 %, so ist ein Etikett mit Angaben zu den beiden Hauptmaterialien vorgesehen.
  • Die Kennzeichnung muss Angaben zu folgenden drei Einzelteilen eines Schuherzeugnisses enthalten:
    • Schuhoberteil;
    • Futter und Decksohle;
    • Laufsohle.
  • Die Kennzeichnung erfolgt entweder schriftlich oder in Form eines Piktogramms.
  • Die Kennzeichnung muss lesbar, haltbar und gut sichtbar sein.
  • Die Kennzeichnung sollte:
    • auf dem Schuherzeugnis aufgedruckt oder eingeprägt sein; oder
    • am Schuherzeugnis angebracht werden, z. B. mit einem Klebeetikett; oder
    • befestigt werden, z. B. mit einer Halterung oder einer Schnur.
  • Die Kennzeichnung muss an mindestens einem Schuherzeugnis eines Paars Schuhe, Stiefel usw. angebracht werden.
  • Hersteller sind in der EU für die Anbringung des Etiketts und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Wenn das Schuherzeugnis importiert wird, liegt die Verantwortung bei der Person, die diese erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringt. Der Einzelhändler ist weiterhin dafür verantwortlich, dass die von ihm angebotenen Schuherzeugnisse angemessen gekennzeichnet sind.
  • Angaben in den Anhängen:
    • Definition der einzelnen Schuhteile (z. B. Oberteil, Sohle usw.) mit den entsprechenden Piktogrammen bzw. schriftlichen Angaben (Anhang I);
    • Beispiele für Schuherzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie sind in Anhang II enthalten. Diese Richtlinie umfasst beispielsweise keine Schuherzeugnisse, die von Personen für Gesundheits- und Sicherheitszwecke am Arbeitsplatz genutzt werden. Diese fallen unter die EU-Vorschriften zur persönlichen Schutzausrüstung.

Zudem existiert ein freiwilliges EU-Umweltzeichen für Schuherzeugnisse. Dieses Zeichen unterstützt Verbraucher bei der Erkennung von Schuherzeugnissen, deren Lebenszyklus (Produktion, Nutzung und Entsorgung) eine geringe Umweltbelastung darstellt.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 94/11/EG

9.5.1994

23.9.1995

ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 37-41

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2006/96/EG

1.1.2007

1.1.2007

ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81-106

Richtlinie 2013/15/EU

1.7.2013

1.7.2013

ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172-183

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 94/11/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 19.08.2015

nach oben