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Document 31993D0196

    Bedingungen für die Einfuhr von Schlachtequiden

    Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht mehr aktualisiert, weil das zusammengefasste Dokument nicht mehr in Kraft ist oder nicht mehr die derzeitige Situation widerspiegelt.

    Bedingungen für die Einfuhr von Schlachtequiden

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Entscheidung 93/196/EWG – tierseuchenrechtliche Bedingungen und Beurkundung für die Einfuhr von Schlachtequiden

    WAS IST DER ZWECK DIESER ENTSCHEIDUNG?

    Mit dieser Entscheidung wird es den Ländern der Europäischen Union (EU) ermöglicht, die Einfuhr von Equiden* zur Schlachtung aus den in der Entscheidung 93/100/EWG aufgeführten Nicht-EU-Ländern und den in der Entscheidung 2004/211/EG aufgeführten Regionen dieser Länder zu gestatten.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Bei der Einfuhr von Schlachtequiden in die EU sind strenge Anforderungen einzuhalten. Hierzu zählen:

    Ferner dürfen bei diesen Tieren keine hormonbasierten Stoffe zum Mästen von Tieren verwendet werden.

    Die Tiere müssen mit einem mindestens 3 cm großen Brennstempel „S“ auf dem linken Vorderhuf gekennzeichnet sein und binnen fünf Tagen nach ihrem Eintreffen in der EU geschlachtet werden. Haben die Tiere jedoch mehr als acht Tage auf See verbracht, so können die nationalen Behörden beschließen, dass sie binnen 21 Tagen nach ihrem Eintreffen im Schlachthof geschlachtet werden können, sofern sie unter tägliche tierärztliche Überwachung gestellt werden.

    Ferner müssen die in der Gesundheitsbescheinigung in Anhang I der vorliegenden Entscheidung aufgeführten konkreten Anforderungen erfüllt sein; dazu zählen Informationen zur Herkunft und Bestimmung der Tiere sowie Angaben zu ihrem Gesundheitszustand und zur für die Tiere verantwortlichen Person. Für Tiere, die vor der Schlachtung auf einem Markt oder in einem Sammelzentrum in der EU Zwischenstation machen, muss die Gesundheitsbescheinigung in Anhang II vom Besitzer oder von der Person ausgefüllt werden, die für die Tiere verantwortlich ist.

    WANN TRITT DIE ENTSCHEIDUNG IN KRAFT?

    Die Entscheidung ist am 17. Februar 1993 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    Im Jahr 1992 vereinbarte die EU eine Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste von Nicht-EU-Ländern, aus denen die EU-Länder Equiden einführen können. Nachdem Equiden durch eine Änderung im Jahr 2004 aus dem Geltungsbereich dieser Entscheidung ausgenommen worden waren, wurde mit der Entscheidung 2004/211/EG die Liste der Nicht-EU-Länder und ihrer Regionen erstellt, aus denen die Einfuhr von Equiden in die EU zugelassen wird.

    Im Jahr 1986 wurde eine Richtlinie über die Untersuchung von Schlachttieren, einschließlich Equiden, auf Rückstände mit hormonaler Wirkung eingeführt. Diese Richtlinie wurde 1996 durch die Richtlinie 96/23/EG aufgehoben und ersetzt.

    Im Jahr 1990 vereinbarte die EU tierseuchenrechtliche Vorschriften für Equiden, die aus Nicht-EU-Ländern eingeführt werden. Diese Vorschriften wurden 2009 von der Richtlinie 2009/156/EG aufgehoben und ersetzt; diese Richtlinie wird mit Wirkung vom 21. April 2021 wiederum durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben und ersetzt.

    Im Jahr 1991 wurde die Richtlinie 91/496/EWG zur Festlegung von Regeln für die Veterinärkontrollen von in die EU eingeführten Tieren verabschiedet. Diese wird mit Wirkung vom 13. Dezember 2019 aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2017/625 ersetzt.

    SCHLÜSSELBEGRIFFE

    Equiden: Einhufer (Pferde), Esel und ihre Kreuzungen.

    HAUPTDOKUMENT

    Entscheidung 93/196/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von Schlachtequiden (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 7–15)

    Nachfolgende Änderungen der Entscheidung 93/196/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1–142)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1–208)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Beschluss 477/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Aufhebung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (ABl. L 135 vom 2.6.2010, S. 1–2)

    Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1–24)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1–10)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10–32)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1–13)

    Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268, 24.9.1991, S. 56–68)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Letzte Aktualisierung: 31.01.2018

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