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Document 31992L0049

    Schadenversicherung: Dritte Richtlinie

    Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Versicherungen und Rückversicherungen' .

    Schadenversicherung: Dritte Richtlinie

    Die Europäische Union (EU) führt ein einheitliches Zulassungsverfahren ein, nach dem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU unter dessen Aufsicht in einem anderen Mitgliedstaat Zweigniederlassungen errichten und im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Versicherungsgeschäfte tätigen können. Dadurch soll jedem Versicherungsnehmer die Möglichkeit gegeben werden, das seinen Bedürfnissen am besten entsprechende Versicherungsprodukt auswählen zu können.

    DOKUMENT

    Die Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) [Vgl. ändernde Rechtsakte].

    ZUSAMMENFASSUNG

    Diese Richtlinie gilt für Versicherungen und für die Aufnahme und Ausübung der selbstständigen Tätigkeit der Direktversicherung durch Versicherungsunternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederlassen möchten.

    Aufnahme der Versicherungstätigkeit

    Unternehmen, die eine Direktversicherungstätigkeit aufnehmen möchten, müssen bei den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Zulassung beantragen. Diese Zulassung ist die Voraussetzung dafür, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit im Rahmen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit ausüben darf,

    Versicherungsunternehmen, die eine Direktversicherungstätigkeit aufnehmen wollen, müssen eine der vorgeschriebenen Formen annehmen.

    Diese Unternehmen müssen:

    • ihren Gesellschaftszweck auf die Versicherungstätigkeit und auf solche Geschäfte beschränken, die unmittelbar hiermit in Zusammenhang stehen;
    • einen Tätigkeitsplan vorlegen, der unter anderem Informationen über die Art der Risiken enthält, die das Unternehmen decken will, über die Zusammensetzung des Mindestgarantiefonds und die Grundzüge der Rückversicherungspolitik;
    • über den Mindestbetrag für den Garantiefonds verfügen.

    Die Unternehmen müssen den zuständigen Behörden auch die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter mitteilen.

    Harmonisierung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

    Für die Finanzaufsicht über die Versicherungsunternehmen sind ausschließlich die Mitgliedstaaten zuständig. Ihre Aufgabe ist es, die gesamte Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens, seine Solvabilität und die Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen und repräsentativer Vermögenswerte zu prüfen. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den Mitgliedstaaten die für die Aufsicht erforderlichen Dokumente sowie statistische Unterlagen vorzulegen.

    Jedes Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden, um seine Tätigkeit ausüben zu können. Diese versicherungstechnischen Rückstellungen können aus Kapitalanlagen und Forderungen sowie aus sonstigen Vermögenswerten bestehen.

    Die zuständigen Behörden können die einem Versicherungsunternehmen erteilte Zulassung widerrufen, wenn dieses:

    • von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht;
    • die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt;
    • die Verpflichtungen verletzt, die ihm obliegen.

    Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit

    Versicherungsunternehmen haben die Möglichkeit, eine Zweigniederlassung im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu errichten. Sie müssen dies jedoch der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mitteilen und ihr bestimmte Informationen übermitteln, insbesondere über Geschäfte, die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit getätigt werden.

    Dem Versicherungsnehmer ist der Mitgliedstaat des Sitzes und gegebenenfalls der Zweigniederlassung, mit dem bzw. der der Vertrag geschlossen wird, mitzuteilen.

    Schlüsselwörter des Rechtsakts

    • Rückversicherung: die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden.

    Bezug

    Rechtsakt

    Datum des Inkrafttretens

    Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

    Amtsblatt

    Richtlinie 92/49/EWG

    2.7.1992

    31.12.1993

    ABl. L 228 vom 11.8.1992

    Ändernde(r) Rechtsakt(e)

    Datum des Inkrafttretens

    Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

    Amtsblatt

    Richtlinie 95/26/EG

    7.8.1995

    18.7.1996

    ABl. L 168 vom 18.7.1995

    Richtlinie 2000/64/EG

    17.11.2000

    17.11.2002

    ABl. L 290 vom 17.11.2000

    Richtlinie 2002/87/EG

    11.2.2003

    10.8.2004

    ABl. L 35 vom 11.2.2003

    Richtlinie 2005/1/EG

    13.4.2005

    13.5.2005

    ABl. L 79 vom 24.3.2005

    Richtlinie 2005/68/EG]

    10.12.2005

    10.12.2007

    ABl. L 323 vom 9.12.2005

    Richtlinie 2007/44/EG

    21.9.2007

    20.3.2009

    ABl. L 247 vom 21.9.2007

    Richtlinie 2008/36/EG

    21.3.2008

    -

    ABl. L 81 vom 20.3.2008

    Die Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 92/49/EWG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung hat lediglich Dokumentationswert.

    VERBUNDENE RECHTSAKTE

    Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (Vierte Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie).

    Diese Richtlinie soll den Schutz der Gebietsansässigen aller Mitgliedstaaten verbessern, die Opfer eines Verkehrsunfalls während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts sind, d.h. in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat sowie in einem Drittland, dessen nationales Versicherungsbüro Mitglied des Systems der Grüne-Karte-Büros ist. Die Richtlinie sieht vor, das Entschädigungsverfahren zu erleichtern und die Versicherungsunternehmen zu verpflichten, in jedem Mitgliedstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten zu bestellen, sowie Informationsstrukturen zur Bestimmung des entschädigungspflichtigen Versicherers zu schaffen. Außerdem ist die Möglichkeit vorgesehen, für die Opfer einen europaweiten Direktanspruch einzuführen, der es diesen gestattet, den Entschädigungsanspruch direkt beim Versicherer des Unfallverursachers geltend zu machen.

    Letzte Änderung: 25.10.2011

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