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Document 31986L0298
Traktoren und landwirtschaftliche Maschinen: Hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen
Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Sichere land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge' .
Traktoren und landwirtschaftliche Maschinen: Hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen
Die Europäische Union gleicht die technischen Anforderungen an den Führersitz, die land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern erfüllen müssen, an, um so einen Beitrag zur Umsetzung des EG-Typgenehmigungsverfahrens zu leisten, das durch die Richtlinie 74/150/EWG eingeführt wurde, die mittlerweile aufgehoben und durch die Richtlinie 2003/37/EG ersetzt wurde.
RECHTSAKT
Richtlinie 86/298/EWG des Rates über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Die Richtlinie gilt für Zugmaschinen mit folgenden Merkmalen:
Die EG-Typgenehmigung für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung und ihre Befestigung an der Zugmaschine, der den Bau- und Prüfvorschriften der Anhänge dieser Richtlinie entspricht, wird von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilt. Daraufhin wird ein EG-Typgenehmigungszeichen zugewiesen.
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Zugmaschinen nicht verbieten noch die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung versagen, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie genügen.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig über die Maßnahmen, die sie ergreifen, um die Übereinstimmung der Schutzvorrichtungen mit dem genehmigten Typ sicherzustellen. Diese Maßnahmen können bei erheblicher und wiederholter Nichtübereinstimmung bis zum Entzug der EG-Typgenehmigung gehen.
Die Richtlinie wird geändert, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.
Die Richtlinie 86/298/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2016 durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 aufgehoben.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 86/298/EWG |
2.6.1986 |
2.6.1988 |
ABl. L 186 vom 8.7.1986 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 89/682/EWG |
4.1.1990 |
3.1.1991 |
ABl. L 398 vom 30.12.1989 |
1.1.1995 |
- |
ABl. C 241 vom 29.8.1994 |
|
Richtlinie 2000/19/EG |
4.5.2000 |
30.6.2001 |
ABl. L 94 vom 14.4.2000 |
1.5.2004 |
1.5.2004 |
ABl. L 236 vom 23.9.2003 |
|
Richtlinie 2005/67/EG |
8.11.2005 |
- |
ABl. L 273 vom 19.10.2005 |
Richtlinie 2006/96/EG |
1.1.2007 |
1.1.2007 |
ABl. L 363 vom 20.12.2006 |
Richtlinie 2010/22/EU |
30.4.2010 |
30.4.2011 |
ABl. L 91 vom 10.4.2010 |
Richtlinie 2013/15/EU |
1.7.2013 |
1.7.2013 |
ABl. L 158 vom 10.6.2013 |
Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 86/298/EWG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Änderung: 02.07.2014