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Document 31983L0349

    Konsolidierter Abschluss von Kapitalgesellschaften: Siebente Richtlinie

    Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Vergleichbare und übersichtliche Unternehmensabschlüsse in der EU' .

    Konsolidierter Abschluss von Kapitalgesellschaften: Siebente Richtlinie

    Die Siebente Richtlinie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts koordiniert die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den konsolidierten Abschluss (d. h. Abschluss von Unternehmenszusammenschlüssen). Zusammen mit der Vierten Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften zählt sie zu den "Rechnungslegungsrichtlinien", die die juristische Basis der EU-Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Rechnungslegung von Gesellschaften bilden.

    RECHTSAKT

    Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss [Vgl. ändernde Rechtsakte].

    ZUSAMMENFASSUNG

    Der nachfolgende Text fasst die konsolidierten Richtlinien im Bereich des konsolidierten Abschlusses von Kapitalgesellschaften zusammen.

    Das Mutterunternehmen sowie alle seine Tochterunternehmen sind zu konsolidierende Unternehmen, wenn entweder das Mutterunternehmen oder ein oder mehrere Tochterunternehmen die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben und wenn das Mutterunternehmen einen beherrschenden Einfluss auf das Tochterunternehmen ausübt.

    Die Richtlinien legen die Voraussetzungen für die Aufstellung des konsolidierten Abschlusses fest. Jedes Unternehmen (Mutterunternehmen), das rechtlich zur Kontrolle eines anderen Unternehmens (Tochterunternehmen) befugt ist, ist zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses verpflichtet. In der Regel wird diese Beherrschungsbefugnis durch den Besitz der Mehrheit der Stimmrechte begründet. Die Mitgliedstaaten können auch die Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses vorschreiben, wenn ein Mutterunternehmen an einem anderen Unternehmen nur eine Minderheitsbeteiligung hält, jedoch tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt. Die Richtlinien legen außerdem die Voraussetzungen für die Freistellung von dieser Verpflichtung fest. Als Referenzwerte für die Bestimmung der Unternehmenszusammenschlüsse, die von der Pflicht zur Aufstellung konsolidierter Abschlüsse vollständig befreit werden können, gelten die in Euro ausgedrückten Beträge der Richtlinie 78/660/EWG.

    Die Richtlinien bestimmen ferner, wie der konsolidierte Abschluss zu erstellen ist:

    • der konsolidierte Abschluss besteht aus der konsolidierten Bilanz, der konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung sowie dem Anhang. Sie müssen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermitteln;
    • die Buchwerte der Anteile oder Aktien am Kapital der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen werden mit dem auf sie entfallenden Teil des Eigenkapitals der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen verrechnet. Die Verrechnung erfolgt auf der Grundlage der Buchwerte zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Unternehmen erstmalig in die Konsolidierung einbezogen werden;
    • der konsolidierte Abschluss wird zum selben Stichtag und nach demselben Verfahren wie der Jahresabschluss der Mutterunternehmen aufgestellt.

    Die Richtlinien schreiben ferner verbindlich vor, welche Angaben im Anhang des konsolidierten Abschlusses aufgeführt werden müssen: auf die Posten angewandte Bewertungsmethoden, Name und Sitz der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen, Gesamtbetrag bestimmter Verbindlichkeiten usw.

    In den Richtlinien festgelegt ist auch der Inhalt des konsolidierten Lageberichts. Der konsolidierte Lagebericht hat zumindest den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht. Der Lagebericht muss auch Angaben zu den Unternehmen selbst enthalten (Zahl und Nennbetrag der Anteile oder Aktien usw.).

    Das Unternehmen, das den konsolidierten Abschluss aufstellt, muss diesen durch eine oder mehrere Personen prüfen lassen, die nach dem Recht des Mitgliedstaates, dem dieses Unternehmen unterliegt, zur Prüfung von Jahresabschlüssen zugelassen sind. Die mit der Prüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragten Personen haben auch zu prüfen, ob der konsolidierte Lagebericht mit dem konsolidierten Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht.

    Hintergrund

    Die Richtlinien enthalten ferner Vorschriften für die Offenlegung. Der konsolidierte Abschluss, der Lagebericht sowie der Prüfungsbericht müssen gemäß den Bestimmungen der ersten Richtlinie offen gelegt werden.

    Bezug

    Rechtsakt

    Datum des Inkrafttretens

    Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

    Amtsblatt

    Richtlinie 83/349/EWG [Annahme: Konsultation CNS/1976/1011]

    29.6.1983

    31.12.1987

    ABl. L 193 vom 18.7.1983

    Ändernde(r) Rechtsakt(e)

    Datum des Inkrafttretens

    Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

    Amtsblatt

    Richtlinie 89/666/EWG

    3.1.1990

    1.1.1992

    ABl. L 395 vom 30.12.1989

    Richtlinie 90/604/EWG

    19.11.1990

    1.1.1993

    ABl. L 317 vom 16.11.1990

    Richtlinie 90/605/EWG

    20.11.1990

    31.12.1992

    ABl. L 317 vom 16.11.1990

    Richtlinie 2001/65/EG

    16.11.2001

    31.12.2003

    ABl. L 283 vom 27.10.2001

    Richtlinie 2003/51/EG

    17.7.2003

    1.1.2005

    ABl. L 178 vom 17.7.2003

    Richtlinie 2006/43/EG

    29.6.2006

    29.6.2008

    ABl. L 157 vom 9.6.2006

    Richtlinie 2006/46/EG

    5.9.2006

    5.9.2008

    ABl. L 224 vom 16.8.2006

    Richtlinie 2006/99/EG

    1.1.2007

    1.1.2007

    ABl. L 363 vom 20.12.2006

    Richtlinie 2009/49/EG

    16.7.2009

    1.1.2011

    ABl. L 164 vom 26.6.2009

    Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen an der Richtlinie (EWG) 83/349 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.

    Letzte Änderung: 02.12.2009

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