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Document 31980L0068

Sonstige gefährliche Stoffe: Schutz des Grundwassers

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Wasser in angemessener Güte in Europa (Gewässerschutz-Richtlinie)' .

Sonstige gefährliche Stoffe: Schutz des Grundwassers

Durch diese Richtlinie wird die Ableitung bestimmter schädlicher Stoffe in das Grundwasser verboten bzw. begrenzt und eine systematische Kontrolle der Qualität dieser Gewässer eingeführt. Sie wird ab 21. Dezember 2012 durch die Wasserrahmenrichtlinie aufgehoben.

RECHTSAKT

Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie soll die Ableitung bestimmter toxischer, langlebiger und bioakkumulierter Stoffe in das Grundwasser verhindert werden.

Ausgenommen sind:

  • Ableitungen von Haushaltsabwässern aus bestimmten einzelstehenden Wohnstätten,
  • Ableitungen, die in der Richtlinie 80/68/EWG aufgeführte Stoffe in sehr geringen Mengen und Konzentrationen enthalten,
  • Ableitungen von Substanzen mit radioaktiven Stoffen.

Die grundwassergefährdenden Stoffe sind in zwei Listen aufgeführt:

  • Die direkte Ableitung von Stoffen aus der Liste I ist verboten. Diese Liste umfasst unter anderem organische Halogenverbindungen, organische Phosphorverbindungen, organische Zinnverbindungen, Quecksilber und Cadmium sowie deren Verbindungen, ferner Kohlenwasserstoffe und Cyanid.
  • Die Ableitung von Stoffen aus Liste II muss begrenzt werden. Diese Liste enthält unter anderem verschiedene Metalle wie Kupfer, Zink, Blei und Arsen sowie weitere Stoffe wie Fluoride, toxische oder persistente (langlebige) organische Siliziumverbindungen, Biozide und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in Liste I enthalten sind.

Jegliche indirekte Ableitung von Stoffen aus der Liste I und jegliche direkte oder indirekte Ableitung von Stoffen aus der Liste II bedarf der vorherigen Genehmigung. Diese Genehmigung:

  • wird nach eine Prüfung des Aufnahmemilieus erteilt,
  • gilt für einen begrenzten Zeitraum und ist regelmäßig zu überprüfen,
  • legt die für die Ableitung geltenden Bedingungen fest. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten oder können sie nicht eingehalten werden, wird die Genehmigung widerrufen oder verweigert.

Die Überwachung der Einhaltung dieser Bedingungen sowie der Auswirkungen der Ableitungen auf das Grundwasser obliegt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

In der Richtlinie sind unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vom Verbot der Ableitung von Stoffen der Liste I vorgesehen.

Außerdem enthält die Richtlinie besondere Regelungen für künstliche Anreicherungen des Grundwassers für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, eine Bestandsaufnahme der erteilten Genehmigungen:

  • für Ableitungen von Stoffen aus Liste I,
  • für Ableitungen von Stoffen aus Liste II,
  • für künstliche Anreicherungen des Grundwassers für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung

vorzunehmen.

Bei Ableitungen in grenzüberschreitende Grundwasserschichten sind die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichtet, sich gegenseitig zu informieren.

Es ist den Mitgliedstaaten freigestellt, strengere als die in diesen Richtlinien vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen.

Die Mitgliedstaaten legen alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie 80/68/EWG und der anderen einschlägigen Richtlinien vor. Diese Berichte werden anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas erstellt. Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Berichte einen Gemeinschaftsbericht.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 80/68/EWG

19.12.1979

19.12.1983

ABl. L 20 vom 26.1.1980

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 91/692/EWG

23.12.1991

1.1.1993

ABl. L 377 vom 31.12.1991

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik [Amtsblatt L 327 vom 22.12.2000].

Durch diese Richtlinie wird die Richtlinie 80/68/EWG zum 21. Dezember 2013 aufgehoben.

Entscheidung 92/446/EWG der Kommission vom 27. Juli 1992 über die Fragebögen zu den Wasserrichtlinien [Amtsblatt L 247 vom 27.8.1992].

Mit dieser Entscheidung wird der Aufbau der notwendigen Fragebögen festgelegt, welche zur Überwachung der Durchführung und Beachtung der Bestimmungen aller Wasserrichtlinien - zu denen auch die Richtlinie 80/68/EWG gehört - erforderlich sind.

Letzte Änderung: 31.08.2006

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