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Document 22019X0131(02)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der EU und Norwegen über die Anwendung über die Anwendung ähnlicher Ursprungsregeln

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der EU und Norwegen über die Anwendung über die Anwendung ähnlicher Ursprungsregeln

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der EU und Norwegen über die Ursprungskumulierung zwischen der EU, der Schweiz, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS?

Es zielt darauf ab, die Wirksamkeit des allgemeinen Präferenzsystems zu erhöhen und damit den Handel mit Entwicklungsländern zu erleichtern, indem sichergestellt wird, dass die Europäische Union (EU) und Norwegen ähnliche Ursprungsregeln für die Einfuhr von Waren aus der EU, der Schweiz, Norwegen und der Türkei anwenden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Allgemeines Präferenzsystem (APS)

  • Das APS ist ein System von Zollpräferenzen, das Entwicklungsländern („begünstigten Ländern“) gewährt wird. Für die am wenigsten entwickelten Länder entfällt der Zoll für praktisch alle ihre Ausfuhren.
  • Die EU und Norwegen (zusammen mit der Schweiz und der Türkei) haben sehr ähnliche APS-Systeme und können daher miteinander verbunden werden.

Ursprungsregeln

  • Um von Zollpräferenzen zu profitieren, muss nachgewiesen werden, dass die Erzeugnisse aus einem begünstigten Land stammen.
  • Ursprung bezieht sich darauf, wo ein Erzeugnis produziert oder hergestellt wird, nicht woher es versandt wird.

Kumulierung

Kumulierung“ beschreibt das System, das es erlaubt, Erzeugnisse mit Ursprung in Land A weiterzuverarbeiten oder zu Erzeugnissen mit Ursprung in Land B hinzuzufügen, als ob sie aus Land B stammen würden. Das resultierende Erzeugnis hätte seinen Ursprung aus Land B. Es kann nur zwischen Ländern angewendet werden, die mit identischen Ursprungsregeln arbeiten.

Abkommen zwischen der EU und Norwegen

  • Gemäß der „erweiterten Kumulierung“ des APS der EU gelten Materialien mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei, die in einem begünstigten Land mehr als nur einer minimalen Behandlung unterzogen werden, als aus diesem begünstigten Land stammend und können bei der Einfuhr in die EU, nach Norwegen, die Schweiz oder die Türkei von Präferenzen profitieren.
  • Dieses Abkommen verlangt, dass die EU und Norwegen ähnliche Ursprungsregeln haben, die die folgenden Grundsätze abdecken:
    • eine Definition von „Ursprungserzeugnissen“ auf der Grundlage derselben Kriterien;
    • Regeln für regionale Kumulierung*;
    • Regeln zur Anwendung der Kumulierung auf Materialien, die im Sinne ihrer APS-Ursprungsregeln aus der EU, der Schweiz, Norwegen oder der Türkei stammen;
    • Regeln für eine allgemeine Toleranz für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft;
    • Regeln für die Unverändertheit von Erzeugnissen aus dem begünstigten Land;
    • Regeln für die Ausstellung oder Ausfertigung von Ersatzursprungsnachweisen;
    • Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der begünstigten Länder bei Ursprungsnachweisen.
  • Dieses Abkommen ersetzt ein ähnliches Gegenseitigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und jedem der Länder der Europäischen Freihandelsassoziation, die im Rahmen des APS Zollpräferenzen für Waren mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz gewährt haben.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Es ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Regionale Kumulierung. Vorgänge zwischen den Ländern einer der vom APS der EU anerkannten regionalen Gruppen von begünstigten Ländern, bei denen Vormaterialien mit Ursprung in einem Land der Gruppe, die in einem anderen begünstigten Land derselben Gruppe weiterbearbeitet oder verarbeitet werden, als aus dem letztgenannten Land stammend betrachtet werden. Auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Kumulierung zwischen einzelnen Ländern der Kumulierungsgruppen I III möglich.

HAUPTDOKUMENT

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Königreich Norwegen und der Republik Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (ABl. L 24 vom 28.1.2019, S. 3–11).

VERBUNDENES DOKUMENT

Mitteilung betreffend das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Königreich Norwegen und der Republik Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (ABl. L 27 vom 31.1.2019, S. 1).

Letzte Aktualisierung: 09.11.2021

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