EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22006A0204(01)

Protokoll von Kiew zu Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen

Protokoll von Kiew zu Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Protokoll zu Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen

Beschluss 2006/61/EG – Abschluss des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen im Namen der Europäischen Gemeinschaft

WAS IST DER ZWECK DES PROTOKOLLS UND DES BESCHLUSSES?

  • Ziel des Protokolls ist die Verbesserung des öffentlichen Zugangs zu Informationen durch die Einrichtung von kohärenten, landesweiten Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen (Pollutant Release and Transfer Registers – PRTRs).
  • Mit dem Beschluss wird das Übereinkommen im Namen der Europäischen Union (EU) angenommen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Übereinkommen von Aarhus

Das Protokoll ist dem Übereinkommen von Aarhus (siehe Zusammenfassung) angehängt. Das Übereinkommen und sein Protokoll bieten Mitgliedern der Öffentlichkeit (Einzelpersonen und Gemeinschaften, die sie repräsentieren) das Recht, in Umweltangelegenheiten Zugang zu Informationen zu erhalten, sich an Entscheidungsverfahren zu beteiligen und Zugang zu Gerichten zu erhalten, wenn diese Rechte nicht gewahrt werden.

Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen (PRTRs)

PRTRs sind Inventare der Verschmutzung durch Industriestandorte und andere Quellen. Gemäß dem Protokoll muss jede Partei ein PRTR einrichten, das:

  • der Öffentlichkeit online zugänglich und unentgeltlich ist;
  • nach einzelnen Parametern wie Anlage, Schadstoff, Standort und Medium durchsuchbar ist;
  • eine benutzerfreundliche Struktur und Verknüpfungen zu anderen relevanten Registern aufweist;
  • standardisierte, zeitnahe Daten in einer strukturierten Computerdatenbank bereitstellt;
  • die Freisetzung und Verbringung von mindestens 86 Schadstoffen, darunter Treibhausgase, saurer Regen, ozonabbauende Stoffe, Schwermetalle und bestimmte krebserregende Stoffe wie Dioxine, abdeckt;
  • die Freisetzung und Verbringung aus bestimmten Hauptquellen wie Wärmekraftwerken, dem Bergbau und der metallurgischen Industrie, Chemieanlagen, Abfall- und Abwasserbewirtschaftungsanlagen sowie der Papier- und Holzindustrie abdeckt;
  • verfügbare Daten über Freisetzungen aus verschiedenen Quellen (z. B. Verkehr und Landwirtschaft) erfasst;
  • die Mitarbeit der Öffentlichkeit bei Entwicklung und Änderung ermöglicht.

Das Protokoll verpflichtet die Vertragsparteien, eine möglichst hohe Übereinstimmung zwischen den nationalen PRTR-Systemen anzustreben.

Berichtspflichten

Das Protokoll verlangt, dass ein PRTR auf einem Berichtssystem beruht, das:

  • obligatorisch ist;
  • jährlich erfolgt;
  • verschiedene Medien umfasst, d. h. Luft, Boden und Wasser;
  • anlagespezifisch ausgelegt wird;
  • schadstoffspezifisch für Freisetzungen ist;
  • schadstoffspezifisch bzw. abfallspezifisch für Verbringungen ist.

Mindestanforderungen

Das Protokoll enthält Mindestanforderungen für Schadstoffe und Anlagen, wobei es den Vertragsparteien freisteht, zusätzliche Elemente aufzunehmen.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Protokoll trat am 8. Oktober 2009 in Kraft.

HINTERGRUND

Die EU verfügt über ein eigenes PRTR (E-PRTR), das mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (siehe Zusammenfassung) eingerichtet wurde.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Protokoll zu Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen – Erklärung (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 56-79).

Beschluss 2006/61/EGdes Rates vom 2. Dezember 2005 zum Abschluss des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 54-55).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1-17).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 25.11.2021

nach oben