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Document 02018R0973-20190814

    Grundfischbestände in der Nordsee – Mehrjahresplan

    Grundfischbestände in der Nordsee – Mehrjahresplan

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Verordnung (EU) 2018/973 – Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee

    WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

    Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan für Grundfischbestände* in der Nordsee einschließlich der Fischereien, die diese Bestände befischen, aufgestellt.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Geltungsbereich

    Zu den in den Geltungsbereich dieser Verordnung zählenden Fischarten zählen:

    • Kabeljau;
    • Schellfisch;
    • Scholle;
    • Seelachs;
    • Seezunge;
    • Wittling;
    • Seeteufel;
    • Tiefseegarnele;
    • Kaisergranat.

    Diese Verordnung gilt auch für Beifänge*, die bei der Befischung der genannten Arten gefangen werden.

    Ziele

    Zweck des Plans ist es:

    • der EU und den EU-Ländern Unterstützung zu bieten, um die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) zu erreichen und insbesondere, zu gewährleisten, dass Fischarten nachhaltig bewirtschaftet werden;
    • zur Einstellung der Rückwürfe* ins Meer beizutragen, indem unerwünschte Beifänge so weit wie möglich vermieden und minimiert werden und die Pflicht zur Anlandung der in den Geltungsbereich fallenden Fischarten umgesetzt wird;
    • den ökosystembasierten Ansatz bei der Bestandsbewirtschaftung anzuwenden, damit die negativen Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt auf ein Mindestmaß reduziert werden.

    Er umfasst:

    • bezifferbare Zielwerte mit klaren Zeitrahmen;
    • Referenzpunkte für die Bestandserhaltung, damit sich Fischbestände vollständig erholen können;
    • Sicherheitsmechanismen;
    • technische Maßnahmen enthalten, um unerwünschte Fänge zu vermeiden und zu verringern;
    • Vorschriften für den Zugang zu Gewässern und Ressourcen;
    • Grundsätze der Bewirtschaftung von Beständen von gemeinsamem Interesse von EU- und Nicht-EU-Ländern;
    • verstärkte regionale Zusammenarbeit, um lokalen Fischereien eine Stimme zu verleihen;
    • die Übertragung der Befugnis an die Europäische Kommission, auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten delegierte Rechtsakte zur Anpassung der im Plan angegebenen geografischen Verbreitung der Bestände zu erlassen und einen Vorschlag zur Änderung der Liste der Bestände vorzulegen.

    WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

    Sie ist am 5. August 2018 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    SCHLÜSSELWÖRTER

    Grundfischbestände: Fischarten, die am oder in der Nähe des Meeresbodens leben.
    Beifang: unerwünschte Fischarten und andere Meerestiere, die unbeabsichtigt gefangen wurden.
    Rückwurf: Praxis, Fische entweder tot oder lebendig wieder ins Meer zurück zu werfen, weil sie zu klein sind, die Marktnachfrage nicht da ist, den Fischern die entsprechende Quote fehlt oder bestimmte Vorschriften im Hinblick auf die Zusammensetzung der Fänge eingehalten werden müssen.

    HAUPTDOKUMENT

    Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1-13)

    Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2018/973 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22-61)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1-50)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19-40)

    Siehe konsolidierte Version.

    Letzte Aktualisierung: 20.08.2019

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