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Document 02006L0007-20140101

Qualität der Badegewässer

Qualität der Badegewässer

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Badegewässerrichtlinie soll sicherstellen, dass

  • die Qualität der Badegewässer überwacht wird;
  • verbesserte Bewirtschaftungsmaßnahmen eingeführt werden; und
  • der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung gestellt werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Europäische Union (EU) trägt für den Schutz der Umweltqualität und der menschlichen Gesundheit Sorge. So werden mit dieser Richtlinie die Regeln zur Sicherstellung der Badegewässerqualität verbessert. Sie ergänzt die Richtlinie 2000/60/EG (siehe Zusammenfassung) über den Schutz und die Bewirtschaftung von Gewässern.
  • Die Richtlinie gilt nicht für Schwimm- und Kurbecken, künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden.

Überwachung der Badegewässer

  • Die EU-Länder müssen jährlich alle Badegewässer auf ihrem Gebiet bestimmen und die Dauer der Badesaison festlegen.
  • Sie müssen eine Überwachung an der Stelle einrichten, die am häufigsten von den Badenden frequentiert wird oder an der die größte Verschmutzungsgefahr besteht. Die Überwachung muss durch Probenahme erfolgen:
    • mindestens 4 Proben, von denen 1 vor Beginn der Badesaison genommen wird;
    • 3 Proben, wenn die Badesaison nicht länger als 8 Wochen dauert oder sich das Badegewässer in einer Region in schwieriger geografischer Lage befindet.
  • Die EU-Länder müssen die Europäische Kommission über die Ergebnisse ihrer Überwachung sowie über die Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Sicherung der Qualität der Badegewässer informieren. Die Überwachung kann in Ausnahmefällen nach Unterrichtung der Kommission ausgesetzt werden.

Bewertung der Badegewässerqualität

  • Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt auf der Grundlage mikrobiologischer Daten, die nach den Parametern in Anhang I der Richtlinie definiert werden. Eine Einstufung der Badegewässerqualität in mangelhaft, ausreichend, gut und ausgezeichnet nach den Kriterien des Anhangs II der Richtlinie wird vorgenommen.
  • Gemäß der Richtlinie müssen alle Badegewässer der EU spätestens bis Ende der Badesaison 2015 eine zumindest ausreichende Qualität aufgewiesen haben. Darüber hinaus ergreifen die EU-Länder die notwendigen Maßnahmen, um die Zahl der als gut oder ausgezeichnet eingestuften Badegewässer zu erhöhen.
  • Bei mangelhafter Gewässerqualität müssen die EU-Länder die notwendigen Maßnahmen zur Bewirtschaftung und Beseitigung der Verschmutzung sowie zum Schutz und zur Information der Badenden ergreifen.

Badegewässerprofil

  • Die Richtlinie sieht für jedes Badegewässer die Erstellung von Profilen vor. Diese können einen einzelnen Standort oder mehrere zusammenhängende Gewässer abdecken. Sie umfassen insbesondere eine Bewertung:
    • der physikalischen, geografischen und hydrologischen Eigenschaften des Badegewässers und anderer Oberflächengewässer im Einzugsgebiet des betreffenden Badegewässers;
    • der Verschmutzung und ihrer Ursachen;
    • der Bewirtschaftungsmaßnahmen.
  • Die Badegewässerprofile müssen gemäß Anhang III der Richtlinie überprüft und aktualisiert werden.

Außergewöhnliche Maßnahmen

  • Die EU-Länder müssen besondere Maßnahmen ergreifen, wenn unerwartete Situationen die Badegewässerqualität verschlechtern oder ein Risiko für die Gesundheit der Badenden darstellen.
  • Besteht die Gefahr der Massenvermehrung von Algen, muss eine geeignete Überwachung eingerichtet werden. So müssen die zuständigen Behörden:
    • bei Massenvermehrung von Cyanobakterien (oder „Blaualgen“) unverzüglich Bewirtschaftungs- und Informationsmaßnahmen ergreifen;
    • die Gesundheitsrisiken bei einer Massenvermehrung von Makroalgen und/oder marinem Phytoplankton bewerten.

Grenzüberschreitende Gewässer

Dehnt sich ein Einzugsgebiet auf verschiedene Länder aus, müssen die EU-Länder für Informationsaustausch sorgen und gemeinsame Maßnahmen ergreifen.

Information der Öffentlichkeit

  • Die nationalen Behörden müssen es der Öffentlichkeit ermöglichen, sich zu informieren und sich an der Gewässerbewirtschaftung zu beteiligen. So können die Bürger Vorschläge, Bemerkungen oder Beschwerden vorbringen. Zudem können sie sich an der Erstellung, der Prüfung und der Aktualisierung der Badegewässerlisten beteiligen.
  • Darüber hinaus müssen die EU-Länder dafür sorgen, dass während der Badesaison zweckdienliche Informationen aktiv verbreitet werden und leicht zugänglich sind. Sie betreffen insbesondere:
    • die Einstufung der Gewässer, ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden;
    • eine allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers;
    • eine Beschreibung der Art und Dauer der Verschmutzung.
  • Die Richtlinie 2013/64/EU ändert die Richtlinie 2006/7/EG aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union. Frankreich ist der einzige Adressat.
  • Mit der Richtlinie 2006/7/EG wurde die Richtlinie 76/160/EWG am 31. Dezember 2014 aufgehoben und ersetzt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 24. März 2006 in Kraft getreten und musste bis spätestens 24. März 2008 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37-51)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2006/7/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2017/1583 der Kommission vom 1. September 2017 zur Festlegung der Norm EN/ISO 17994:2014 als Norm zur Feststellung der Gleichwertigkeit der mikrobiologischen Methoden gemäß der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 239 vom 19.9.2017, S. 34-35)

Durchführungsbeschluss 2011/321/EU der Kommission vom 27. Mai 2011 zur Einführung eines Symbols zur Information der Öffentlichkeit über die Einstufung von Badegewässern und Badeverbote oder das Abraten vom Baden gemäß der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 143 vom 31.5.2011, S. 38-40)

Letzte Aktualisierung: 26.08.2021

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